Hallo,
die Eltern schulden einem Kind EINE Ausbildung, so stehts im Gesetz. Die ist hier ja gemacht worden. Allerdings kann es durchaus sein, dass Eltern eine zweite Ausbildung zahlen müssen.
Beispiel: Ein „Kind“ will Medizin studieren. Hat die Abi-Note nicht so gut, dass es einen Studienplatz auf Anhieb bekommt. Es lässt sich von der ZVS auf eine Warteliste setzen.
Die Zeit will es sinnvoll verbringen und macht einstweilen die Ausbildung als Krankenschwester/Krankenpfleger.
Hier ist von vornherein klar, dass diese Ausbildung sinngemäß eine Lücke füllt.
Auch muss die Fortbildung die Richtung der Erstausbildung weiterführen. Beispiel: Maurer -> Architekt; Elektriker -> Elektroingenieur.
Im fiktiven Fall steht über die Ausbildungsrichtung nichts, und auch nicht, warum die Fortbildung angestrebt wird. Kann z. B. auch sinnvoll sein, wenn es nach der Erstausbildung keinen Arbeitsplatz gibt, der Lehrling also nicht übernommen wurde und auch sonst nichts finden konnte.
Wie das im fiktiven Fall genau ist, muss dann vermutlich ein Gericht klären.
Wichtig ist aber hier das Wort Eltern. Eltern sind Vater UND Mutter. Bei minderjährigen Kindern von getrenntlebenden Eltern leistet ein Elternteil den Betreuungsunterhalt und ein Elternteil den Baruterhalt.
Ein volljähriges Kind benötigt keinen Betreuungsunterhalt mehr, also ist auch der zweite Elternteil (im Fall also die Mutter) barunterhaltspflichtig.
Die Eltern teilen sich den Unterhalt nach Quote ihres Einkommens.
Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern ist auch höher als bei minderjährigen (jetzt 1.100 Euro). Andere Unterhaltsbedürftige (z. B. weitere minderjährige Kinder) gehen dem volljährigen Kind vor.
Gruß
Ingrid
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