Antrag auf Unterlassung gem. § 1 GewSchG

Hallo,

ich habe da eine kleine Frage:

Nehmen wir an Person A bekommt Antrag auf Unterlassung gem. § 1 GewSchG (B hat den Antrag gestellt), dem er wiederspricht, darauf folgt eine Verhandlung, in der die beiden Parteien A und B zusammen treffen beide ohne Anwälte B möchte diesen Antrag (Rache an A,), A wiederspricht, Richter sagt es gibt keine Beweise die gegen A vorliegen würden, deswegen bietet er einen Vergleich dem A an, A lässt sich das ganze erklären und hört sich vernünftig an stimmt zu, im nachhinein gefällt das aber A nicht, die Verhandlung war heute. Also meine Frage könnte A Wiederspruch etc. einlegen trotzdessen das er vor dem Richter zustimmte?

Vielen Dank für eure Antworten schonmal :smile:.

Xaz

Huhu!

könnte A Wiederspruch etc. einlegen trotzdessen das er vor dem
Richter zustimmte?

Nein. Das hat ihr/ihm der Richter aber bestimmt auch erklärt.

Hallo,

Nein. Das hat ihr/ihm der Richter aber bestimmt auch erklärt.

danke dir für deine Antwort erstmal :smile:. Nein der Richter hat das nicht erklärt bzw. erwähnt! Ist das relevant?

Nö. In so einem Vergleich steht immer sinngemäß, dass damit die Streitigkeit beendet ist. Dass man sich an geschlossene Verträge halten muss, darf das Gericht als Allgemeinwissen voraussetzen. Und zur umfassenden Beratung der Parteien, was das Beste für sie ist, gibt es nun einmal Rechtsanwälte.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]