Stellen wir uns vor, Person A hatte einmal Vollmacht für die Konten von Person B. Nach einer Auseinandersetzung wird diese Vollmacht wiederrufen, was Person A auch weiß.
Jetzt stellt sich heraus, daß Person A Wochen nach der Rücknahme der Vollmacht zweimal Geld von den Konten von B abgehoben hat; dabei benutzte Person A Auszahlungsscheine, die sie selber unterschrieben hat. Daß die Bankangestellten geschlafen haben und die Bank zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist klar.
Was ich gerne wüßte: ist das Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung oder einfach nur unverschämt? Kann auch die Bank etwas gegen Person A unternehmen?
strafrechtlich käme nur Betrug in Frage, aber dafür ist entweder die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder die Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen und das sehe ich im beschriebenen Fall nicht. Es ist auch z.B. kein Betrug, sich nicht zu melden, wenn man zuviel Wechselgeld erhält. Fazit: Wenn jemand schlampt und jemand anderes profitiert davon, macht der sich erstmal nicht strafbar.
Zivilrechtlich hat allerdings A (das gild auch parallel für das Wechselgeldbeispiel) etwas ohne Rechtsgrund erhalten und ist zur Herausgabe verpflichtet (812 ff BGB). A hat dann noch die Möglichkeit, sich auf „Entreicherung“ zu berufen, wenn er die Kohle nicht mehr hat. Das geht aber nicht, wenn für ihn erkennbar war, dass ihm das nicht zusteht.
nichts für ungut, unter Juristen ist das aber eine klassische Sachverhaltsquetsche: Aus einem anderen Fall die Lösung kennen und seinen Fall so „hinbiegen“, dass man zur selben Lösung kommt.
Die Mitnahme von (zuviel) Wechselgeld hat keinen Erklärungsinhalt, man nimmt nur einfach etwas entgegen. Daher liegt darin auch keine Täuschungshandlung durch aktives Tun, auch nicht durch schlüssiges Verhalten. Und eine Aufklärungspflicht hat der Kunde im Regelfall nicht, dass ein Täuschen durch Unterlassen strafbar wäre.
Wer aber einen Auszahlungsantrag stellt, gibt eine Erklärung ab und wenn Unterzeichner des Antrags und Kontoinhaber nicht identisch sind, stellt sich die Frage, ob nicht dem Auszahlungsantrag auch die schlüssige (oder gar ausdrückliche) Erklärung innewohnt, dazu berechtigt (bevollmächtigt) zu sein (sofern das nicht schon in Bank-AGB steht, das wirst Du besser wissen).
Ich würde das uneingeschränkt bejahen. Denn die Rechtsprechung ist mit solchen schlüssigen Erklärungen auch sonst nicht zögerlich. Es gibt ja z.B. den Eingehungsbetrug, der vorliegt, wenn jemand einen Vertrag eingeht, obwohl er kein Geld hat und weiß, dass er nicht bezahlen kann. Natürlich fragt der Verkäufer den Käufer nicht jedes Mal: „Haben Sie auch das Geld, um die Rechnung zu begleichen“. Trotzdem liegt dann Betrug vor.
Herzlichen Dank für die prompten Antworten!
Da Person A als Bevollmächtigter von Person B bekannt ist, Person B schon seit anno dunnemal mit der Familie immer bei dieser Bank war und dort einen guten Ruf hat, kann man den Bankern nur einen begrenzten Vorwurf machen, das Geld an A ausgezahlt zu haben.
naja, das mit dem Wechselgeld hat da vielleicht nicht hingepasst, ich wollte es nur verdeutlichen.
Wenn ich so länger drüber nachdenke, kann man den Fall sogar noch nach Art der Auszahlung unterscheiden:
Wenn der Ex-Bevollmächtigte noch Scheckformulare hatte und die als Geldbeschaffungsmittel bei der Kasse eingesetzt hat, halte ich es für strafrechtlich relevanter (da ein Scheck die Anweisung ist, aus seinem Guthaben zu zahlen) als in dem Fall, dass ein Auszahlungsbeleg unterschrieben wurde. Dieser ist m.E. rechtlich keine Willenserklärung, sondern eine Quittung, mehr nicht. Bei unserer Bank steht auch „Auszahlungsquittung“ drauf.
Ich gebe Dir aber Recht, dass die „Vorgeschichte einer Auszahlungsquittung“ (also das „So tun als ob man das darf“) möglicherweise einen Eingehungsbetrug darstellt.