Vertragsformulierung - Was gilt?

Hallo,

ich habe da ein Problem mit einem Pachtvertrag, vielleicht kann mir jemand helfen.

Am 01. Januar 1990 habe ich ein Gemeindegrundstück gepachtet zur Haltung von Kleintieren, Ziegen, Schafe etc. Nun habe ich mit folgendem Vertagsinhalt ein Problem „die Pachtzeit beträgt 12 Jahre, beginnt am 01.01.1990 und endet am 31.12.2002“ In der letzten Woche wurde der Pachtvertrag von der Gemeinde schriftlich zum 31.12.2001 gekündigt. Das mag ja richtig sein, denn bis zu dem Kündigungstermin sind ja 12 Jahre vergangen, aber es wurde (wenn auch versehentlich) bis zum 31.12.2002 vereinbart.

Meine Frage an euch : welche Angabe der Zeit ist rechtswirksam. Denn ich würde das Grundstück gern noch etwas länger behalten, da es sich nebenbei auch noch um ein Biotop handelt und bei Nutzung durch die Gemeinde zerstört werden würde. Entsprechend Anträge habe ich bereits bei den Behörden gestellt (seit 2,5 Jahren) aber die Zeit hat bisher nicht ausgereicht.

Für eine mögliche Hilfe danke ich im voraus.

Gruß
Robert

Holla

Ich geb mal den Kommentar weiter, den ich in einem aehnlichen Fall hatte…

Der Vertrag ist eine rechtsverbindliche Willenserklaerung beider Seiten. Sollte es beim Aufsetzen des Vertrages zu (Schreib-) Fehlern kommen, ist, wenn nachtraeglich feststellbar, der urspruengliche Wille der Vertragspartner heranzuziehen. (Sinngemaess zitiert)

Da es in deinem Fall wohl klar ist (sagst du ja selbst), dass 12 Jahre gemeint waren, scheinst du das zusaetzliche Jahr leider nicht zu bekommen.

Vielleicht kann ein Fachmann noch was dazu sagen, ob meine Erklaerung fuer diesen Fall zutrifft?

Gruss, Lutz

Hi!

Da es in deinem Fall wohl klar ist (sagst du ja selbst), dass
12 Jahre gemeint waren, scheinst du das zusaetzliche Jahr
leider nicht zu bekommen.

Hier bist du glaub ich zu voreilig…ich sehe es als sehr unklar an, was hier als der eigentliche Wille anzusehen ist!

Nehmen wir mal an, ich möchte zum 01.01.2010 meine Wohnung abbezahlt haben (ist tatsächlich so ;o))), diese dann verkaufen und umziehen…habe aber noch ne Garage über und vermiete diese dann bis zum 31. 12. 2009…

im Vertrag schreibe ich dann für den Zeitraum von 8 Jahren vom 01.01.2001 bis 31.12.2009

oops…hab mich ja mit den Jahren verzählt…also…gleicher Fall aber das Datum ist hier maßgebend nicht die Anzahl der Jahre!

Imho dürfte dies der Regelfall sein…

Bernd

Holla

Da es in deinem Fall wohl klar ist (sagst du ja selbst), dass
12 Jahre gemeint waren, scheinst du das zusaetzliche Jahr
leider nicht zu bekommen.

Hier bist du glaub ich zu voreilig…ich sehe es als sehr
unklar an, was hier als der eigentliche Wille anzusehen ist!

OK, kann sein, ich hab es aus dieser Aussage herausgelesen:

|:frowning:wenn auch versehentlich) bis zum 31.12.2002 vereinbart.

Bei deinem Beispiel stimme ich auch zu, aber hier gibt es ja anscheinend keine Abhaengigkeit von einem bestimmten Datum, z.b. alte Gemeindeflaeche wird zu einem bestimmten Zeitpunkt unbenutzbar, darum soll genau dann der Pachtvertrag beendet und diese Flaeche benutzt werden. Und da einigt man sich doch ueblicherweise auf einen Zeitraum, hier eben 12 Jahre.
Kann mich natuerlich auch irren :smile:

Aber viel wichtiger: stimmt der Rest?
Es wird versucht, den Willen, die Uebereinkunft der Vertragspartner, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung festzustellen?

Gruss, Lutz

‚Zielorientierte‘ Vertragsauslegung

Am 01. Januar 1990 habe ich ein Gemeindegrundstück gepachtet
zur Haltung von Kleintieren, Ziegen, Schafe etc. Nun habe ich
mit folgendem Vertagsinhalt ein Problem „die Pachtzeit
beträgt 12 Jahre, beginnt am 01.01.1990 und endet am
31.12.2002“ In der letzten Woche wurde der Pachtvertrag von
der Gemeinde schriftlich zum 31.12.2001 gekündigt.

  1. Die Vereinbarung ist auszulegen, es ist mit anderen Worten - stark vereinfacht formuliert - zu erforschen, was die Vertragsparteien mit dieser Regelung übereinstimmend erklären wollten. Dazu können neben dem Vertragstext grundsätzlich auch alle Begleitumstände herangezogen werden (z.B. begleitender Schriftverkehr), derer man habhaft werden kann. Das geht hier allerdings leider nicht.

  2. Auch wenn der Text hier auf den ersten Blick nicht eindeutig zu sein scheint, dürfte davon auszugehen sein, daß der Vertrag auf 12 Jahre geschlossen sein, also mit dem 31. 12. 2001 enden soll. Das ergibt sich zum einen aus Formulierung und Reihenfolge der Bestimmung: Der an erster Stelle genannte Zeitraum von 12 Jahren soll definitiv die Vertragsdauer bezeichnen, die nachgeschobenen Daten lediglich klarstellend, also ohne rechtliche Wirkung, Anfang und Ende der Laufzeit angeben. Außerdem sind die Datumsangaben ganz offensichtlich auf der Basis einer Laufzeit von 12 Jahren berechnet worden, indem das Endjahr durch die Rechnung „1990 + 12 = 2002“ ermittelt worden ist. Dabei ist lediglich übersehen worden, daß sowohl das Anfangs- als auch das Endjahr vollständig in die Laufzeit einbezogen sein sollen, der Zeitraum vom 01. 01. 1990 bis 31. 12. 2002 also in Wahrheit 13 Jahre umfaßt.

  3. Dennoch bestehen durchaus Chancen, noch ein weiteres Jahr Laufzeit zu erreichen. Offenbar geht nämlich die Gemeinde von der Fortdauer des Vertrages über den 31. 12. 2001 hinaus aus: Ein befristeter Vertrag wie der vorliegende endet automatisch mit Ablauf der Frist (sofern keine automatische Verlängerung vereinbart ist), ohne daß es einer Kündigung bedürfte. Erklärt also die Gemeinde trotz Fristablaufs am 31. 12. 2001 dennoch eine - eigentlich überflüssige - Kündigung, so geht sie offenbar davon aus, daß der Vertrag über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe. Daher bietet sich an, dieses Verständnis aufzugreifen und die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung in Frage zu stellen. Ob dieses Vorgehen letztlich Erfolg haben kann, ist von hier aus allerdings nicht zu beurteilen.

MfG

Holla

Ein befristeter Vertrag wie der vorliegende endet automatisch
mit Ablauf der Frist (sofern keine automatische Verlängerung
vereinbart ist), ohne daß es einer Kündigung bedürfte.

Hm, auch bei landwirtschaftlichen Pachtvertraegen?
Ich frage deshalb, weil ich in der Verwandtschaft haeufiger landwirtschaftliche Magazine lese und dort scheint irgendwie alles anders zu sein und ein Haufen spezieller Rechte/Auslegungen zu geben.
(Sorry, hab gerade kein Beispiel zur Hand und ist nur ein schwacher Zweifel)

Gruss, Lutz

Hallo,

ersteinmal recht herzlichen Dank für Euer Interesse und die neuen Denkanstöße.

Wie es aussieht werde ich wohl die Kündigung akzeptieren müssen und mich weiterhin in dem letzten Jahr bemühen (2 Jahre wären besser gewesen), das dieses Grundstück gem. § 28 A/B Naturschutzgesetz erfasst und entsprechend geschützt wird.

Das von mir erwähnte Grundstück mit zwei Teichen und einem Baumbestand von Eichen, Tannen usw., liegt außerhalb eines 300 Seelen-Dorfes. Nachdem meine Pacht abgelaufen ist soll das Grundstück, als öffentliche Parkanlage getarnt, einigen Bürgern des Dorfes dazu dienen dort ihre Abendlichen bzw.an den Wochenenden Saufgelage abzuhalten. So mit Wohnwagen, Sitzbänken und Musik etc.

Aber trotzalledem nochmals vielen Dank für eure Hilfe.

Gruß
Robert