Huhu!
Wie lange sollte man alte Rechnungen/Abrechnugnen/Kontoauszüge usw. aufheben?
Danke, Vanessa
Huhu!
Wie lange sollte man alte Rechnungen/Abrechnugnen/Kontoauszüge usw. aufheben?
Danke, Vanessa
Hallo Vanessa,
als Kaufmann im „ordentlichen Sinne“ musst du 10 Jahre die Akten aufheben.
Aber im Privatleben und als kleinerer Geschäftsmann denke ich, reichen 4 Jahre.
Zumindest ist dies der Zeitraum, den das Finanzamt und die Krankenkasse rückwirkend überprüfen lassen können und ggf. Nachbeiträge oder Sanktionen erlassen können… und da wäre es doch sicherlich geschickt, wenn du deine Kosten nachweisen könntest… bzw. Ein- und Ausgaben…
Denn sonst wird über den Daumen eine Schätzung veranschlagt und die fällt meistens für dich negativ aus…
Aber ansonsten … kann ich leider nicht weiterhelfen…
So long
Marco
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
als Kaufmann im „ordentlichen Sinne“ musst du 10 Jahre die
Akten aufheben.
Das stimmt so nicht, Rechnungen z.B. sind 6 Jahre aufzuheben, zumindest für Kaufleute (und das gilt für alle Kaufleute, auch für „kleine“!) Z. B. Jahresabschlüsse und Bilanzen sind 10 Jahre aufzuheben.
Für den Privatmann gibt es keine gesetzlichen Regeln. Ich würde aber wichtige Rechnungen aufheben sowie Kontoauszüge. Falls Du in einem Streitfall mal ein Eigentum nachweisen mußt.
Was Gehaltsabrechnungen, Bezüge von Krankengeld und sonstigen Lohnersatzleistungen betrifft, würde ich die bis zum Einreichen der Rente aufheben (ich hätte dies mal gebraucht, weil andere Belege verloren gegangen waren). Und ganz besonders wichtig sind auch die Bescheinigungen des Arbeitgebers bezüglich Sozialversicherung (für Rente etc.)
Ulrike
als Kaufmann im „ordentlichen Sinne“ musst du 10 Jahre die
Akten aufheben.Das stimmt so nicht, Rechnungen z.B. sind 6 Jahre aufzuheben,
zumindest für Kaufleute (und das gilt für alle Kaufleute, auch
für „kleine“!) Z. B. Jahresabschlüsse und Bilanzen sind 10
Jahre aufzuheben.
Danke… da ich nicht mehr genau wusste, welches wie lange aufzuheben ist, habe ich hier lieber gleich 10 Jahre gesagt 
Und ganz besonders wichtig sind auch die Bescheinigungen des
Arbeitgebers bezüglich Sozialversicherung (für Rente etc.)
Vielleicht sogar die wichtigsten… *zustimm*
So long Marco
Noch was bemerkt habe…
Das stimmt so nicht, Rechnungen z.B. sind 6 Jahre aufzuheben,
zumindest für Kaufleute (und das gilt für alle Kaufleute, auch
für „kleine“!)
Hier hatte ich auch eine Differenzierung vorgenommen fälschlicherweise… danke…
Marco
als Kaufmann im „ordentlichen Sinne“ musst du 10 Jahre die
Akten aufheben.Das stimmt so nicht, Rechnungen z.B. sind 6 Jahre aufzuheben,
zumindest für Kaufleute (und das gilt für alle Kaufleute, auch
für „kleine“!) Z. B. Jahresabschlüsse und Bilanzen sind 10
Jahre aufzuheben.
Auch das stimmt nicht!
Nach § 147 Abs. 3 AO i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 4 sind Buchungsbelege 10 Jahre aufzubewahren.
Auch das HGB schreibt im § 257 Abs. 4 i.V.m. § 257 Abs. 1 Nr. 4 eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist vor, für alle Unterlagen für die am 24.12.1998 die Fristen noch nicht abgelaufen waren (Art. 47 EG-HGB)
Weiterhin gibt es keine „großen“ und „kleinen“ Kaufleute mehr (Handelsrechtreformgesetz), sondern nur noch Kaufleute und Kleingewerbetreibende. Für letztere gilt HGB nicht. (wohl aber AO)
Für den Privatmann gibt es keine gesetzlichen Regeln. Ich
würde aber wichtige Rechnungen aufheben sowie Kontoauszüge.
Falls Du in einem Streitfall mal ein Eigentum nachweisen mußt.
… und außerdem wenn Du mit den Belegen WK beim FA geltend gemacht hast, würde ich diese 10 Jahre aufbewahren, weil DU in der Beweislast für WK bist.
MfG
Undine
Fristen
Hallo Undine,
ich will mich zwar nicht streiten (denn es geht hier eigentlich gar nicht um die Aufbewahrungsfristen für Kaufleute) aber trotzdem hier der Auszug aus dem HGB wegen der Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren für z. B. Rechnungen (= Buchungsbelege):
§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen [Aufbewahrungspflicht von Unterlagen; Fristen]
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen
geordnet aufzubewahren:
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen,
Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse,
Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
die empfangenen Handelsbriefe,
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu
führenden Büchern (Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft
betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der
Konzernabschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen
auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist,
daß die Wiedergabe oder die Daten
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen
bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich
übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden
können. Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf
Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers
die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die
ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt
werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre
und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre
aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch
gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der
Jahresabschluß festgestellt, der Konzernabschluß aufgestellt, der
Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der
Buchungsbeleg entstanden ist.
Nix für Ungut, aber es sind hier wirklich nur 6 Jahre!
Ulrike
Hallo Ulrike,
ich will mich zwar nicht streiten
*g* Ich auch nicht, aber Dein HGB ist überaltert.
Steueränderungsgesetz 1998 v. 19.12.1998, erschienen im BGBl. I S. 3816 (Nr. 84 v. 23.12.1998); Artikel 4:
Änderung des Handelsgesetzbuches
§ 257 Abs. 4 … wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.“
Auch nix für ungut, es sind tatsächlich 10 Jahre.
Der gesetzgeber überrascht uns gerne in Artikelgesetzes mit der Änderung anderer Gesetze
)
MfG
Undine
Ja, und ich?!?
Huhu!
*lach* Ja, aber ich bin doch nur Otto-Normalverbraucher… habe ich da jetzt was übersehen? Oder gilt Ulrikes Hinweis - am besten alles mit ins Grab nehmen? *überspitztgesagt*
Wie haben doch nur begrenzten Lagerraum…
Bye, Vanessa
Huhu Nes
)
Ja so ist das, man stellt eine Frage und der thread entwickelt ein „Eigenleben“.
Wielange Du Rechnungen wegen „was weiß ich“ aufheben mußt, weiß ich nciht.
Wichtig wären m.E. :
Deneben gibt es noch Situationen, in denen man evtl. sein Eigentum nachweisen muß, also sollte man Rechnungen über werthaltiges bis zum Wertverzehr aufbewahren.
(Böses Bsp: In das Vermögen Deines freundes wird gepfändet oder jemand bezichtigt Dich des Diebstahls)
MfG
Undine
*dienotorischerBelegsammlerist*
Ich würde sagen, dass dabei vor allem einmal die Verjährungsfristen, die ich nach deutschem Recht nicht kenne, ausschlaggebend sind. Es geht ja bei Rechnungen nicht nur um steuerliche Sachen. Man sollte ja auch im Falle einer Klage zB gewappnet sein, um sich gegen zu hohe Kaufpreisforderungen zu schützen usw.
Huhu Dine!
Ja so ist das, man stellt eine Frage und der thread entwickelt
ein „Eigenleben“.
*g* Macht ja nix, soolange ich noch irgendwo meine Antwort bekomme. Wenn nicht, frag ich halt nochmal, da bin ich dann ja dickfellig *lach*
Also, danke, wir werden also weiterhin sammeln *seufz*
*dienotorischerBelegsammlerist*
Na, bei dir ist das doch berufsbedingt, oder?
bye, Vanessa