Kürzlich rief ein Kunde bei mir an, der mich verklagen will. Er :erhielt Waren von mir, die er angeblich nicht bestellt hat. :Eine Bestellmail erhielt ich jedoch, mit allen
ersonenbezogenen Angaben. Ich lieferte natürlich, weil ich :nicht jede Bestellmail kontollieren kann. Kann er mich da :eigentlich verklagen? Wegen was denn?
Die Ware hat er auch nicht mehr.
Kann ich denn den Kaufpreis verlangen?
Hallo,
weil es von Ausnahmen abgesehen (z. B. Grundstücke) keine Formvorschriften für Kaufverträge gibt, sind auch Willenserklärungen über elektronische Medien gültig. Das Problem liegt nur in der Beweisführung im Streitfall.
Das Beweisrecht der Zivilprozeßordnung entspricht den technischen Möglichkeiten des 19. Jahrhunderts. Danach ist eine „Urkunde“ eine Gedankenäußerung, die verkörpert ist und deren Aussteller erkennbar ist. Digitale Dokumente erfüllen diese Voraussetzung nicht. Gespeichert ist das Dokument nicht verkörpert. Daran ändert auch Visualisierung auf dem Bildschirm oder ein Ausdruck nichts. Es fehlt die eigenhändige Unterschrift oder ein ähnlich eindeutiges Merkmal, wie etwa eine PIN bei der Scheckkarte. Dort ersetzt eine Ziffernfolge, die nur dem Inhaber der Scheckkarte bekannt ist, das eindeutige Merkmal der Unterschrift. Genau genommen ist auch die Eingabe einer PIN keine „verkörperte Gedankenäußerung“, aber die Rechtssprechung überträgt hier die Absicht des Gesetzgebers von vor 100 Jahren auf heutige Verhältnisse. Danach reicht schon eine hohe Wahrscheinlichkeit, die für eine authentische Willensäußerung spricht.
Wenn Du also eine eMail erhalten und daraufhin geliefert hast, hast Du auch einen Anspruch auf Bezahlung. Ohne besonderes Kennzeichen, das nur dem Absender der eMail bekannt sein konnte, ist aber keine gerichtsfeste Beweisführung möglich.
Deshalb wirst Du Deinen Anspruch auf Bezahlung nicht durchsetzen können. Also Finger weg vom Rechtsstreit.
Eine ganz andere Baustelle ist der Sachverhalt, daß Dein Kunde Ware erhalten hat, diese aber nicht mehr besitzt. Dein Kunde scheint ein schwach ausgebildetes Erinnerungsvermögen zu haben. Er hat die verschickte eMail vergessen. So wird er auch vergessen, daß er Dich angerufen und vom Erhalt der Ware gesprochen hat.
Zur Klagandrohung Deines „Kunden“, fragst Du ja selbst, weshalb denn. Da kann nichts kommen.
Mit solchen Zeitgenossen mußt Du bei der Art Deiner Geschäftsabwicklung rechnen. Die Forderungsausfälle müssen Bestandteil Deiner Kalkulation sein. Wenn Du das nicht willst, mußt Du besondere Schutzmechanismen einbauen. Vor dem Geschäft mit einem neuen Kunden vergibst Du z. B. ein Paßwort, das besonders geschützt wie die PIN von der Bank mit der gewöhnlichen Schneckenpost zum Kunden gelangt.
Gruß
Wolfgang