Pflichtansprüche bei Nacherbschaft ?

Hallo,

mich würde interessieren, ob ein nicht bedachter Enkel seine Ansprüche auf einen eventuellen Pflichtteil geltend machen kann, wenn er im Rahmen eines Erbvertrages mit Vor-/Nach-/Ersatznacherben nicht bedacht wurde.

Folgendes Konstrukt:
Der Großvater hat mit seiner letzten Eheparnterin einen Erbvertrag, der regelt, daß diese bis zu ihrem Tod Vorerbin der Immobilie ist. Laut dem Vertrag soll der einzige Sohn des Großvaters Nacherbe sein und, falls dieser vor der Frau des Großvaters verstirbt, Ersatznacherbe explizit nur einer der beiden Enkel. Als der Großvater stirbt, nehmen der Vater und die beiden Enkel von dem Erbvertrag kenntnis und akzeptieren es; oder besser gesagt: sie gehen nicht dagegen an.
Über 10 Jahren nach dem Tod des Großvaters stirbt der Vater vor der Vorerbin ohne ein Testament zu hinterlassen. Somit gehen laut Erbvertrag im Nacherbfall die Immobilie an den Ersatznacherben.

Die Fragen sind nun:

In welcher Höhe kann der nicht bedachte Enkel Ansprüche an die Immobilie stellen?

Wenn er Ansprüche stellen kann, warum und zu welchem Zeitpunkt?

Welche Rolle spielt die Tatsache, daß der Vater regulär nach dem Großvater gestorben ist, aber sein Erbe gar nicht erhalten und somit auch keinen Anteil davon an den nicht bedachten Enkel vererben konnte?

Sind derart konjunktive Argumente zulässig: Wenn der Vater das Erbe angetreten und die Immobilie weitervererbt hätte, so wäre der Erbanteil jedes Enkels 50 Prozent. Somit stünde dem nicht bedachten Enkel ebenfalls 50 Prozent der Immobilie zu, wenn der Nacherbfall eintritt.

Gibt es Fallbeispiele?

Gruß

Dagobert

Hallo!

Ein Pflichtteilsanspruch steht einem Abkömmling des Erblassers zu, der bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers aber von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Ein Enkel würde bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe seines Großvaters werden, wenn der Elternteil, der von dem Großvater abstammt, Erbe werden würde. In diesem Fall steht dem Enkel auch kein Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Großvaters zu.

Hat der Erblasser Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so entstehen Pflichtteilsansprüche nur beim Vorerbfall und nicht erneut beim Nacherbfall.

Der Enkel, der nicht Erbe wird und dem auch kein Pflichtteilsanspruch zusteht, hat keine Ansprüche an dem Nachlass des Großvaters und auch nicht an einzelnen Nachlassgegenständen.

Gruß, Franz