Ein Schuldner zahlt nicht

Ein Schuldner zahlt nicht freiwillig -
aber auf dem Gerichts-Vergleich ist keine „Vollstreckbarkeit“ festgelegt.

Gibt man das an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge kommt das wieder zurück… wo sind wir hier.

Es ist klar, dass man eine Vollstreckbare Ausfertigung braucht.
Die kann man beantragen, aber muss der Vergleich, der dem Schuldner mit
„normaler Post“ zugestellt ist, vorher diesen Vergleich „beweisbar“ zustellen ?

Muss man dies per Gerichtsvollzieher tun?
oder reicht ein EINSCHREIBEN einer Kopie des Vergleichs ?

Ich meine es wäre ein Schuldner von dem man schon weiss, daß er nicht zahlt, sondern halt hinhält ° solange es geht.

*Bedeutet MAN dürfte nichts „falsch“ machen!

Herr leenders

sehr bedauerlich

Ein Schuldner zahlt nicht freiwillig -
aber auf dem Gerichts-Vergleich ist keine „Vollstreckbarkeit“
festgelegt.
Gibt man das an die Verteilungsstelle für
Gerichtsvollzieheraufträge kommt das wieder zurück… wo sind
wir hier.

Der GV benötigt eine sog. vollstreckbare Ausgertigung! Nur damit kann er Zwangsvollstreckungshandlungen vollziehen.

Es ist klar, dass man eine Vollstreckbare Ausfertigung
braucht.

Sag ich doch.

Die kann man beantragen, aber muss der Vergleich, der dem
Schuldner mit
„normaler Post“ zugestellt ist, vorher diesen Vergleich
„beweisbar“ zustellen ?

Es ist doch ein „Gerichts-Vergleich“? Also bekommen beide Parteien ein Vergleichsurteil zugestellt. Wo ist da das Problem?

Muss man dies per Gerichtsvollzieher tun?

Macht doch das Gericht.

oder reicht ein EINSCHREIBEN einer Kopie des Vergleichs ?

Erzähl mal was du hier wirklich meinst.

Ich meine es wäre ein Schuldner von dem man schon weiss, daß
er nicht zahlt, sondern halt hinhält ° solange es geht.

Das ist dann eine andere Sache.

wenn der Schuldner sich einfach ‚tot‘ stellt

Ein Schuldner zahlt nicht freiwillig -
aber auf dem Gerichts-Vergleich ist keine „Vollstreckbarkeit“
festgelegt.
Gibt man das an die Verteilungsstelle für
Gerichtsvollzieheraufträge kommt das wieder zurück… wo sind
wir hier.

Der GV benötigt eine sog. vollstreckbare Ausgertigung! Nur
damit kann er Zwangsvollstreckungshandlungen vollziehen.

Es ist klar, dass man eine Vollstreckbare Ausfertigung
braucht.

Sag ich doch.

Die kann man beantragen, aber muss der Vergleich, der dem
Schuldner mit
„normaler Post“ zugestellt ist, vorher diesen Vergleich
„beweisbar“ zustellen ?

Es ist doch ein „Gerichts-Vergleich“? Also bekommen beide
Parteien ein Vergleichsurteil zugestellt. Wo ist da das
Problem?

Muss man dies per Gerichtsvollzieher tun?

Macht doch das Gericht.

Mit normaler Post…

oder reicht ein EINSCHREIBEN einer Kopie des Vergleichs ?

Erzähl mal was du hier wirklich meinst.

Wann die Zustellung erfolgte, muss beweisbar sein - oder ?

Ich meine es wäre ein Schuldner von dem man schon weiss, daß
er nicht zahlt, sondern halt hinhält ° solange es geht.

Das ist dann eine andere Sache.

Und da kann ein Gerichtsvollzieher nur ankommen, mit einer vollstreckbaren Ausfertigung oder irre ich ?

Anders gefragt was kann dieser „Vergleichsgläubiger“ tun um an sein Geld zu kommen wenn der Schuldner sich einfach „tot“ stellt und nicht reagiert. Er hätte die Frist zur Erfüllung (1Monat) einfach verstreichen lassen.

Das ist die Frage…

Muss man dies per Gerichtsvollzieher tun?

Macht doch das Gericht.

Mit normaler Post…

oder reicht ein EINSCHREIBEN einer Kopie des Vergleichs ?

Erzähl mal was du hier wirklich meinst.

Wann die Zustellung erfolgte, muss beweisbar sein - oder ?

Sie erfolgt doch vom Gericht! Der Bote bestätigt die Austeilung an den Beteiligten durch seine Unterschrift auf dem Umschlag. Da reicht auch der Einwurf in den briefkasten.
Damit hast du doch gar nichts zu tun!

Oder meinst du was ganz anderes?

Es reicht wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung sein Eigen nennen kann. Damit beauftragt er den GV, der vollstreckt dann. Um den Rest, ob der Schuldner seine Post liest oder nicht, brauchst du dich nicht zu kümmern.

Ich meine es wäre ein Schuldner von dem man schon weiss, daß
er nicht zahlt, sondern halt hinhält ° solange es geht.

Das ist dann eine andere Sache.

Und da kann ein Gerichtsvollzieher nur ankommen, mit einer
vollstreckbaren Ausfertigung oder irre ich ?

Absolut korrekt, nur eine solche. NIX ANDERES!!!

Anders gefragt was kann dieser „Vergleichsgläubiger“ tun um an
sein Geld zu kommen wenn der Schuldner sich einfach „tot“
stellt und nicht reagiert. Er hätte die Frist zur Erfüllung
(1Monat) einfach verstreichen lassen.

Das ist die Frage…

Aha, las es gleich raus. Einfach gesagt: Nichts außer auf bessere Zeiten hoffen. Die rechtsstaatlichen Mittel sind mit der ZPO ausgeschöpft: Vollstrecken, EV abgeben lassen, gucken ob da was interessantes drin steht, ggf. weitere Handlung wie Pfändung von Geld, welches woanders liegt. Ansonsten 3 Jahre warten bis zur erneuten Abgabe der EV (muss wieder beantragt werden vom Gläubiger und auch bezahlt werden!) usw. immer in diesem Zyklus.

Hallo,

ein vor einem Gericht geschlossener Vergleich zwischen den Parteien ist nicht automatisch vollstreckbar.Vielmehr kommt es zunächst einmal auf den Inhalt eines solchen Vergleiches an.
In der Regel wird in so einem Vergleich eine Frist bestimmt,bis zu der jede Partei diesen Vergleich widerufen kann.Erst wenn dieser Termin
verstrichen ist und keine Partei den Vergleich widerufen hat,kann man sich bei der Geschäfststelle des Gerichtes eine sogenannte
Vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleiches ausstellen lassen.
Erst mit dieser kann man dann den GVZ mit der Zwnagsvollstreckung beauftragen.