Getränke bei Abiparty ohne Erlaubnis verschenkt

Hallo liebe wer-weiss-was Comunity,

mich interessiert, ob und auf welcher Grundlage der Veranstalter einer Abiparty Personen rechtlich belangen kann, die Getränke an Dritte weitergegeben haben, ohne diese zu bezahlen. Des Weiteren wäre ich dankbar über Informationen darüber, welche Schritte einzuleiten sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen um rechtlich zu einem Erfolg zu gelangen.

Im Folgenden möchte ich einen entsprechenden Sachverhalt schildern:

Der Abijahrgang möchte mit einer Party etwas Geld erwirtschaften, um einige Wochen später den anstehenden Abiball zu finanzieren. Für ein geringes Eintrittsgeld darf jeder mitfeiern. Alle Schüler des Abijahrgangs helfen den Abend zu gestalten, sie bekommen dafür Aufgaben zugewiesen, wie das Kassieren der Eintrittsgelder, Abwaschen oder das Ausschenken von Getränken hinter der Bar.

Ein Mitglied des Jahrgangs besorgt beim örtlichen Getränkehändler Getränke auf Kommission, die auf der Party verkauft werden sollen. Alle Mitglieder des Jahrgangs dürfen für einen Pauschalbetrag wärend der Party in beliebiger Menge Getränke konsumieren. Alle anderen müssen jedes Getränke einzeln bezahlen.

Person1 arbeitet als Jahrgangsmitglied hinter der Bar und gibt Getränke an Personen aus, die jedes Getränke einzeln zahlen müssen. Er nimmt dafür jedoch absichtlich kein Geld oder zu wenig Geld.

Person2 ist Jahrgangsmitglied, hat die zehn Euro bezahlt und darf also selber beliebig viel trinken, sie bestellt daher an der Bar ein Getränk und erhält es ohne erneut dafür zu zahlen. Anschließend gibt sie das Getränk an eine dritte Person weiter, die selber das Getränk hätte zahlen müssen.

Person3 ist ebenfalls Jahrgangsmitglied und hat auch die zehn Euro bezahlt. Sie bedient sich selbstständig hinter der Bar und reicht das Getränk, wie Person2 ebenfalls an eine dritte Person weiter.

Diese drei Personen werden in den einzelnen Fällen jeweil von anderen Jahrgangsmitgliedern beobachtet, die entsprechendes bezeugen können.

Nun habe ich mittlerweile erfahren, dass das man diese drei Personen Strafrechtlich wohl nicht belangen könnte und der einzige Weg über das Zivilrecht führen würde. Zivilrechtlich Ansprüche durchzusetzen sei jedoch in diesen Fällen schwierig, heißt es.

Wie seht ihr das, kann man die Personen Strafrechtlich tatsächlich nicht belangen? Wenn nein, warum nicht? Ist das kein Diebstahl nach § 242 StGB?

Können hier Ansprüche gegenüber den drei Personen geltend gemacht werden? Wenn ja, auf welcher Grundlage ist das möglich und wer kann hier überhaupt Ansprüche geltend machen, die Veranstalterin oder derjenige, der die Getränke besorgt hat?

Ich bitte zu entschuldigen, dass die Schilderung des Sachverhalts so lang geworden ist. Ich weiß nicht, wie ich ihn kürzen könnte ohne ihn zu verfälschen.

Ich freue mich auf Antworten und bedanke mich bei denen, die meinen Eintrag bis hierhin gelesen haben.

Mit freundlichem Gruß
Coldangel

Moin!

Hier liegen in der Tat Straftaten vor und die Konstruktionen sind tatsächlich so interessant: Wäre ich noch an der Uni, ich würde den Fall als Klausur stellen :smile:

Also

Person1 arbeitet als Jahrgangsmitglied hinter der Bar und gibt
Getränke an Personen aus, die jedes Getränke einzeln zahlen
müssen. Er nimmt dafür jedoch absichtlich kein Geld oder zu
wenig Geld.

Das wäre kein Diebstahl, da P1 ja Gewahrsam an den Getränken hat, sie sind in seinem Besitz, aber eine Unterschlagung gem. § 246 StGB. Denn er generiert sich hier wie ein Eigentümer über die fremden Sachen.

Person2 ist Jahrgangsmitglied, hat die zehn Euro bezahlt und
darf also selber beliebig viel trinken, sie bestellt daher an
der Bar ein Getränk und erhält es ohne erneut dafür zu zahlen.
Anschließend gibt sie das Getränk an eine dritte Person
weiter, die selber das Getränk hätte zahlen müssen.

Hierbei wird es sich wohl um einen Betrug gem. § 263 StGB handeln. Denn indem P2 ein "Frei"Getränk bestellt, gibt sie hiermit zugleich konkludent zum Ausdruck, dass sie dies selbst verzehrt, da sie ja den Eintritt bezahlt hat. Da ihr bewusst ist, dass an Dritte nicht umsonst ausgegeben wird, täuscht sie darüber, ob das Getränk einem Gast zukommt, der vorbezahlt hat, oder nicht.

Zwar könnte man hiergegen einwenden, dass sie ja mit ihrem eigenen Getränk machen könnte, was sie will. Und tatsächlich kann keiner sie davon abhalten, dieses an Dritte weiterzugeben. Selbst Benutzer AGB können dies nicht verhindern (wenn auch dann ein zivilrechlicher Verstoß gegen diese vorläge).

Allerdings müsste man dann zu der Ansicht gelangen, dass sie genau diese Getrännk eigentlich selbst getrunken hätte (also nicht gleich ein eigenes neues bestellt) und somit für den Veranstalter letztlich durch die Weitergabe kein Schaden entstanden ist. Dann würde ein Betrug ausscheiden.

Person3 ist ebenfalls Jahrgangsmitglied und hat auch die zehn
Euro bezahlt. Sie bedient sich selbstständig hinter der Bar
und reicht das Getränk, wie Person2 ebenfalls an eine dritte
Person weiter.

Hier liegt in jedem Fall ein Diebstahl vor, undzwar unabhängig davon, ob P3 die Sache weiterreicht oder sogar selbst verzehren würde.

Denn das Getränkt ist in jedem Fall eine fremde Sache, die sich auch nicht in seinem Gewahrsam befindet (weil es ihm ja nicht ausgehändigt wurde). Trinkt er es selbst oder gibt er es weiter, liegt entweder Eigen- oder Drittzueignung vor (mal Wortlaut des § 242 StGB lesen).

Jetzt kann man degegen einwenden, dass P1 ja bezahlt habe. Das ist jedoch für den Diebstahl völlig irrelevant. Denn erstens hat die andere Person, für die ja das Getränkt letztlich ist, nicht bezahlt, und so geht es ja nicht um P3s Anspruch auf diesen, sondern um denjenigen des 3. und der hat keinen.

Aber auch, wenn P3 es selbst trinken wollte (oder seines an den Dritten weitergibt, so wie oben) läge ein Diebstahl vor. Zwar schließt ein einredefreier Anspruch auf die Sache einen Diebstahl gem. § 242 StGB aus, da die Zueignung nicht rechtwidrig ist (was sich nach der zivilrechtlichen Lagen beurteilt), aber es kommt hier entscheidend darauf an, dass P3 ja nie einen ausdrücklichen Anspruch auf genau dieses Getränk hat. Der Veranstalter (bzw. der an der Theke) kann immer noch auswählen, welches Getränk er P3 gibt und könne auch ein anderes nehmen (zivilrechtlich: Die Gattungsschuld hat sich noch nicht konkretisiert - bzw. lag ja wohl nichtmal eine Gattungsschuld vor, da das Getränkt nie bestellt wurde). Dann aber liegt ein Diebstahl gem. § 242 StGB vor.

Diese drei Personen werden in den einzelnen Fällen jeweil von
anderen Jahrgangsmitgliedern beobachtet, die entsprechendes
bezeugen können.

Das hilft Polizei und StA

Nun habe ich mittlerweile erfahren, dass das man diese drei
Personen Strafrechtlich wohl nicht belangen könnte und der
einzige Weg über das Zivilrecht führen würde. Zivilrechtlich
Ansprüche durchzusetzen sei jedoch in diesen Fällen schwierig,
heißt es.

Lol! Das ist immer gleich schwierig oder leicht. Warum sollte es hier schwieriger sein, als bei anderen. Man hat Zeugen und Vertragsvestöße liegen auch vor. Allerdings kann man immer nur den eingetretenen Schaden geltend machen und der läge genau in den rechtswdirig herausgegebenen Getränken.

Zudem liegen wie gesagt Straftatbestände vor.

Wie seht ihr das, kann man die Personen Strafrechtlich
tatsächlich nicht belangen? Wenn nein, warum nicht? Ist das
kein Diebstahl nach § 242 StGB?

Siehe oben.

Können hier Ansprüche gegenüber den drei Personen geltend
gemacht werden?

Jupp

Wenn ja, auf welcher Grundlage ist das möglich

a) Verstoß gegen den geschlossenen Flatratesaufvertrag
b) Eigentumsverletzung (durch diejenigen, die nicht bezahlt haben) - wobei hier vielleicht mal einer was wegen der Kommission sagen müsste. Da aber Besitzverletzungen auch unter § 823 BGB fallen, würde ich da kein Problem sehen.

und wer kann hier überhaupt Ansprüche geltend machen, die
Veranstalterin oder derjenige, der die Getränke besorgt hat?

a) Der Vertragspartner (für den Flatratesaufvertrag)
b) Derjenige, dem die Getränke gehören (in dessen Besitz sie aufgrund der Kommission sind)

Gruß
Dea