Folgen nach Widerruf

Hallo,

mir kam kürzlich folgendes in den Sinn: Angenommen, jemand widerruft bei einem Dienstleister (Stromanbieter, DSL-Provider o.ä.) fristgerecht einen gerade geschlossenen Vertrag. Der Dienstleister hat nun aber noch vor der Stornierung bei dem bisherigen Anbieter bereits den Vertragswechsel (sprich: Kündigung bei dem alten Anbieter) angezeigt.

Nach meiner Auffassung ist durch den Widerruf kein Vertrag zustande gekommen und demnach die Kündigung bei dem alten Anbieter ebenfalls unwirksam. Das hieße, der alte Vertrag läuft einfach weiter. Es wäre ja aber denkbar, dass der alte Anbieter auf der Kündigung besteht und eine Fortführung ausschließt, und lediglich einen neuen Vertrag anbietet.

Wie ist das zu bewerten? Müsste man sich in diesem Fall auf einen neuen Vertrag einlassen, um bei dem ursprünglichen Anbieter zu bleiben, oder könnte man auf der Fortsetzung des alten Vertrages bestehen?

Gruß, hirse

Nach meiner Auffassung ist durch den Widerruf kein Vertrag
zustande gekommen und demnach die Kündigung bei dem alten
Anbieter ebenfalls unwirksam.

Nein. Es handelt sich insofern um zwei Rechtsgeschäfte, die auch getrennt voneinander zu sehen sind.

Wie ist das zu bewerten? Müsste man sich in diesem Fall auf
einen neuen Vertrag einlassen, um bei dem ursprünglichen
Anbieter zu bleiben, oder könnte man auf der Fortsetzung des
alten Vertrages bestehen?

Meines Erachtens ersteres.

Levay

Die Kündigung durch den neuen Anbieter ist aber auf der Grundlage eines inzwischen unwirksamen Vertrages zustande gekommen. Damit fehlt doch die Legitimation zu dieser Kündigung, zumal der neue Anbieter mit dieser Unwirksamkeit von vornherein rechnen musste. Also ergeben sich zwei Fragen:

  1. Darf ein Anbieter, der mit der Unwirksamkeit des Vertrages rechnen muss, innerhalb der Frist überhaupt Rechtsgeschäfte veranlassen, die im Falle des Widerrufs durch den Kunden nicht mehr rückgängig zu machen sind, und

  2. sofern 1. bejaht wird, muss dann dieser Vertragspartner im Falle des Widerrufs dafür sorgen, dass die von ihm veranlassten Rechtsgeschäfte ihrerseits widerrufen werden?

Falls dies alles nicht der Fall ist, so würde das ja bedeuten, dass der Anbieter dem Rücktrittsrecht des Käufers gar nicht vollständig entsprechen kann.

Gruß, hirse

Die Kündigung durch den neuen Anbieter ist aber auf der
Grundlage eines inzwischen unwirksamen Vertrages zustande
gekommen. Damit fehlt doch die Legitimation zu dieser
Kündigung

Eben das sehe ich nicht so. Die Legitimation nennen Juristen Vertretungsmacht, meinetwegen auch Botenmacht; sie lag aber in dem Moment auch wirklich vor.

zumal der neue Anbieter mit dieser Unwirksamkeit
von vornherein rechnen musste.

Aber nicht der alte! Und der ist doch der Erklärungsempfänger; um ihn geht es doch.

  1. Darf ein Anbieter, der mit der Unwirksamkeit des Vertrages
    rechnen muss, innerhalb der Frist überhaupt Rechtsgeschäfte
    veranlassen, die im Falle des Widerrufs durch den Kunden nicht
    mehr rückgängig zu machen sind, und

Wieso denn nicht?

  1. sofern 1. bejaht wird, muss dann dieser Vertragspartner im
    Falle des Widerrufs dafür sorgen, dass die von ihm
    veranlassten Rechtsgeschäfte ihrerseits widerrufen werden?

Das kann er nicht. Man kann eine Kündigung nicht widerrufen.

Falls dies alles nicht der Fall ist, so würde das ja bedeuten,
dass der Anbieter dem Rücktrittsrecht des Käufers gar nicht
vollständig entsprechen kann.

Doch, kann er. Nur hat die Kündigung damit eben nichts zu tun.

Ich verstehe dein Problem und auch, dass du dich ärgerst; aber rechtlich halte ich das für einwandfrei. Wir haben Vertragsfreiheit, und du hast sie genutzt, eine Kündigung in Auftrag zu geben. Diese Entscheidung mag nun ungünstig sein, aber so ist das nun mal mit der Freiheit, Rechtsgeschäfte abzuschließen: Man kann auch mal Pech haben.

Levay

Pech gehabt :smile:

Diese Entscheidung mag nun ungünstig sein,
aber so ist das nun mal mit der Freiheit, Rechtsgeschäfte
Man kann auch mal Pech haben.

Man hat den Eindruck, dass eine Firma einem Vertragswiderruf recht leicht nachkommen könne. Es müssten lediglich ein paar Zahlen im Computer geändert werden und alles wäre widerrufen. Doch könnten die davor geltenden Zahlen schon bedeutende Dinge ausgelöst haben. Die Firma hätte wegen des neuen Auftrags in der Zwischenzeit schon neue Rohstoffe oder Maschinen gekauft haben oder neue Angestellte eingestellt haben. Dies müsste sie mit dem Widerruf auch rückgängig machen.
Durch das Widerrufsrecht hat man das etwas aus den Augen verloren.
Eigentlich hat man sich auf Grund einer freien Entscheidung für den Vertrag und ein deinem Fall auch für die Kündigung des alten Anbieters entschieden. Was kann der jetzt dafür, wenn du in der Zwischenzeit deine Meinung änderst?

Danke für Eure Antworten.

Doch könnten die davor geltenden Zahlen schon bedeutende Dinge
ausgelöst haben. Die Firma hätte wegen des neuen Auftrags in
der Zwischenzeit schon neue Rohstoffe oder Maschinen gekauft
haben oder neue Angestellte eingestellt haben. Dies müsste sie
mit dem Widerruf auch rückgängig machen.
Durch das Widerrufsrecht hat man das etwas aus den Augen
verloren.
Eigentlich hat man sich auf Grund einer freien Entscheidung
für den Vertrag und ein deinem Fall auch für die Kündigung des
alten Anbieters entschieden. Was kann der jetzt dafür, wenn du
in der Zwischenzeit deine Meinung änderst?

Ja, das ist völlig richtig, der alte Anbieter kann nichts dafür. Genau aus diesem Grund hatte ich vermutet, da der Vertrag unter Vorbehalt abgeschlossen wurde, dass alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte eben auch unter Vorbehalt stünden, also dass Geschäfte mit Dritten während der Frist entweder gar nicht oder ebenfalls nur unter Vorbehalt abgeschlossen werden dürften.

Das Beispiel mit den Maschinen, neuen Angestellten etc. bringt die Sache auf den Punkt: Es ist doch eigentlich unsinnig, noch während der Widerrufsfrist zu investieren, während man damit rechnen muss, dass die ganze Sache platzt.

Falls dies alles nicht der Fall ist, so würde das ja bedeuten,
dass der Anbieter dem Rücktrittsrecht des Käufers gar nicht
vollständig entsprechen kann.

Doch, kann er. Nur hat die Kündigung damit eben nichts zu tun.

Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Der Vertrag heißt doch im Grunde: Stelle mir einen neuen Anschluss zur Verfügung und kündige dazu den alten Anschluss. Das heißt, wenn man das widerrufen will, so kann der Vertragspartner diesen Widerruf nur noch teilweise erfüllen.