Kaufvertrag bei Internet-Bestellung?

Hallo Rechtsexperten!

Ab wann ist bei einer Internetbestellung ein rechtskräftiger Kaufvertrag abgeschlossen?

Ein hypothetisches Beispiel:

Man wählt einen Artikel beim Internethändler aus, legt die Ware in den Warenkorb (inklusive einem Discount-Gutscheincode), geht zur Kasse, gibt Adressdaten an, bestätigt und kauft die Ware. Man erhält eine Bestätigungsmail über den erfolgreichen Kauf, inklusive Kaufpreis und Discount.
Dem Händler passt die Ermäßigung, die man in Anspruch genommen hat, nicht. Er sendet den Artikel trotzdem zu, jedoch mit einer höheren Rechnung, als in der Bestätigungsmail angegeben (ohne den Discount). Begründet würde dies vom Händler so, dass der Kaufvertrag erst mit dem Erhalt der Ware abgeschlossen sei, und somit der Inhalt der Bestätigungsmail (inklusive Discount) nicht bindend sei.

Wann also ist im hypothetischen Fall der Kaufvertrag gültig? Gilt die Bestätigungsmail als Kaufvertrag, oder tatsächlich erst die Rechnung, die dem Päckchen beigelegt wurde?

Vielen Dank!
Andreas

P.S.: Wer würde im Fall des Falles die Kosten für die Rücksendung tragen müssen, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt?

Servus Andreas,

ein Vertrag kommt zu Stande, wenn die beiden Willenserklärungen übereinstimmen. In diesen Fall sollte der der Kaufvertrages mit der Bestätigungsemail geschlossen worden sein, da dein Angebot (Preis X - Gutschein) mit der Wilesnerklärung des Händler (Bestätigugsmail) Übereinstimmen.

cu Naseweis

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

P.S.: Wer würde im Fall des Falles die Kosten für die
Rücksendung tragen müssen, wenn der Kaufvertrag nicht zustande
kommt?

Der Versender, da er unaufgefordert die Wahre zugesandt hat. Wenn der Empfänger ein Verbraucher ist müsste er diese nicht mal zurücksenden. allerdings darf er diese auch nicht benutzen, sondern muss sie so Lagern, dass sie keine Beeinträchtigungen erhält. Überweist dir dir Sender die Kosten des Versands muss der Empfänger aber Tätig werden.

cu Naseweis

Das ist nicht richtig. Die Bestätigungsmail, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, wird überhaupt keine Willenserklärung sein, wie die Auslegung bei verständiger Würdigung ergibt. Regelmäßig ist das Absenden der Ware die Annahmeerklärung. Da hier ein anderer Preis angesetzt wurde, gilt dies nicht. M.E. liegt ein neues Angebot vor, das der potenzielle Käufer nun annehmen kann oder nicht. Es liegt jedenfalls noch gar kein Kaufvertrag vor.

Levay

„Man erhält eine Bestätigungsmail über den erfolgreichen Kauf“

Wenn das nicht eine Angebotsannahme ist dann weiss ich aber echt nicht mehr weiter.

Analogie zu QUELLE?
Hi!

Das ist nicht richtig. Die Bestätigungsmail, wenn sich aus ihr
nichts anderes ergibt, wird überhaupt keine Willenserklärung
sein, wie die Auslegung bei verständiger Würdigung ergibt.

Hat nicht die QUELLE erst gerade in letzter Instanz verloren. Sie muss nun die zu billig ausgezeichneten TV-Geräte liefern, weil sie u.a. auch diesen Preis in der Bestätigungsmail bestätigt hat.

Gruß
Falke

Hat nicht die QUELLE erst gerade in letzter Instanz verloren.
Sie muss nun die zu billig ausgezeichneten TV-Geräte liefern,
weil sie u.a. auch diesen Preis in der Bestätigungsmail
bestätigt hat.

Ich kenne das Urteil nicht. Aber selbst wenn: Da sehe ich keinen dogmatischen Widerspruch.

Levay

Hi,

Ich kenne das Urteil nicht.

Hier steht was darüber:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/09/10/ag-fuert…

Zitat:
"Immer wieder kommt es vor, dass bei der Eingabe von Preisen im Onlineshop Fehler unterlaufen, sei es durch Tippfehler oder falsche Übermittlung aus Produkt-Datenbanken. Wird der Irrtum rechtzeitig bemerkt, bevor die Bestellung des Kunden angenommen wird, ist der Händler nicht verpflichtet, die Ware zum Niedrigpreis zu liefern. Häufig werden Bestellungen jedoch automatisiert angenommen, z.B. indem eine E-Mail verschickt wird, mit dem der Kunde zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wird.

Eine solche Zahlungsaufforderung kann der Kunde nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont nur so verstehen, dass der Kaufvertrag geschlossen ist, selbst wenn es an anderer Stelle in der E-Mail heißt, es werde nur der Zugang der Bestellung bestätigt. Denn warum sollte der Kunde sonst zahlen, wenn er rechtlich noch gar nicht dazu verpflichtet ist? Der Händler hat in solchen Fällen nur eingeschränkte Möglichkeiten, den zustande gekommenen Vertrag wegen Irrtums anzufechten."

Gruß
Falke

Ja, das stimmt; wenn eine Zahlungsaufforderung beiliegt, kann man das nur als Vertragsannahme verstehen, dann gilt der Kaufvertrag bereits. Ich ging jetzt vom Fall der Vorleistung durch den Versandunternehmer aus; sorry.

Levay