Hi,
ich suche den Rat eines Spezialisten.
In der Schuldnerberatung habe ich den Fall zu klären, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden soll, es aber abzuwägen ist, da gewisse Risiken bestehen.
Nach § 295 Insolvenzordnung kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner gegen seine Obliegenheitspflichten verstösst.
Eine Obliegenheitspflicht ist, dass der Schuldner sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen muß.
Der Schuldner aber befindet sich in einer Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes, geht also keiner Erwerbstätigkeit nach.
Die Frage an den Experten ist: Verstößt der Schuldner gegen die Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 InsO, weil er an einer Umschulungsmaßnahme teilnimmt, oder wie ist die Obliegenheitspflicht hier zu verstehen?
Ich habe noch keine Lösung gefunden.
Gruß,
Francesco
Ich seh die Sache so: Der Schuldner möchte mit dem Besuch einer Umschulungsmaßnahme seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen beinhalten oft ein BEtriebspraktikum, daß sehr oft in einem festen Anstellungsverhältnis mündet. Insofern sehe ich beim Schuldner ein ernsthaftes Bemühen um bessere Vermittelbarkeit. Wäre doch zumindest mal ein Argumentationsansatz.
Nachtrag
Wie würde denn die Sache aussehen wenn der Schuldner eine Arbeit annimmt und sein Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt ? Dann könnte man ihm doch auch keine Obliegenheitsverletzung nachsagen. Oder sehe ich das falsch ? Meines Wissens steht doch nirgends geschrieben daß er eine Arbeit annehmen muß bei der ein pfändbarer Betrag beim Einkommen übrigbleibt.
Hi Dietmar,
genau das ist der Ansatzpunkt. Nach § 103 AFG (Arbeitsförderungsgesetz) ist der Arbeitslose während einer Umschulungsmaßnahme weiterhin für den Arbeitsmarkt verfügbar.
Daraus kann man ableiten, dass er sich weiterhin um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen kann, auch wenn er eine Umschulungsmaßnahme durchführt.
Ich denke, dass es zu diesem Problem Rechtsprechung gibt, habe aber noch keine gefunden.
Gruß,
Francesco
hi franesco,
in der inso steht doch in § 295:
"(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der
Abtretungserklärung
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;"
darunter faellt doch dein fall in jedem fall, wie der dietmar schon schrieb. keine arbeit aber bemüht. und die bemühung kann er nachweisen, da er sich ja weiterbildet um doch noch auf dem arbeitsmarkt anzukommen…
so sehe ich das, also keine obligenheitsverpflichtung!
gruss
shob
hmm, das ist ja eine tolle idee dietmar. einmal funktioniert die ganze sache und im endeffekt hat das inso-mandat NICHTS dazu gelernt.
abgesehen davon, das er ohne eigene arbeit und freiwilligen willen zur befriedigung der gläubiger (hier tätigkeit in einem job, der mehr als das pfändbare einkommen ausmacht) keine gute quote in seinem schuldenplan bauen kann.
wenn er denn gläubigern nur 5% anbietet, werden diese sicherlich seinen aussergerichtlichen versuch scheitern lassen und der richter wird auch nicht die ablehnung der anderen durch eine zustimmung ersetzen, wenn er sieht, das der schuldner GAR NICHT GEWILLT IST!!!
also, lass diese tips lieber, das bringt nur unheil und bewirkt genau das gegenteil von dem, ofür die verbraucherinsolvenz erdacht wurde…
so long
shob
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kann bank ablehnen ?
Hallo,
mal eine Grundsatzfrage.
kann eine Bank ein Insolvenzverfahren ablehnen ?
Gruß Achim
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Hi Joachim,
das Insolvenzverfahren besteht aus mehreren Phasen. Im außergerichtlichen Einigungsversuch kann selbstverständlich jeder Gläubiger das Angebot des Schuldners ablehnen. Im gerichtlichen Verfahren wird auch ein Vergleich vorgeschlagen. Auch diesen kann eine Bank ablehnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber das Gericht die fehlende Zustimmung der Bank ersetzen. Im eigentlichen Insolvenzverfahren, das beim Scheitern der Vergleichsbemühungen anschließt, wird dann die Bank nicht mehr gefragt. Das Gericht setzt dann die Quote und die Ratenzahlung fest.
Gruß,
Francesco
Hi Showbee,
wie aber sieht es in dem Fall aus, dass dem Schuldner eine Arbeit angeboten wird, die er wegen der Umschulungsmaßnahme nicht annehmen will. Wenn das mit dem Job schiefgeht, verliert er eventuell Ansprüche gegen das Arbeitsamt, weil er die Umschulungsmaßnahme abgebrochen hat. Nach § 295 InsO muß er aber jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Es geht bei der InsO vor allen Dingen ja gerade darum, Geldeinkünfte zu erarbeiten, um die Schuldenlast abzahlen zu können. Die Weiterbildung steht hierbei, anders als nach dem Arbeitsförderungsgesetz, nicht im Vordergrund.
Gruß,
Francesco
Das war kein Tip !!!
Entschuldige bitte: Das war kein Tip, sondern eine Frage ! Es interessiert mich tatsächlich was in einem solchen Fall los wäre. Mal angenommen, ein Schuldner im InsO sucht Arbeit und erhält eine Anstellung mit Entlohnung unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Kann doch passieren, oder ? Was können oder sollen Gläubiger, Gericht und InsO-Verwalter jetzt tun ? Ihm die Annahme der Arbeit verbieten oder ihm zur Auflage machen einen Nebenjob anzunehmen ? Wenn mein letztes Posting als „Tip“ mißverstanden worden ist tut mir das leid; es war wirklich als Frage gemeint !
ja, ok!
das ist schon spannend. ich habe mich eigentlich nur am rande mit der inso beschäftigt, aber aus meinem bisherigen wissen würde ich folgendes sagen:
der schuldner bietet doch seinen gläubigern einen plan an, der eine bestimmte jahressumme pro gläubiger bringt, welche untereinander dann alle gleich quote haben. das ganze für 7 jahre. ich denke, wenn er den inso antrag ausfüllt, muss er doch schon unterschreiben wieviel geld er aufbringen kann. fällt er dann in jahr x der 7 jahre in ein geldloch, dann denke ich, ist das inso verfahren gestört (ob es dann schwebend ist, oder abgebrochen ist, das weiss ich nicht.)
auf jeden fall, freu ich mich auf die ausführungen von euch, aber ich denke, die gläubiger meckern dann, wenn sie kein geld bekommen und lassen die inso platzen, oder?
shob
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der schuldner bietet doch seinen gläubigern einen plan an, der
eine bestimmte jahressumme pro gläubiger bringt, welche
untereinander dann alle gleich quote haben. das ganze für 7
jahre. ich denke, wenn er den inso antrag ausfüllt, muss er
doch schon unterschreiben wieviel geld er aufbringen kann.
fällt er dann in jahr x der 7 jahre in ein geldloch, dann
denke ich, ist das inso verfahren gestört (ob es dann
schwebend ist, oder abgebrochen ist, das weiss ich nicht.)
Das ist nicht ganz so. Der Schuldner muß in der Wohlverhaltensphase von 7 Jahren den pfändbaren Teil seines Einkommens an die Gläubiger abführen. Dazu muß er natürlich jede zumutbare Arbeit annehmen, das ist ganz klar. Allerdings braucht er, wenn er unverschuldet „in ein Geldloch fällt“ auch keine Beträge zu zahlen (z.B. bei Arbeitslosigkeit, schwerer Krankheit usw.). Er muß sich in den 7 Jahren „wohlverhalten“, d.h. sich um einen „redlichen Lebensstil“ bemühen. Gelingt ihm dies wird ihm die Restschuld erlassen, d.h. auch wenn er im Extremfall keinen Pfennig bezahlt hat. Zweck der Übung ist es, den redlichen Schuldner wieder schuldenfrei zu kriegen um ihn wieder ins normale Erwerbsleben zu integrieren.
auf jeden fall, freu ich mich auf die ausführungen von euch,
aber ich denke, die gläubiger meckern dann, wenn sie kein geld
bekommen und lassen die inso platzen, oder?
Kein Gläubiger kann das Insolvenzverfahren platzen lassen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt. Wenn er sich um Arbeit bemüht und keine bekommt (oder nur einen gering bezahlten Job) und sich in der Wohlverhaltensphase nichts zuschulden kommen läßt ist er nach den 7 Jahren schuldenfrei.
Diese Wohlverhaltensperiode ist dem Insolvenzverfahren nachgeschaltet, d.h. vor diesen 7 Jahren wurde bereits das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet.
Genau da liegt ja das Problem: Das Insolvenzverfahren wird erst eröffnet wenn die Verfahrenskosten gesichert sind. Und welcher total verschuldete Mitmensch hat schon die 1500 - 3000 DM, die er zur Eröffnung des Verfahrens braucht ?
Leider habe ich auch keine aktuelle Rechtsprechung genau zu diesem Thema finden können. Letztlich kann ich mir aber auch nur schwerlich vorstellen, dass es eine Rechtsprechung geben wird, die generell sagt: eine Umschulungsmaßnahme genügt der Erwerbsobliegenheit bzw. genügt nicht.
Ich denke vielmehr, dass (wie immer) auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen ist: erhöhen sich die Chancen auf eine künftige (bessere) Erwerbstätigkeit durch die Umschulung; ist sie gesundheitlich geboten etc.
An deiner Stelle würde ich bei dieser individuellen Bewertung die existierende (umfangreichere) Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit des gegenüber minderjährigen Kindern zum Unterhalt Verpflichteten heranziehen. Dort hat die Rechtsprechung auch keine generelle Aussage getroffen - es besteht vielmehr eine umfassende Kasuistik zu den jeweiligen Umständen, wann eine Umschulung und keine Erwerbstätigkeit „ausgeübt werden darf“.
Stephan
und wieder…
was dazugelernt!
hallo dieter,
Das ist nicht ganz so. Der Schuldner muß in der
Wohlverhaltensphase von 7 Jahren den pfändbaren Teil seines
Einkommens an die Gläubiger abführen. Dazu muß er natürlich
jede zumutbare Arbeit annehmen, das ist ganz klar. Allerdings
braucht er, wenn er unverschuldet „in ein Geldloch fällt“ auch
keine Beträge zu zahlen (z.B. bei Arbeitslosigkeit, schwerer
Krankheit usw.). Er muß sich in den 7 Jahren „wohlverhalten“,
d.h. sich um einen „redlichen Lebensstil“ bemühen. Gelingt ihm
dies wird ihm die Restschuld erlassen, d.h. auch wenn er im
Extremfall keinen Pfennig bezahlt hat. Zweck der Übung ist es,
den redlichen Schuldner wieder schuldenfrei zu kriegen um ihn
wieder ins normale Erwerbsleben zu integrieren.
ja muss er nicht beim inso antrag eine art schuldenbereinigungsplan vorlegen (mit quote), oder irre ich?
wenn es dem so wäre wie du schreibst, dann kann er den gläubigern versprechen, das er im jahr x tausend dm pro jahr zusammenbekommt, die lehnen ab (in der vorgerichtlichen geschichte) und dann nach dem verfahren muss er nix zahlen???
dazu schreibt doch:
„§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.“
wenn er also pech hat …
Kein Gläubiger kann das Insolvenzverfahren platzen lassen,
wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt. Wenn er
sich um Arbeit bemüht und keine bekommt (oder nur einen gering
bezahlten Job) und sich in der Wohlverhaltensphase nichts
zuschulden kommen läßt ist er nach den 7 Jahren schuldenfrei.
siehe oben, ich bin der meinung, wenn er seinen verpflichtungen (obliegenheiten) nicht nachkommt, hat er eventuell vor den 7 jahren alles versilbern muessen, hat 6 jahre und 11 monate brav gezahlt und dann versagt ihm das gericht die restschuldbefreiung wegen § 296 …
wie ist das eigentlich? man muss doch einen antrag auf restschuldbefreiung beim inso verfahren stellen. wir über diesen antrag in der regel schon im verfahren entschieden? oder erst nach den 7 jahren?
Diese Wohlverhaltensperiode ist dem Insolvenzverfahren
nachgeschaltet, d.h. vor diesen 7 Jahren wurde bereits das
gesamte Vermögen des Schuldners verwertet.
eben…
Genau da liegt ja das Problem: Das Insolvenzverfahren wird
erst eröffnet wenn die Verfahrenskosten gesichert sind. Und
welcher total verschuldete Mitmensch hat schon die 1500 - 3000
DM, die er zur Eröffnung des Verfahrens braucht ?
ja, aber da hat ja die regierung was gemacht… wann es natürlich eintritt und unter welchen voraussetzungen man gerichtskosten vom staat gescheknt bekommt weiss ich nicht!
im grossen und ganzen denke ich, sollte man aufpassen in den 7 jahren (heisst ja nicht ohne grund wohlverhaltensperiode) … wenn man mist macht kann es aus sein!
gruss
shob
ja muss er nicht beim inso antrag eine art
schuldenbereinigungsplan vorlegen (mit quote), oder irre ich?
Muß er natürlich, allerdings wird er in dem Plan nur den pfändbaren Teil seines Einkommens angeben; dieser Teil wird dann auf die Gläubiger nach der sich ergebenden Quote an der Gesamtschuld verteilt. Hat er (unverschuldet !) kein Einkommen, erhalten die Gläubiger halt nichts.
wenn es dem so wäre wie du schreibst, dann kann er den
gläubigern versprechen, das er im jahr x tausend dm pro jahr
zusammenbekommt, die lehnen ab (in der vorgerichtlichen
geschichte) und dann nach dem verfahren muss er nix zahlen???
Das kann tatsächlich passieren ! Allerdings wird der vom Gericht eingesetzte Treuhänder darauf achten daß er sich korrekt verhält und tatsächlich alle Einkünfte angibt. Alles was den nicht pfändbaren Teil übersteigt wird natürlich vom Treuhänder kassiert und verteilt.
dazu schreibt doch:
„§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf
Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während
der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner
Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den
Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen
eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die
Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er
ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2
glaubhaft gemacht werden.“
Die Obliegenheiten bestehen ja darin, daß er sich korrekt verhält, eine angemessene Arbeit sucht und seine sonstigen Einkünfte ordnungsgemäß angibt. Es könnte ja sein daß er etwas erbt, gewinnt oder eine Schenkung erhält. Davon muß er einen Teil natürlich an die Gläubiger abführen. Wenn ein Gläubiger beweisen kann daß der Schuldner einen Betrug begangen hat (also Einkünfte verschweigt oder sich sonstwie unredlich verhält) kann er binnen eines Jahres nach Bekanntwerden einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. In diesem Falle hat der Schuldner natürlich ganz schlechte Karten.
siehe oben, ich bin der meinung, wenn er seinen
verpflichtungen (obliegenheiten) nicht nachkommt, hat er
eventuell vor den 7 jahren alles versilbern muessen, hat 6
jahre und 11 monate brav gezahlt und dann versagt ihm das
gericht die restschuldbefreiung wegen § 296 …
Stimmt, darum geht es ja ! Der Schuldner soll sich ja eben „redlich“ verhalten. Wie bereits gesagt, die Restschuldbefreiung kann nur versagt werden wenn ein ganz klar beweisbarer Grund vorliegt. D.h. wenn der Schuldner bewußt „unredlich“ handelt, also Geld verschweigt, bewußt unterbezahlte Arbeit annimmt, Schwarzgeld kassiert usw. Verhält er sich korrekt hat auch der böswilligste Gläubiger keine Chance, da ja alle Behauptungen schließlich bewiesen werden müssen.
wie ist das eigentlich? man muss doch einen antrag auf
restschuldbefreiung beim inso verfahren stellen. wir über
diesen antrag in der regel schon im verfahren entschieden?
oder erst nach den 7 jahren?
Der Antrag wird in aller Regel schon bei Eröffnung des Verfahrens gestellt. Nach den 7 Jahren entscheidet das Gericht erst endgültig über die Befreiung. Es könnten ja Sachverhalte zutage treten die der Befreiung zuwiderlaufen (wenn der Schuldner z.B. größere Geldmittel verschwiegen oder verschoben hätte).
ja, aber da hat ja die regierung was gemacht… wann es
natürlich eintritt und unter welchen voraussetzungen man
gerichtskosten vom staat gescheknt bekommt weiss ich nicht!
Da sind die im Moment noch am rumdoktern, geplant ist eine Stundung der Kosten…
im grossen und ganzen denke ich, sollte man aufpassen in den 7
jahren (heisst ja nicht ohne grund wohlverhaltensperiode) …
wenn man mist macht kann es aus sein!
Stimmt, aber das InsO soll ja auch kein billiges Mittel zum Loswerden von Schulden sein. Der Weg in die Schuldenfreiheit ist bewußt steinig gewählt worden, denn sonst würde ja manch einer bewußt Schulden machen und dann mal schnell ne InsO durchziehen.
Schönes neues Jahr !
Dietmar
Hallo Francesco,
ich bin ja absoluter Laie, aber ich könnte mir vorstellen, daß es mit der Dauer der Umschulung zusammenhängt.
Wie lange dauert die Umschulung noch? Steht sie kurz vor dem Abschluß oder hat sie erst begonnen?
Ich denke mal, daß mit Abschluß der Umschulung die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden und evtl. auch das Einkommen steigt. Hat doch für alle Vorteile, oder?
Hat die Umschulung aber erst begonnen, würde ich sagen abbrechen und irgendeine Arbeit suchen…
Vielleicht hilfts weiter…
Zauberm@us