Klage wegen nicht bestellter aber gelieferter Ware

Hallo,

ich verkaufe einige Waren über das Internet. Kürzlich rief ein
Kunde bei mir an, der mich verklagen will. Er erhielt Waren
von mir, die er angeblich nicht bestellt hat. Eine Bestellmail
erhielt ich jedoch, mit allen personenbezogenen Angaben. Ich
lieferte natürlich, weil ich nicht jede Bestellmail kontollieren
kann. Kann er mich da eigentlich verklagen? Wegen was denn?

Die Ware hat er auch nicht mehr.
Kann ich denn den Kaufpreis verlangen?

Dank für die Antwort
Sven Laske

Kürzlich rief ein Kunde bei mir an, der mich verklagen will. Er :erhielt Waren von mir, die er angeblich nicht bestellt hat. :Eine Bestellmail erhielt ich jedoch, mit allen :stuck_out_tongue:ersonenbezogenen Angaben. Ich lieferte natürlich, weil ich :nicht jede Bestellmail kontollieren kann. Kann er mich da :eigentlich verklagen? Wegen was denn?
Die Ware hat er auch nicht mehr.
Kann ich denn den Kaufpreis verlangen?

Hallo,
weil es von Ausnahmen abgesehen (z. B. Grundstücke) keine Formvorschriften für Kaufverträge gibt, sind auch Willenserklärungen über elektronische Medien gültig. Das Problem liegt nur in der Beweisführung im Streitfall.
Das Beweisrecht der Zivilprozeßordnung entspricht den technischen Möglichkeiten des 19. Jahrhunderts. Danach ist eine „Urkunde“ eine Gedankenäußerung, die verkörpert ist und deren Aussteller erkennbar ist. Digitale Dokumente erfüllen diese Voraussetzung nicht. Gespeichert ist das Dokument nicht verkörpert. Daran ändert auch Visualisierung auf dem Bildschirm oder ein Ausdruck nichts. Es fehlt die eigenhändige Unterschrift oder ein ähnlich eindeutiges Merkmal, wie etwa eine PIN bei der Scheckkarte. Dort ersetzt eine Ziffernfolge, die nur dem Inhaber der Scheckkarte bekannt ist, das eindeutige Merkmal der Unterschrift. Genau genommen ist auch die Eingabe einer PIN keine „verkörperte Gedankenäußerung“, aber die Rechtssprechung überträgt hier die Absicht des Gesetzgebers von vor 100 Jahren auf heutige Verhältnisse. Danach reicht schon eine hohe Wahrscheinlichkeit, die für eine authentische Willensäußerung spricht.

Wenn Du also eine eMail erhalten und daraufhin geliefert hast, hast Du auch einen Anspruch auf Bezahlung. Ohne besonderes Kennzeichen, das nur dem Absender der eMail bekannt sein konnte, ist aber keine gerichtsfeste Beweisführung möglich.
Deshalb wirst Du Deinen Anspruch auf Bezahlung nicht durchsetzen können. Also Finger weg vom Rechtsstreit.

Eine ganz andere Baustelle ist der Sachverhalt, daß Dein Kunde Ware erhalten hat, diese aber nicht mehr besitzt. Dein Kunde scheint ein schwach ausgebildetes Erinnerungsvermögen zu haben. Er hat die verschickte eMail vergessen. So wird er auch vergessen, daß er Dich angerufen und vom Erhalt der Ware gesprochen hat.

Zur Klagandrohung Deines „Kunden“, fragst Du ja selbst, weshalb denn. Da kann nichts kommen.

Mit solchen Zeitgenossen mußt Du bei der Art Deiner Geschäftsabwicklung rechnen. Die Forderungsausfälle müssen Bestandteil Deiner Kalkulation sein. Wenn Du das nicht willst, mußt Du besondere Schutzmechanismen einbauen. Vor dem Geschäft mit einem neuen Kunden vergibst Du z. B. ein Paßwort, das besonders geschützt wie die PIN von der Bank mit der gewöhnlichen Schneckenpost zum Kunden gelangt.

Gruß
Wolfgang

Kürzlich rief ein Kunde bei mir an, der mich verklagen will. Er :erhielt Waren von mir, die er angeblich nicht bestellt hat. :Eine Bestellmail erhielt ich jedoch, mit allen :stuck_out_tongue:ersonenbezogenen Angaben. Ich lieferte natürlich, weil ich :nicht jede Bestellmail kontollieren kann. Kann er mich da :eigentlich verklagen? Wegen was denn?
Die Ware hat er auch nicht mehr.
Kann ich denn den Kaufpreis verlangen?

Wenn Du also eine eMail erhalten und daraufhin geliefert hast,
hast Du auch einen Anspruch auf Bezahlung. Ohne besonderes
Kennzeichen, das nur dem Absender der eMail bekannt sein
konnte, ist aber keine gerichtsfeste Beweisführung möglich.
Deshalb wirst Du Deinen Anspruch auf Bezahlung nicht
durchsetzen können. Also Finger weg vom Rechtsstreit.

ich nehme an, daß ein „netter Nachbar“ eine Scherzbestellung gemacht hat worüber mein Kunde nichts wußte. Ich habe aber darauf geliefert, was eigentlich von meinem Kunden nicht erwünscht war.
Ein Freund, der einige Recht-Vorlesungen an der Uni besucht hat, sagte mit, daß bei Nutzung einer nicht gewünschten Ware trotzdem gezahlt werden muß. Stimmt das?

Eine ganz andere Baustelle ist der Sachverhalt, daß Dein Kunde
Ware erhalten hat, diese aber nicht mehr besitzt. Dein Kunde
scheint ein schwach ausgebildetes Erinnerungsvermögen zu
haben. Er hat die verschickte eMail vergessen. So wird er auch
vergessen, daß er Dich angerufen und vom Erhalt der Ware
gesprochen hat.

Grüße Sven

Hallo Sven,

also so einfach das Ganze ad acta zu legen, halte ich denn dann doch für zu einfach. Das würde ja bedeuten, dass ich nach Lust und Laune einfach Bestellungen im Internet tätige und wenn ich zur Bezahlung aufgefordert werde, behaupte ich, die Ware zwar erhalten zu haben, sie jedoch nicht mehr zu besitzen - weil ich sie ja eigentlich nie bestellt habe - und demzufolge auch nicht zu bezahlen. Dann wäre ja Betrug Tür und Tor geöffnet.

Ich würde Dir auf jeden Fall empfehlen, Dir den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen. Denn ich glaube mich zu erinnern, dass auch für sog. „nicht bestellte Ware“ eine gewisse Aufbewahrungspflicht besteht. Das heisst, selbst wenn man eine Ware nicht bestellt hat, kann man diese nicht einfach über den Müll entsorgen. Man muss sie allerdings auch nicht auf eigene Kosten zurücksenden.

Wenn Du weiterhin Ware versendest wird dies aller Wahrscheinlichkeit nach auf lange Sicht gesehen leider kein Einzelfall bleiben. Schon allein deswegen würde ich an Deiner Stelle diesen Fall exemplarisch weiterverfolgen, um Dich entweder durch die Änderung Deiner AGB’s, Deiner Versandmodalitäten etc. in Zukunft besser gegen solche „Käufer“ zu schützen.

Gruss
Eve*

Hi jabjab,

für unbestellt zugesandte Ware gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten. Unbenutzt und in Originalverpackung selbstverständlich. Zurückschicken muss man sie nicht und wenn der Händler nach Ablauf der Frist die Ware nicht abholt, kann ich sie entweder im Mülleimer entsorgen, verkaufen oder selbst nutzen. Hieraus leite ich ab, dass ich sie - wenn ich sie vor Fristende benutze oder was auch immer - bezahlen muss. Ansonsten wäre die Regelung mit der Frist ja völlig sinnlos.

Gruß

Dagmar