Wegen eines Ladendiebstahls (Wert 3,57 €) wurde gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen. Die Staatsanwaltschaft begründet den Strafbefehl mit einem vor zwei Jahren zurückliegenden Ladendiebstahl (Wert 25 €) u. zwei Beleidigungsdelikten, die 4 Jahre zurückliegen. Diese drei Fälle - sonst ist der Beschuldigte nie strafrechtlich in Erscheinung getreten - wurden gegen eine Geldbuße eingestellt. Frage: Ist der Strafbefehl rechtlich haltbar? Hätte evtl. wieder ein Bussgeld (Einstellung des Verfahrens) angewendet werden müssen, da es erst der zweite Ladendiebstahl mit geringen Wert war? Welche weiteren Konsequenzen kann ein Strafbefehl später strafrechtlich mit sich bringen.
Merci en avance
Natürlich ist der Strafbefehl haltbar. Bußgeld gibt es bei Straftaten sowieso nicht, und kein Verfahrne MUSS eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte vielmehr auch Anklage erheben können.
Levay
Wie oft …
Hallo,
wie oft darf denn jemand straffällig werden, bevor ihm mal ordentlich der Kopf gewaschen werden muss. Der Beschuldigte ist das vierte Mal innerhalb von 4 Jahren straffällig geworden. Das bedeutet pro Jahr einmal, wobei es sich hier nur um nachgewiesene Taten handelt, für die er auch belangt wurde. Wie oft er sich tatsächlich im Laden die Taschen vollgestopft hat und dabei nicht erwischt wurde, wollen wir hier gar nicht hinterfragen. Offensichtlich ist der Beschuldigte wenig einsichtig und wird immer wieder rückfällig.
Warum hätte der Staatsanwaltschaft denn das Verfahren einstellen sollen? Der Beschuldigte kann froh sein, mit diesem blauen Auge davon gekommen zu sein. Und über die Konsequenzen einer Strafe hätte er sich vor Begehung der Taten Gedanken machen können/sollen. Mich beschleicht hier das Gefühl, dass dieser fiktive Beschuldigte sich zu unrecht behandelt fühlt. Vielleicht müsste er einmal gesiebte Luft atmen, damit er sich besinnt? Schließlich heißt es im Gesetz: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Gruß
S.J.
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Bußgeld gibt es bei Straftaten sowieso nicht,
Hi,
ich denke die Auflage nach § 153a StPO nach Einstellung ist hier gemeint. Also
konnte die StA damals zumindest eine Schuld feststellen, auch wenn diese gering
war.
Mfg vom
showbee
Wegen eines Ladendiebstahls (Wert 3,57 €) wurde gegen den
Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen. Die Staatsanwaltschaft
begründet den Strafbefehl mit einem vor zwei Jahren
zurückliegenden Ladendiebstahl (Wert 25 €) u. zwei
Beleidigungsdelikten, die 4 Jahre zurückliegen. Diese drei
Fälle - sonst ist der Beschuldigte nie strafrechtlich in
Erscheinung getreten - wurden gegen eine Geldbuße eingestellt.
Frage: Ist der Strafbefehl rechtlich haltbar? Hätte evtl.
wieder ein Bussgeld (Einstellung des Verfahrens) angewendet
werden müssen, da es erst der zweite Ladendiebstahl mit
geringen Wert war?
Nun das wurde ja schon umfassend beantwortet.
Welche weiteren Konsequenzen kann ein
Strafbefehl später strafrechtlich mit sich bringen.
Hier kam noch nichts zu: Der Strafbefehl ist natürlich höher zu bewerten als ein Mußgeld oder Verwarnungsgeld.
Sollte der Ladendieb jetzt wieder zuschlagen hätte es weitere erheblich strafrechtliche Konsequenzen.
Vermutlich hat er eine Strafe geringer Tagessätze bekommen. Erst ab 90 Tagessätzen wird die Strafe in polizeilichen Führungszeugnis aufgenommen. Wenn sich also der Ladendieb ranhält schafft er’s vielleicht noch.
Sollte er dann später einmal dieses polz. Führungszeugnis für etwas benötigen, z. B. den richten Job zu finden, wird er wohl schlechte Karten haben.
Obwohl dies natürlich auch im Zus. mit dem gewünschten Beruf stehen muss; wird es doch wohl praktisch eher so sein, dass ein AG dann lieber einen anderen einstellt, als einen ehem. Dieb. Und der gegenwärtige Arbeitsmarkt sollte genügend „reine“ Bewerber bieten.
Denn „Die katze lässt das mausen nicht“! Tut sie niiiiicht!
Vermutlich hat er eine Strafe geringer Tagessätze bekommen.
Erst ab 90 Tagessätzen wird die Strafe in polizeilichen
Führungszeugnis aufgenommen. Wenn sich also der Ladendieb
ranhält schafft er’s vielleicht noch.
Hallo,
wohlweißlich das Folgen von zukünftigen (Glaskugel?) Handlungen sind, der
vorliegende Strafbefehl kommt nicht ins Führungszeugnis!
Mfg vom
showbee
Vermutlich hat er eine Strafe geringer Tagessätze bekommen.
Erst ab 90 Tagessätzen wird die Strafe in polizeilichen
Führungszeugnis aufgenommen. Wenn sich also der Ladendieb
ranhält schafft er’s vielleicht noch.
Hallo,
wohlweißlich das Folgen von zukünftigen (Glaskugel?)
Handlungen sind, der
vorliegende Strafbefehl kommt nicht ins Führungszeugnis!
korrekt, hat auch keiner gesagt, erst ab 90 Tagen…
Der Dieb solle sich nur, der möglicherweise auf ihn künftig treffenden Problematik, der folgenreichen Eintragung, bewusst werden, wenn denn so weiter macht.