Unterhalt bei Fortbildung

Hallo Boardies,

stellen wir uns einmal eine geschiedene Familie vor.
Eine 22 jährige Tochter lebt bei der Mutter, welche auch das Sorgerecht hätte. Das Verhältniss der Tochter zum Vater ist mehr als abgekühlt; eigentlich gar keines mehr.
Angenommen, Tochter hätte abgeschlossene Berufsausbildung und möchte jetzt ihr Fachabitur nachmachen…
Wäre in einem solchen Fall der Vater zur Unterstützung verpflichtet?

Nette Grüße aus der Pfalz

Jürgen

Hallo,

die Eltern schulden einem Kind EINE Ausbildung, so stehts im Gesetz. Die ist hier ja gemacht worden. Allerdings kann es durchaus sein, dass Eltern eine zweite Ausbildung zahlen müssen.

Beispiel: Ein „Kind“ will Medizin studieren. Hat die Abi-Note nicht so gut, dass es einen Studienplatz auf Anhieb bekommt. Es lässt sich von der ZVS auf eine Warteliste setzen.

Die Zeit will es sinnvoll verbringen und macht einstweilen die Ausbildung als Krankenschwester/Krankenpfleger.

Hier ist von vornherein klar, dass diese Ausbildung sinngemäß eine Lücke füllt.

Auch muss die Fortbildung die Richtung der Erstausbildung weiterführen. Beispiel: Maurer -> Architekt; Elektriker -> Elektroingenieur.

Im fiktiven Fall steht über die Ausbildungsrichtung nichts, und auch nicht, warum die Fortbildung angestrebt wird. Kann z. B. auch sinnvoll sein, wenn es nach der Erstausbildung keinen Arbeitsplatz gibt, der Lehrling also nicht übernommen wurde und auch sonst nichts finden konnte.

Wie das im fiktiven Fall genau ist, muss dann vermutlich ein Gericht klären.

Wichtig ist aber hier das Wort Eltern. Eltern sind Vater UND Mutter. Bei minderjährigen Kindern von getrenntlebenden Eltern leistet ein Elternteil den Betreuungsunterhalt und ein Elternteil den Baruterhalt.

Ein volljähriges Kind benötigt keinen Betreuungsunterhalt mehr, also ist auch der zweite Elternteil (im Fall also die Mutter) barunterhaltspflichtig.

Die Eltern teilen sich den Unterhalt nach Quote ihres Einkommens.

Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern ist auch höher als bei minderjährigen (jetzt 1.100 Euro). Andere Unterhaltsbedürftige (z. B. weitere minderjährige Kinder) gehen dem volljährigen Kind vor.

Gruß
Ingrid

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WEnn die Tochter z.B. BaFöG beantragt und bewilligt bekommt, würde sich das Amt auch das Geld von BEIDEN Eltern holen, man kommt also um eine finanzielle Unterstüzung soweit möglich nicht rum.

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Hallo,

ist soooo nicht allgemein richtig. Familienrecht, und danach richtet sich die Unterhaltspflicht, ist „höherwertig“ als die BAFöG-Berechnung.

Mir ist ein Fall bekannt, da wurde dem Vater vom Gericht ausgerechnet, dass er nicht zahlungsfähig ist. Der Richter hat aber Abzüge vom Einkommen anerkannt, die sehr „außergewöhnlich“ waren und garantiert nicht in den BAFöG-Richtlinien stehen.

Jedesmal wenn der BAFöG-Antrag kam, hat der Vater diesen nicht ausgefüllt, sondern nur eine Urteilskopie geschickt.

Außerdem, prüft das BAFöG-Amt nicht, ob der Unterhalt des Kindes verwirkt ist. Es prüft nur die finanzielle Seite. Eine Verwirkung von Volljährigenunterhalt kann es verschiedenlich geben. Eine ist z. B. § 1611 BGB (hier z. B. Umgangsverweigerung durch das volljährige Kind).

Einen Ausschluß der Unterhaltspflicht muss man dann wohl gerichtlich klären lassen, dann kann das BAFöG-Amt oder auch die Sozialbehörden machen was es will, es besteht keine Unterhaltspflicht und auch nicht indirekt.

Gruß
Ingrid

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DANKE für Antworten
Hallo Ihr Beiden,

ich danke Euch für die Antworten.

Liebe Grüße aus der Pfalz
und noch eine gute Zeit

Jürgen