vielleicht könnt ihr mir folgende Frage beantworten: ich habe die Gelegenheit eine Eigentumswohnung zu kaufen. Schön und billig. Billig auch deshalb, weil sie noch bewohnt ist, von einer älteren Dame, die wohl einen lebenslangen Mietvertag (o.ä.)hat. Aber eines Tages wird die Frau auch sterben (das ist der Lauf der Welt) und dann könnte ich in die ´Wohnung ziehen. Sie hat allerdings einen Sohn und soweit mir bekannt ist, können Erben einen Mietvertrag übernehmen. Die alte Frau kann und will ich nicht „rausschmeißen“. Aber wie ist das mit den Erben?
Schon jetzt vielen Dank für eure Antworten und Grüße von
Christian
ich vermute, daß der älteren Dame ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde (das ist kein Mietvertrag). Segnet sie nun das Zeitliche, kannst Du über die Wohnung frei verfügen. Ein Wohrecht geht nämlich nicht auf die Erben über, dieses Recht endet ja mit dem Tod der Mieterin.
Was Mietverträge betrifft, ist mir nur die Übernahme durch den Ehepartner bzw. durch im Haushalt lebende Kinder bekannt.
Aber vorsicht!!
Was Tessa sagt ist sicher richtig. Aber eines gebe ich noch zu bedenken: Will der Sohn die Wohnung eines Tages übernehmen, so muß er „lediglich“ vor dem Ableben seiner Mutter zu ihr ziehen (z.B. um sie zu pflegen, oder auch einfach „nur so“). Dies kannst Du als Vermieter nicht verhindern, und nach dem Ableben der alten Dame hast Du keine Möglichkeit dem Sohn die Übernahme des Mietvertrages zu verweigern (und bei langjährigen Mietverträgen können auch Eigenbedarfskündigungen sehr langwierig werden…).
Du solltest vor einem Kauf also wenigstens mal mit der alten Dame und ihrem Sohn Kontakt aufnehmen…
Gruß Stefan
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ich vermute, daß der älteren Dame ein lebenslanges Wohnrecht
eingeräumt wurde (das ist kein Mietvertrag). Segnet sie nun
das Zeitliche, kannst Du über die Wohnung frei verfügen. Ein
Wohrecht geht nämlich nicht auf die Erben über, dieses
Recht endet ja mit dem Tod der Mieterin.
Was Mietverträge betrifft, ist mir nur die Übernahme durch den
Ehepartner bzw. durch im Haushalt lebende Kinder
bekannt.
So long
Tessa
Was Tessa sagt ist sicher richtig. Aber eines gebe ich noch zu
bedenken: Will der Sohn die Wohnung eines Tages übernehmen, so
muß er „lediglich“ vor dem Ableben seiner Mutter zu ihr ziehen
(z.B. um sie zu pflegen, oder auch einfach „nur so“). Dies
kannst Du als Vermieter nicht verhindern, und nach dem Ableben
der alten Dame hast Du keine Möglichkeit dem Sohn die
Übernahme des Mietvertrages zu verweigern (und bei
langjährigen Mietverträgen können auch Eigenbedarfskündigungen
sehr langwierig werden…).
…aber der Sohn zieht doch in Deinem Beispiel erst vor dem Ableben der amten Dame zu ihr.
So langwierig kann doch dann der „Mietvertrag“, auf den der Sohn sich bezieht, gar nicht sein, oder?
Also dürfte hier die Anmeldung von Eigenbedarf doch eigentlich relativ schnell durchzusetzen sein.
Du solltest vor einem Kauf also wenigstens mal mit der alten
Dame und ihrem Sohn Kontakt aufnehmen…
Das sehe ich allerdings auch so, denn dann sind wenigstens die Fronten geklärt und jeder weiß, woran er ist.
Außerdem handelt es sich doch dann um einen Wechsel des Mieters, was Dir auf jedenfall das Recht auf die Durchführung einer Sanierung einbringen dürfte. Danach bestimmt sich natürlich auch die Miete neu…
ich vermute, daß der älteren Dame ein lebenslanges Wohnrecht
eingeräumt wurde (das ist kein Mietvertrag).
Nicht unbedingt, es gibt glücklicherweise auch ein Recht, das aus einem langen Mietvertrag zusammen mit einem hohen Lebensalter erwächst.
Was Mietverträge betrifft, ist mir nur die Übernahme durch den
Ehepartner bzw. durch im Haushalt lebende Kinder
bekannt.
Meine Schwester hat zwei Wohnungen von der Münchener Rück nicht übernehmen können, weil der Mietvertrag von Erben übernommen wurde, die erst nach dem Ableben der Eltern einziehen wollten. Also auch so ein potenter Vermieter wie diese Gesellschaft konnte da nichts dagegen machen. Ich würde eine schriftliche Abmachung mit den beiden Betroffenen bzw. alleine mit dem Sohn zu dem Fall schreiben, und falls dieser nicht einverstanden sind, sofort Eigenbedarf irgendwie rechtlich genauer fixiert (Notar?) mit dem Ableben der alten Dame beanspruchen, oder die Finger von der Wohnung lassen.
…aber der Sohn zieht doch in Deinem Beispiel erst vor dem
Ableben der amten Dame zu ihr.
So langwierig kann doch dann der „Mietvertrag“, auf den der
Sohn sich bezieht, gar nicht sein, oder?
Also dürfte hier die Anmeldung von Eigenbedarf doch eigentlich
relativ schnell durchzusetzen sein.
eben nicht. Er schließt keinen neuen Vertrag, sondern übernimmt den alten. Und je älter ein Mietvertrag ist, desto schwieriger wird die Kündigung…