Warenbestellung im Geschäft = Kaufzwang?

Hallo Zusammen,

meine mutter hat vor kurzem im geschäft einen artikel per katalog bestellt lassen (der artikel war vergriffen). sie hat auch schon eine anzahlung geleistet. der preis für den artikel ist allerdings so niedrig, dass ich die befürchtung habe, dass die qualität zu wünschen lässt und meine mutter kannte sich mit der materie leider nicht so gut aus. ich werden die ware nun die tage gemeinsam mit ihr abholen. jetzt die frage: wenn sich meine befürchtung bestätigt, sind wir dann trotzdem zum kauf verpflichtet? bekommen wir im zweifelsfalle unsere anzahlung wieder?

gespannter gruß
Yasmin

Hallo Yasmin,

Kaufzwang und … sind wir dann trotzdem zum kauf verpflichtet?

Diese Frage stellt sich nicht, denn Deine Mutter hat längst gekauft. Man wird sich auch nicht auf Irrtum, Verkäufer hat da was falsch verstanden oder war doch nur zu Ansicht berufen können, denn es wurde ja sogar eine Anzahlung geleistet.

So bleibt Euch nur, auf das Entgegenkommen des Verkäufers zu hoffen, wenn statt des bestellten Artikels ein anderes, besser gefallendes Produkt gewählt wird. Du müßtest den Verkäufer schon sehr verträumt ansehen, damit er die Anzahlung wieder herausrückt, die bestellte Ware behält und die Sache vergißt.

Gruß
Wolfgang

Hallo …

muss aber nicht oftmals eine Anzahlung geleistet werden, damit der Artikel überhaupt bestellt wird?

Und wäre hier möglicherweise ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften dankbar?

Danke

Marco

Hallo Marco,

Wolfgang Dreyer hat schon recht. Ein Irrtum über die Qualität des bestellten Artikels berechtigt leider nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages. Blind gekauft ist halt ein Risiko des Käufers.

Aber vielleicht lässt der Verkäufer ja mit sich reden, wenn Ihr ein höherwertiges Produkt für einen angemessen höheren Preis abnehmt. Ein Versuch ist es wert. :smile:

gruß, bebro

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Marco,

Wolfgang Dreyer hat schon recht. Ein Irrtum über die Qualität
des bestellten Artikels berechtigt leider nicht zur Anfechtung
des Kaufvertrages. Blind gekauft ist halt ein Risiko des
Käufers.

Aber vielleicht lässt der Verkäufer ja mit sich reden, wenn
Ihr ein höherwertiges Produkt für einen angemessen höheren
Preis abnehmt. Ein Versuch ist es wert. :smile:

gruß, bebro

Irrtum über verkehrswesentlich Eigenschaften ist aber kein Irrtum in der Qualität… oder irre ich hier?

Das wäre beispielsweise… die Hitler-Tagebücher waren Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften…

Es wurde also was ganz anderes verkauft, als es eigentlich war…

Und dennoch berechtigt dieser Tatbestand doch eigentlich einen Widerruf seiner Willenserklärung, oder?

Dake

Marco

könnt ihr mir denn vielleicht sagen, warum sich diese art von kauf so sehr von einer echten katalog-bestellung unterscheidet? (daher kam ich überhaupt darauf - in beiden fällen hat man die ware vorher ja nicht gesehen). bestelle ich irgendetwas bei otto oder quelle, kann ich es doch auch innerhalb eine bestimmten frist zurück schicken. kann ich doch, oder?

gruß und danke
Yasmin

ps: was sind denn verkehrswesentliche eigenschaften?

Hallo Yasmin,

ps: was sind denn verkehrswesentliche eigenschaften?

Verkehrswesentliche Eigenschaften liegen vor, wenn sie in unmittelbarer spezifischer Beziehung zum jeweiligen Inhalt des Rechtsgeschäftes stehen.

Echtheit ist z.B. eine verkehrswesentliche Eigenschaft

berufliche Fähigkeit könnte dies aber auch sein… wenn der Arbeitgeber dies bei einem Arbeitnehmer irrtümlich annimmt.

Man kann dies weiter fortsetzen…

Genau ist dies in §119 (1) und (2) BGB geregelt.

§ 119 [Erklärungs- und Inhaltsirrtum]
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt
im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht
abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen
ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum
über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im
Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Du findest unter http://www.jura-lotse.de aber auch diverse Auskünfte zu verschiedenen Fällen.

Vielleicht findest du ja auch was, was ziemlich genau zu deinem Fall passt.

Gruß

Marco

Hallo Yasmin,

soweit ich verstanden habe, hat deine Mutter den Verkäufer doch mit der Anzahlung bewogen, die Ware zu bestellen. Der Verkäufer wollte sicherlich nicht in der Funktion eines Versandkäufers - bei Nichtgefallen Geld zurück - tätig werden. Im Versandhandel ist es eben anders geregelt - und gehört zum alltäglichen Risiko eines Versandhauses - als bei einem Einkauf im Geschäft vor Ort. Wolltet Ihr es nur zur Ansicht, hättet Ihr das ausdrücklich sagen müssen. Wäre fraglich, ob der Verkäufer sich darauf eingelassen hätte.

Zu Marco,
den Vergleich mit den Hitler-Tagebüchern verstehe ich jetzt nicht. Die waren eine Fälschung.

Gruß, bebro

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Bebro,

Zu Marco,
den Vergleich mit den Hitler-Tagebüchern verstehe ich jetzt
nicht. Die waren eine Fälschung.

Eben… und somit war eine verkehrswesentlich Eigenschaft fehlerhaft.

Hätte der Stern damals gewusst, dass die falsch gewesen sind, hätte er nie solch eine Story daraus gemacht… und vor allem nicht so einen Preis gezahlt.
Da das ganze dann aber kriminell geschah, ist Kujau dafür ja sogar in den Bau gekommen…
Was ja eigentlich den Mangel der verkehrswesentlichen Eigenschaft unterstreicht.

Gruß
Marco

hi marco,

Irrtum über verkehrswesentlich Eigenschaften ist aber kein
Irrtum in der Qualität… oder irre ich hier?

nein, qualität (auch wenn sehr schwammig der begriff) nicht!

Das wäre beispielsweise… die Hitler-Tagebücher waren
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften…

Es wurde also was ganz anderes verkauft, als es eigentlich
war…

nein, das waren auch keine verkehrswesentlichen eigenschaften, es war einfach betrug und deswegen nichtig, nicht nichtig weil irgendwas nicht damit stimmt (inhaltlich).

Und dennoch berechtigt dieser Tatbestand doch eigentlich einen
Widerruf seiner Willenserklärung, oder?

auch nein, wenn du sagen wir im otto katalog einen fernseher kaufst und da steht alles dazu drann und du bestellst den für 1000,- dm und danach faellt dir ein, ein kumple habe mal gesagt, die marke xyz soll scheisse sein, ist das nicht verkehrswesentlich (qualitäten…).
anders, wenn z.b. der videotet am gerät fehlt, er doch mehr strom frisst und und und

ich gehe davon aus, das die käuferin ein technisches gerät gekauft hat, was im endeffekt für den preis nicht qualitativ überzeugend ist, wie schon gesagt, ist das aber pech des kaeufers.

Dake

Marco

Hi Bee,

Irrtum über verkehrswesentlich Eigenschaften ist aber kein
Irrtum in der Qualität… oder irre ich hier?

nein, qualität (auch wenn sehr schwammig der begriff) nicht!

Okay… Danke…

Das wäre beispielsweise… die Hitler-Tagebücher waren
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften…
Es wurde also was ganz anderes verkauft, als es eigentlich
war…

nein, das waren auch keine verkehrswesentlichen eigenschaften,
es war einfach betrug und deswegen nichtig, nicht nichtig weil
irgendwas nicht damit stimmt (inhaltlich).

Also in meinem Lehrbuch steht, dass Fälschungen… wenn sie als Orginal verkauft werden… einen Mangel an verkehrswesentlichen Eigenschaften besitzen.
Insofern habe ich die Hitlertagebücher genommen, da sie für mich eine Fälschung waren…
In erster Linie. Der Betrug kommt an Zweiter stelle, dafür ist er ja dann auch gebuchtet worden.
Ist es so besser? :wink:

Und dennoch berechtigt dieser Tatbestand doch eigentlich einen
Widerruf seiner Willenserklärung, oder?

auch nein,

Bezog sich mehr auf meine Aussage :wink:
Also der Tatbestand des Mangels von verkehrserheblichen Eigenschaften. :wink:

wenn du sagen wir im otto katalog einen fernseher
kaufst und da steht alles dazu drann und du bestellst den für
1000,- dm und danach faellt dir ein, ein kumple habe mal
gesagt, die marke xyz soll scheisse sein, ist das nicht
verkehrswesentlich (qualitäten…).

Klar… ist ja ähnlich wie mit dem Hochzeitsgeschenk und der geplatzten Hochzeit :wink:

anders, wenn z.b. der videotet am gerät fehlt, er doch mehr
strom frisst und und und

Das sind verkehrswesentliche Eigenschaften… da sie den Kauf dieses Gerätes erheblich begünstigt haben…

ich gehe davon aus, das die käuferin ein technisches gerät
gekauft hat, was im endeffekt für den preis nicht qualitativ
überzeugend ist, wie schon gesagt, ist das aber pech des
kaeufers.

Wenn dies so wäre, dann ja…

Es könnte aber eben auch dieses falsche Bild sein…

und da habe ich gehört, dass ältere Leute ein Faible für haben :wink:

In diesem Sinne…

Marco

auch nein, wenn du sagen wir im otto katalog einen fernseher
kaufst und da steht alles dazu drann und du bestellst den für
1000,- dm und danach faellt dir ein, ein kumple habe mal
gesagt, die marke xyz soll scheisse sein, ist das nicht
verkehrswesentlich (qualitäten…).

Ist es bei den Versanhändlern aber eh nicht, da man hier immer das Umtauschrecht von 14 Tagen unabhängig von Schäden oder sonstigem hat.

Grüße

HomerJ

das „rückgaberecht“ der versandhaeuser und diverser läden ist freiwillig von denen und du hast KEINERLEI rechtsanspruch drauf!

shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Und ich dachte, es hätte da Mitte des Jahres ein neues Gesetz gegeben, die bei Käufen per Internet oder Telefon genau dies regelt. Soweit ich mich entsinne wurde dabei gleich festgelegt, daß der Verkäufer ab einem Warenwert von 40 € für die Kosten des Rücktransports aufzukommen hat. Kann mich da zwar auch täuschen, aber warum soll man die Kosten der Rücksendung gesetzlich regeln, wenn diese selbst nicht gesetzlich geregelt ist?
Sollte es so sein, wäre es nett, wenn du mir da dementsprechend weiterhelfen könntest (würde nämlich gerne im Laufe des nächsten Jahres einen kleinen Online-Hadel aufmachen). Mit bestem Dank und vielen Grüßen

HomerJ

Nachtrag
Habe gerade eine Amazon-Bestellung erhalten. Auf der Rückseite der Rechnung steht u.a. folgendes:

Sie können alle bei uns gekauften Artikel innerhalb von 30 Tagen an uns zurücksenden. Neben dem seit kurzem in Kraft getretenen Fernabsatzgesetz, welches Ihnen ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagenn nach Erhalt der Ware gewährt, bleibt Ihnen also unser gewohnter Service weiterhin erhalten.

Wenn Sie Rücksendungen im Wert von über DM 78,23 (entspricht 40 Euro) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware an uns schicken oder den Vertrag widerrufen (und später zurückschicken), erstatten wir Ihnen die Portokosten.

usw.

Viele Grüße,

HomerJ

Sollte es so sein, wäre es nett, wenn du mir da
dementsprechend weiterhelfen könntest (würde nämlich gerne im
Laufe des nächsten Jahres einen kleinen Online-Hadel
aufmachen). Mit bestem Dank und vielen Grüßen

HomerJ

dann solltest du sowieso einen anwalt oder steuerberater aufsuchen, der sich mit der thematik handel im netz schon mehr befasst hat, als die ganzen „laien“ hier zusammen…

shob

muss ich mal mir besorgen und lesen…!
dieses 10 tage umtauschrecht von OTTO und co. war aber BISHER immer freiwillig, wenn sich nun die rechtslage geaendert hat, soll das gut sein für den verbraucher und mal wieder ein beschiss am haendler, denn der kann mit allen erlösen erst nach 2 wochen „richtig rechnen“…

shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]