Zinsverjährung unter der Lupe

Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am So, 25. Mai 2008
Folgendes Beispiel:

Es geht um die Zinsen zu einem rechtskräftigen Urteil. Also Hauptforderung zzgl. 5 % Zinsen über Basiszins.
Nehmen wir vereinfacht an: Urteil vom 01.07.2002 und Zinsanspruch vom 01.03.2002.
Urteil ist bekannterweise 30 Jahre gültig.

1. Fall dazu:
A) Der Schuldner erhebt vor dem 31.12.2005 Einrede der Verjährung.
D.h. Ablauf der Verjährungsfrist ist nun der 31.12.2005.
Der Gläubiger beauftragt eine Vollstreckungshandlung am 01.10.2005. Eingang beim GV am 05.10.2005. Ergebnis: pfandlos, festgestellt am 15.11.2005.

Wann beginnt der Neubeginn der Verjährung von Zinsen?
Muss der Schuldner auch für diese neue Verjährungszeit erneut Einrede erheben, wenn die Verjährung greifen soll?
Wann endet der Zinsanspruch dann? Greift hier wieder die Regelung zu einem 31.12. eines Kalenderjahres oder ist das dann auch unterjährig (also absolute 3 Jahre nach dem Neubeginn)?

B) Der Schuldner erhebt vor dem 31.12.2005 Einrede der Verjährung.
D.h. Ablauf der Verjährungsfrist ist nun der 31.12.2005.
Der Gläubiger beauftragt eine Vollstreckungshandlung am 01.01.2006.

Kann dann überhaupt noch ein Neubeginn der Verjährung von Zinsen greifen? Oder ist der Zinsanspruch ein für alle mal vorbei?

C) Der Schuldner erhebt nach dem 31.12.2005 Einrede der Verjährung. Also z.B. erst in 2006.

Endete der Ablauf der Verjährungsfrist und damit Zinsanspruch des Gläubigers dennoch zum 31.12.2005?

Der Gläubiger beauftragt eine Vollstreckungshandlung in 2006. Wie sieht es dann aus?
Hat es Auswirkungen ob dieser Auftrag vor oder nach der in 2006 erfolgten Einrede des Schuldners erfolgte?



2. Fall dazu:
Der Schuldner erhebt k e i n e Einrede der Verjährung.
D.h. der Zinsanspruch läuft und läuft.....
Der Gläubiger beauftragt eine Vollstreckungshandlung am 01.10.2005. Eingang beim GV am 05.10.2005. Ergebnis: pfandlos, festgestellt am 15.11.2005.
Der Schuldner erhebt Einrede der Verjährung beim GV.

Wirkt diese Einrede?


Danke.

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