Nach § 809 ZPO ist die Pfändung von Sachen, die sich im (Mit-) Gewahrsam eines Dritten befinden, nur möglich, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist.
Sprich: Wenn ein Dritter nicht zur Herausgabe bereit ist, darf aus seinem Gewahrsam (hier: Wohnräume) nicht gepfändet werden.
Soweit, so gut. Nun „stricke“ ich den Fall mal noch etwas weiter:
Der GV kündigt dem Schuldner (z. B. Untermieter) einen Pfändungstermin an. Dieser informiert davon aber nicht den Dritten, obwohl er inzwischen umgezogen ist, ohne sich umzumelden und folglich seine Sachen sich nicht mehr im Gewahrsam des Dritten befinden. Am Klingelschild/Briefkasten stehen jedoch noch beide Namen, also der des Schuldners und der des Dritten (z. B. Vermieter oder Hauptmieter).
Der GV trifft zum Pfändungstermin keine Person an und entsprechend wird ein Durchsuchungsbeschluss vom Gläubiger beantragt und erlassen. Die Wohnräume des Dritten werden daraufhin zwangsweise geöffnet und Sachen werden gepfändet.
Der Dritte wird irgendwann nach Hause kommen und der Ärger ist groß.
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Der Dritte wusste nichts von der Pfändung und hatte somit auch vom Pfändungstermin keine Kenntnis.
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Der Dritte konnte der Pfändung auch nicht widersprechen, weil es sich ausschließlich um sein Eigentum handelt.
Wie sollte sich nun der Dritte verhalten, der ohne Schuld in diese Lage versetzt wurde (abgesehen vom Namensschild, was nicht abmontiert wurde)? Sind die ZV-Maßnahmen aus der Sicht des GV überhaupt zulässig?
Mathias