Meine Frage betrifft die mögliche Gemeinsamkeit von Vererbungen und Schenkungen.
Bei testamentarischen Vererbungen gibt es ja die Einrichtung des Pflichtteils, die verhindern soll, dass man als naher Verwandter einfach so enterbt werden kann.
Nun meine Frage:
Kann man durch (vorerbliche) Schenkungen diese Hürde umgehen, d.h. ist es möglich, dass man durch Schenkung z.B. eines Hauses, indem man es noch zu Lebzeiten an einen favorisierten Verwandten überschreibt, verhindern, dass andere Pflichterben ihr Pflichtteil einklagen können ?
Hi Bernhard!
Nach meinem Wissen wird eine Schenkung erst nach 10 Jahren endgültig wirksam. Nach Ablauf dieser Frist ist die Beschenkte dann Eigentümerin.
Gefunden habe ich einen vielleicht auch interessanten Beitrag zu anderen Hürden, die noch in den WEg kommen könnten: http://focus.de/E/EG/EGA/EGAA/egaa.htm?sernr=1772&zu…
Sogesehen ist die Schenkung eine recht gute Lebensversicherung!!! Jedenfalls, solange die 10 Jahre überlebt werden.
Ayla, die KEINE Rechtsfrau ist!!!
Hi Bernhard!
Nach meinem Wissen wird eine Schenkung erst nach 10 Jahren
endgültig wirksam. Nach Ablauf dieser Frist ist die Beschenkte
dann Eigentümerin.
Nach meinem Wissen (ich bin auch keine Juristin) ist das nicht so ganz richtig; die Schenkung ist schon sofort wirksam. Allerdings kann der Schenker die Schenkung innerhalb von 10 Jahren widerrufen, z.B. wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder bei „grobem Undank“ (§ 530 BGB).
Allerdings ist damit die ursprüngliche Frage noch nicht beantwortet. Aber darauf weiß ich leider auch keine Antwort.
Bin auch kein Rechtsexperte, aber soviel ich weiß, werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre der Erbmasse zugeschlagen, d.h. Tod über 10 Jahre nach Schenkung dann ist die Schenkung „draußen“. Sonst muß von dieser Schenkung der Pflichtteil angerechnet werden.