Gesetzliches Rücktrittsrecht?

Hallo,
jemand hätte seinen Stromtarif gewechselt, beim selben Anbieter.
Person X findet heraus, das der Arbeitspreis zwar günstiger ist, aber eine Servicepauschale pro Monat erhoben wird, so das die Jahresabrechnung im Endeffekt 50 EUR teurer würde.

Die Person möchte nun noch rechtzeitig vom Vertrag zurücktreten, dazu findet sie in den AGBs:
„Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“

Wie also lauten die gesetzl. Bestimmungen bei diesem (Kauf?)vertrag?

Vielen Dank!

Hallo,
jemand hätte seinen Stromtarif gewechselt, beim selben
Anbieter.

Wie fand dieser Wechsel statt? Telefonisch, schriftlich, Internet, an der Haustür?

Person X findet heraus, das der Arbeitspreis zwar günstiger
ist, aber eine Servicepauschale pro Monat erhoben wird, so das
die Jahresabrechnung im Endeffekt 50 EUR teurer würde.

Das hätte man im Vorwege nicht feststellen können?

Die Person möchte nun noch rechtzeitig vom Vertrag
zurücktreten, dazu findet sie in den AGBs:
„Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“

Was heißt rechtzeitig? Steht im Vertrag irgend etwas hinsichtlich Rücktritt und Fristen? Wann wurde der Vertrag abgeschlossen? Wenn es sich um eine Vertragsform handelt, für die der Gesetzgeber einen Rücktritt vorsieht, muss der Kunde eigentlich darüber belehrt worden sein.

Wie also lauten die gesetzl. Bestimmungen bei diesem
(Kauf?)vertrag?

Die grundsätzliche Bestimmung heißt: Verträge sind einzuhalten. Ob hier (noch) ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, kann mangels fehlender Informationen nicht beurteilt werden.

Gruß

S.J.

Vielen Dank!

Danke für Deine Antwort - hat sich eh schon erledigt nach telf. Rückfrage.
Vertrag kam schriftlich zustande, Rüchtritt kann bis zu 2 Wochen erfolgen.
Allerdings kam das OK (der schriftl. Vertrag) erst 1 Woche später per Kurier, so dass wir nur noch 1 Woche zum widerrufen hätten. Aber dagegen könnte man Widerruf anlegen, laut Auskunft.

Preislich ist es egal, is gehuppt wie gesprung’n…
(angeblich steckt dieser Servicebetrag auch im Grundtarif, nur „versteckt“, also aufgeschlüsselt findet man nichts in der Jahreabrechnung, soviel zur Transparenz)

Entscheidend ist, wann der Kunde über das Widerrufsrecht informiert wurde. Ab dann beginnt die Frist. Und ob und wann der Kunde über das Widerrufsrecht informiert wurde, hat im Zweifelsfall der Anbieter nachzuweisen.

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