Hallo!
Ich hätte eine Frage bezüglich des Rückgaberechts.
Wenn sich jemand bei einem Autohändler ein Ersatzteil bestellt und dies dann persönlich abholt, hat er dann ein Rückgaberecht auf das Teil, wenn es noch verpackt ist? Z.B. weil er das Ersatzteil doch noch billiger bekommen könnte?
Oder gilt ein Rückgaberecht bei solch einem Kauf nicht? Auf der Rechnung ist nichts vermerkt wegen Widerrufs-/oder Rückgaberecht.
MfG, Alex
Soweit ich weiß ist das „Rückgaberecht“ eine freiwillige Leistung des Händlers. Er muss dir kein(e) Rückgabe/Rücknahme/Umtausch anbieten. Die meisten mach es halt - was ja auch kunden/serviceorientiert ist. Anders wäre es, wenn du das Teil im Internet oder aus dem Katalog bestell hättest. Da greift das Fernabsatzgesetz und da schaut es dann anders aus.
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Ich denke, es kommt darauf an, wie der Vertrag abgeschlossen würde.
Geschieht dies z.B. per Telefon, und wird die Ware danach nur noch abgeholt, greift das Fernabsatzrecht.
Gruß
Christian
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Hallo,
Ich denke, es kommt darauf an, wie der Vertrag abgeschlossen
würde.
Geschieht dies z.B. per Telefon, und wird die Ware danach nur
noch abgeholt, greift das Fernabsatzrecht.
so einfach ist das nicht:
BGB § 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren […], die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt.
Das heißt nicht, dass jeder Vertrag, der per Telefon gesschlossen wurde, automatisch ein Fernabsatzvertrag ist. Insbesondere der letzte Satz ist interessant. Bestelle ich also beim Bäcker telefonisch meine Brötchen, handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag, da es an einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem mangelt.
Betreibt der Verkäufer also ein Ladengeschäft ohne Versandhandel und/oder Onlineshop, welches Kunden üblicherweise persönlich aufsuchen, dürfte eine telefonische Bestellung keinen Fernabsatzvertrag begründen.
Gruß
S.J.
Hi,
Ich denke, es kommt darauf an, wie der Vertrag abgeschlossen
würde.
Geschieht dies z.B. per Telefon, und wird die Ware danach nur
noch abgeholt, greift das Fernabsatzrecht.
so einfach ist das nicht:
ok, dann formuliere ich um:
Geschieht dies z.B. per Telefon mit einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems, …
Wobei…
Bestelle ich
also beim Bäcker telefonisch meine Brötchen, handelt es sich
nicht um einen Fernabsatzvertrag, da es an einem für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem
mangelt.
Lebensmitteln sind laut §312b(3) eh ausgeschlossen. 
Betreibt der Verkäufer also ein Ladengeschäft ohne
Versandhandel und/oder Onlineshop, welches Kunden
üblicherweise persönlich aufsuchen, dürfte eine telefonische
Bestellung keinen Fernabsatzvertrag begründen.
Wieder was gelernt.
Gruß
Christian
Hallo,
Lebensmitteln sind laut §312b(3) eh ausgeschlossen. 
stimmt so auch nicht und du machst schon wieder den gleichen Fehler. Es trifft nur unter bestimmten Umständen zu. Man sollte alles lesen und nicht nur Teile des Ganzen.
Lies dir Punkt 5 und 6 einfach noch Mal durch. Dann wirst Du erkennen, dass die Aussage „Lebensmitteln sind laut §312b(3) eh ausgeschlossen“ nicht richtig ist.
Gruß
S.J.
Hallo,
Lebensmitteln sind laut §312b(3) eh ausgeschlossen. 
stimmt so auch nicht und du machst schon wieder den gleichen
Fehler.
Asche auf mein Haupt.
Aber kommen wir zur Ausgangsfrage zurück.
Ich bin immer noch der Meinung, dass die Angaben in diesem fiktiven Fall nicht ausreichen, einen Vertrag nach dem Fernabsatzrecht vornweg auszuschließen.
Gruß
Christian