Wie sieht das aus wenn man bei ebay selbstgebastelte Spielwaren verkaufen möchte aber nicht weiß, ob es für die ein oder andere Form Patente gibt, gegen die man verstoßen würde??
Wenn man jetzt aus dem Kopf etwas entwirft, wäre es ja theoretisch möglich, dass schon mal jemand die Idee hatte und vielleicht sogar ein Patent auf die Form hat - Geht das?? Wie findet man das dann heraus bzw. würde man bestraft?
Wie sieht das aus wenn man bei ebay selbstgebastelte
Spielwaren verkaufen möchte aber nicht weiß, ob es für die ein
oder andere Form Patente gibt, gegen die man verstoßen würde??
dann musst du erst mal die nächsten 100 jahre damit verbringen, dass zu eruieren
Wenn man jetzt aus dem Kopf etwas entwirft, wäre es ja
theoretisch möglich, dass schon mal jemand die Idee hatte und
vielleicht sogar ein Patent auf die Form hat - Geht das??
Ja klar
Wie
findet man das dann heraus bzw. würde man bestraft?
Der Patentinhaber schreibt dich an, bietet dir ne Lizenz an oder wird die Unterlassung der Nutzung der Seinigen fordern
Wie sieht das aus wenn man bei ebay selbstgebastelte
Spielwaren verkaufen möchte aber nicht weiß, ob es für die ein
oder andere Form Patente gibt, gegen die man verstoßen würde??
Wenn deine Basteleien wirklich „Erfindungen“ darstellen, das ist nämlich die Voraussetzung für eine Patentierbarkeit, dann melde sie doch einfach selber zum Patent an. Dann wird dir das Patentamt schon schreiben, ob es so was schon gibt. Kostet zwar ein paar hundert Euro, aber für eine gute Erfindung lohnt sich das sowieso, schon damit dann niemand anders mehr deine Idee nachmachen kann. Nähere Informationen kriegst du beim Patentamt.
Wie sieht das aus wenn man bei ebay selbstgebastelte
Spielwaren verkaufen möchte aber nicht weiß, ob es für die ein
oder andere Form Patente gibt, gegen die man verstoßen würde??
dann musst du erst mal die nächsten 100 jahre damit
verbringen, dass zu eruieren
äh … expressrecherchen, entweder kommerzieller anbieter oder beim örtlichen patentamt, dauern 2 bis 4 wochen.
Wie
findet man das dann heraus bzw. würde man bestraft?
Der Patentinhaber schreibt dich an, bietet dir ne Lizenz an
oder wird die Unterlassung der Nutzung der Seinigen fordern
ja.
oder du hast schwupps einen antrag auf einstweilige verfügung samt unterlassungsklage in der hauptsache am hals. und zwar OHNE dass dich der patentinhaber vorher höflich angeschrieben und eine lizent angeboten hat.
findet man das dann heraus bzw. würde man bestraft?
Der Patentinhaber schreibt dich an, bietet dir ne Lizenz an
oder wird die Unterlassung der Nutzung der Seinigen fordern
ja.
oder du hast schwupps einen antrag auf einstweilige verfügung
samt unterlassungsklage in der hauptsache am hals. und zwar
OHNE dass dich der patentinhaber vorher höflich angeschrieben
und eine lizent angeboten hat.
hat der Kater mit durchaus so in Betracht gezogen, hab mich wohl da nur nicht so klar ausgedrückt
so in Betracht gezogen, hab mich
wohl da nur nicht so klar ausgedrückt
…nur dass diese Idee für einen Betroffenen halt doch ziemlic dämlich sein könnte, weil das sehr teuer werden könnte. Da hat Tiger schon recht (auch wenn es kein Eigentum am Patentrecht gibt:wink:)
ich hab jetzt zwei seiten geschrieben warum doch, dann hab ich
gemerkt: es ist mir gleich
Es hätte mich aber interessiert, wie du die herrschende Lehre, die ich ja zitiert habe, widerlegst. Es soll ja schon vorgekommen sein, dass eine Publikation so überzeugend war, dass sie die bisherige Lehre und Rechtsprechung über den Haufen wirft, so wie etwa F.Bydlinskis Aufsatz: Die Entmystifizierung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Ich werd mal schauen, ob ich den Aufsatz finde (ich hoffe der Titel stimmt, aber ich hab den so aus der Unizeit in Erinnerung).
Es geht um die Frage der Rechtswirkungen eines abweichenden kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Soweit ich mich erinnern kann, hat Bydlinski ausgeführt, dass ein abweichendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben nichts anderes ist als ein neues Angebot.
Es geht natürlich nicht nur um ein abweichendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben, sondern um das Schweigen auf ein abweichendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Nach Bydlinski hat Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben keinen Erkärungswert und ändert nichts an der getroffenen Vereinbarung.
Judikatur habe ich gleich mal gefunden:
Alte Rechtsprechung: OGH 5Ob131/65
Schweigt der Empfänger zu einem Bestätigungsschreiben, so hat dies zur Folge, dass er sich so behandeln lassen muss, als ob er mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden gewesen wäre, und ihn auch die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten treffen. Dabei gilt Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann als Zustimmung, wenn das Bestätigungsschreiben die getroffenen Vereinbarungen nicht richtig wiedergibt, insbesondere unverbindliche Vorbesprechungen als verbindliche Abmachungen auslegt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich der Absender des Schreibens im guten oder bösen Glauben befand. Die widerspruchslose Entgegennahme des Bestätigungsschreibens macht den Inhalt des Schreibens zum Vertragsinhalt.
Neue Rechtsprechung: OGH 5Ob656/82
Durch die unbeanstandete Annahme der „Angebote“ durch die beklagte Partei wurden die Verkaufs- und Lieferbedingungen der klagenden Partei nicht zum Vertragsinhalt (so schon 7 Ob 592, 593/80, welche Entscheidung dieselben vertraglichen Beziehungen der Streitteile betraf). Dies folgt schon daraus, daß es sich bei den nach mündlicher Vereinbarung der für ein Jahr geltenden Lieferbedingungen übermittelten Angeboten jeweils in Wahrheit um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gehandelt hat. Wie der OGH in seiner Entscheidung SZ 47/83 ausführte, ist Bydlinski, Privatautonomie 194 ff., darin beizupflichten, daß die Verkehrssicherheit in erster Linie fordern muß, daß Vereinbartes gilt und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das dann schon begrifflich kein Bestätigungsschreiben im strengen Sinn dieses Wortes mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten.
Es geht um die Frage der Rechtswirkungen eines abweichenden
kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Soweit ich mich
erinnern kann, hat Bydlinski ausgeführt, dass ein abweichendes
kaufmännisches Bestätigungsschreiben nichts anderes ist als
ein neues Angebot.
Öhm…das ist jetzt aber dogmatisch nichts tolles. Ein KBS kann ja ohnehin nur eines sein, wenn es nicht abweicht, und das ein abweichendes eine neues Angebot wäre, folgt dann aus grundlegenden zivilrechlichen Prinzipien.
Aber man muss natürlich erstmal den Aufsatz lesen. Würde mich echt interessieren.
naja, wenn man eine entscheidung aus den 80er jahren als „neu“ bezeichnen kann … das ist so ein alter hund, der ist nicht mal im RIS.
btw … sag doch mal: ist TRIPS in österreich direkt anwendbares recht und damit das stoffschutzverbot in patenten die vor 1987 eingereicht wurden seit 1994 obsolet?
17 Cg 77/07, 17 Cg 70/07 und 17 Cg 71/07 sagen ja, das OLG sagt nein. was wird der OGH sagen ?
naja, wenn man eine entscheidung aus den 80er jahren als „neu“
bezeichnen kann … das ist so ein alter hund, der ist nicht
mal im RIS.
Also ich habs aus dem RIS kopiert und es ist denke ich schon klar, dass ich den Begriff „neu“ relativ und nicht absolut verwendet habe.
btw … sag doch mal: ist TRIPS in österreich direkt
anwendbares recht und damit das stoffschutzverbot in patenten
die vor 1987 eingereicht wurden seit 1994 obsolet?
17 Cg 77/07, 17 Cg 70/07 und 17 Cg 71/07 sagen ja, das OLG
sagt nein. was wird der OGH sagen ?
DAS ist „neue“ rechtsprechung
Ja, also ich hab mich damit noch nicht beschäftigt. Rein vom Genehmigungstext (den habe ich mir grad im RIS angesehen) müsste das TRIPS unmittelbar anwendbar sein, da die Genehmigung durch den Nationalrat ohne Vorbehalt erteilt wurde.
Ja, also ich hab mich damit noch nicht beschäftigt. Rein vom
Genehmigungstext (den habe ich mir grad im RIS angesehen)
müsste das TRIPS unmittelbar anwendbar sein, da die
Genehmigung durch den Nationalrat ohne Vorbehalt erteilt
wurde.
sollte man glauben. § 10 PatV-EG in seiner letzten fassung (nach 94) bestätigt aber das stoffschutzverbot. was nun ?
und die Omeprazol-Entscheidungen waren dann völlig an der sache vorbei, weil eh TRIPS gegolten hat ?
was ich meine, man sollte nicht von oben herab „des is so“ (jetzt nicht auf dich persönlich gemünzt) denken, sondern ALLES hinterfragen.
für aufsätze, artikel, vorträge etc. hab ich schlichtweg keine zeit. vielleicht später dann, im alter. momentan reicht es mir meine argumente in der entscheidungsbegründung wiederzufinden ;o)
sollte man glauben. § 10 PatV-EG in seiner letzten fassung
(nach 94) bestätigt aber das stoffschutzverbot. was nun ?
Die Norm kenne ich nicht, wenn es aber keine Kollisionsregel gibt würde Gemeinschaftsrecht widersprechendem nationalen Recht (und ein Staatsvertrag ist als nationales Recht zu werten) vorgehen. So ist zumindest der allgemeine Grundsatz.
was ich meine, man sollte nicht von oben herab „des is so“
(jetzt nicht auf dich persönlich gemünzt) denken, sondern
ALLES hinterfragen.
Da stimme ich mit dir überein.
für aufsätze, artikel, vorträge etc. hab ich schlichtweg keine
zeit. vielleicht später dann, im alter. momentan reicht es mir
meine argumente in der entscheidungsbegründung wiederzufinden
;o)
Ja nur findet man die nicht immer in einer Entscheidungsbegründung und es ist halt schon sinnvoll, wenn die eigenen Argumente einem Hinterfragen standhalten (ich meine, wenn man halt nicht von einer völlig aussichtslosen Situation ausgeht) - und da kommt man halt ohne tiefergehendes Verständnis dann nicht weiter.
Ich gehöre auch nicht zu denjenigen, die sagen, dass Theorie und Praxis zwei verschiedene Paar Schuhe sind, das sagen erfahrungsgemäß nur diejenigen Rechtskundigen, die selbst nicht allzusehr mit Rechtskenntnis gesegnet sind. Theorie und Praxis haben nur unterschiedliche Schwerpunkte.