Kündigungsbegründung (Telekommunikation)
Von: , Frage gestellt am So, 3. Aug 2008
Hallo,
einige TK-Anbieter verweigern bei einer Flatrate einen Einzelverbindungsnachweis (EVN/EGN). Nun haben wir uns überlegt, welche Argumentation eine vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigen würde.
Die Lage wurde analysiert und lieferte folgende Ergebnisse :
1.) AGB:
4.5.6 Einzelverbindungsnachweis: Der Kunde erhält auf Wunsch einen Einzelverbindungsnachweis. Dessen Umfang ist durch die datenschutzrechtlichen Erfordernisse des § 99 TKG begrenzt. Der jeweils gültige Standard Einzelverbindungsnachweis wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2.) TKG §99 http://norm.bverwg.de/jur.php?tkg_2004,99
wurde dahingehend geändert, dass in der aktuellen Fassung eine Übermittlung bei Wunsch des Kunden ausdrücklich erlaubt ist. (1) [...] einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat; auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden. [...]
aber!
3.) § 14 TKV
http://www.internetrecht-rostock.de/Gesetze/TKV.htm
Verlangt der Kunde für Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, [...] Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. [...], und dass daher bei Flatrate kein Anspruch besteht.
Folgende Argumentationen haben wir in unserer Diskussion erarbeitet:
Zu den AGB:
- Zusicherung einer Leistung -> unentgeltlicher EVN. Lieferung bei Flatrate ist nicht explizit ausgeschlossen.
Zum TKG:
In Verb. mit AGB, muss der EVN geleifert werden, da Wunsch des Kunden geäußert wurde und zuvor auch einen EVN erhielt.
Zur TKV
TKV §1 (2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
-> Unser Problem:
Diese Verordnung steht in Korrelation zu AGB und TKG. Wir sind jedoch der Meinung, dass AGB und TKG einen höheren Stellenwert haben und leiten daraus einen Rechtsanspruch auf einen EVN ab, sind uns aber unsicher.
Allgemein:
- Pflichtverletzung nicht unerheblich -> EVN dient z.B. als sog. Anscheinsbeweis vor Gericht und bei Behörden. (Z.B. auch Nachweis Bewerbungstelefonate) -> daher persönliches Interesse, diese Leistung weiterhin zu erhalten.
- Zumutbarkeit, die Leistung zu erbringen -> Daten müssen (lt. Gesetz?!) ohnehin 6 Monate gespeichert werden, Kunden ohne Flat bekommen auch EVN -> technische Möglichkeit gegeben, Aufwand einen EVN zu versenden zumutbar.
- Geänderte Geschäftsgrundlage -> Kunde wurde bei Umstellung des Vertrages nicht darauf hingewiesen, dass EVN dann entfällt, und dass dadurch ein Neuvertrag geschlossen wird. -> Die Vertragsparteien hätten den Vertrag bei Vorhersehbarkeit dieser Änderungen nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen
Jetzt die Frage:
Weclche Gesetze/ §§greifen hier?
Wir haben folgende gefunden:
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Agnes
