Hallo, Leute
Eine Mutter, ist aufgrund des Todes Ihres Mannes Eigentümerin eines Anwesens ist, Sohn, laut Ehe und Erbvertrag, alleiniger SchlussErbe nach dem Tod der mutter.
Laut Ehe und Erbvertrag ist dieser einseitig (ohne mann, der Tod ist) nicht änderbar. Steht aber auch drin, dass die Mutter unter Lebenden frei verfügen kann.
Mutter hat Ihre Tochter seit 1996 als Vormund, und die Tocher ist auch Betreuerin.
Jetzt, ist die Mutter Tod, und der Sohn will jetzt sein Erbe antreten, und merkt, dass sich seine Schwester 1999 (Betreuerin der Mutter)
mehrere Grundstücke notariell übertragen lassen hat.
Jetzt ist die Frage, ob Sie das darf.
Und wenn nicht, wie vorzugehen ist.
Zuerst einmal ist es mir wirklich rätselhaft, wie Du mit diesem Kauderwelsch aus falscher Interpunktion und heillosem Durcheinander an Satzbau jemals auch nur eine einzige Versicherung verkaufen kannst…
Fazit: Ich hab fast nichts verstanden.
Wenn allerdings 1999 eine Schenkung stattgefunden hat, dann muss diese beim erben noch berücksichtigt werden.
Jetzt ist die Frage, ob Sie das darf.
Und wenn nicht, wie vorzugehen ist.
Die Frage ist aufgrund ihrer Komplexität wohl nur vom Experten vor Ort zu beantworten. Was den Erbvertrag angeht, kann das hier evtl. interessant sein: http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/erbrecht_e/…
(also mehr die Frage, ob die gesetzliche Vertretung ihre Kompetenz überschritten hat)
die Übertragung von Grundstücken ist, wenn die Betreuung die Vermögessorge beinhaltet, nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts möglich. D.h. hier wäre ein erster Ansatzpunkt für weitere Recherche.
Ansonsten gilt, dass es hier um zuviel Geld und zudem um einen ganz konkreten Fall geht, als dass man hier über ein Internetforum wirkliche Hilfe erwarten könnte nzw. auf entsprechende Ratschläge vertrauen sollte. Hier nützt nur der Weg zum spezialisierten Anwaltskollegen, der sich alle Unterlagen ansehen muss und dann einen Rat geben kann, ob und wenn ja wie weiter vorgegangen werden sollte.
Nur so am Rande zur „Berücksichtigung“ von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre. Dies ist in Bezug auf das Erbrecht vollkommener Unfug. Eine solche Berücksichtigung findet in Form von Pflichtteilsergängungsansprüchen nur statt, wenn es gerade nicht um das Erbe, sondern um einen geltend zu machenden Pflichtteil geht. Allerdings kann es sich u.U. lohnen das Erbe auszuschlagen (wenn dies noch möglich ist; zur Frist von sechs Wochen habe ich weiter unten ja gerade erst etwas geschrieben) und statt dessen den Pflichtteil geltend zu machen, wobei man dann einen Ergänzungsanspruch gegenüber Beschenkten geltend machen kann. Dazu muss man aber sehr genau rechnen und die Umstände aufklären.