Tipps zu §229 BGB Selbsthilfe

Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am Mi, 5. Nov 2008
Hallo an die Rechtsexperten,

nehmen wir folgenden Fall an:

Eine Frau wird Opfer einer Vergewaltigung, der Täter kann entkommen. 3 wochen später sitzt die Frau mit ihrem Freund in einer Kneipe. Plötzlich betritt der Täter die Bar. Die Frau erkennt ihn und bittet nun ihren Freund den Täter für sie, da sie körperlich nicht in der Lage dazu ist, festzunehmen. Der Freund versucht es, Täter versucht sich der Festnahme zu entziehen, es kommt zu einer heftigen körperlichen auseinandersetzung bei der der Täter verletzt wird. Freund der Frau bekommt oberhand und kann Täter festnehmen und diesen dann der gerufenen Polizei übergeben.

So nun zu meiner Frage:

Zählt hier die Festnahme nach § 229 BGB Selbsthilfe, kann die Frau ihren "Anspruch" hier auf einen anderen übertragen und dieser obwohl er kein sog. Besitzdiener ist für sie die Festnahme durchführen? Ist dadurch die Freiheitsberaubung und Körperverletzung gerechtfertigt?

Hoffe ich hab diese Frage klar genug gestellt und ihr könnt mir hier bei einer Diskussion mit kollegen helfen.

Danke Gruß Katie

42 Antworten zu dieser Frage

            • (abgemeldet) nach 21 Stunden 0 hilfreich
              Re: PS

              Ich bleibe dabei: Eine Festnahme wäre hier nach § 229 BGB
              schon deswegen nicht möglich.
              Bayerisches Oberstes Landesgericht, RReg 5 St 92/90 (Festnahme ohne Möglichkeit des persönliches Arrestes), ausdrücklich nur für vorübergehenden Rechtsschutz.

              Gruss

              Iru
            • (abgemeldet) nach 22 Stunden 0 hilfreich
              Re: PS
              Hallo, Ich weise noch darauf hin, dass der vorläufige Rechtsschutz -
              auf den es hier ja indirekt ankommt - NICHT die Verbesserung
              der Vollstreckungsmöglichkeiten bewirken soll, sondern nur
              deren Verschlechterung verhindern.

              Ich bleibe dabei: Eine Festnahme wäre hier nach § 229 BGB
              schon deswegen nicht möglich.
              Ich will Dir ja nicht widersprechen, wenn Du dir aber gewisse Fachliteratur (priv. sicherheitsgewerbe) anschaust, dann ist dort der § 229 BGB ausdrücklich als einschreitgrund zur vorlaüfigen festnahme wegen Durchsetzung eines einklagbaren Anspruches angeführt. Hier wird von alle dem anderen nichts gefordert.
              Wie gesagt die obrigkeitliche Hilfe darf nicht erreichbar sein. Wenn ich in einer Kneipe bin und dort der Täter fliehen will, dann wissen wir sehr wohl, dass ich zwar die Polizei rufen kann aber bis diese kommt ist er weg. Das war der ursprungsfall. Ich kann meinen Anspruch nicht durchsetzen, wenn ich nicht sofort eingreife.
              Nun meine Frage kann ich mich eines anderen bedienen wenn ich körperlich nicht in der Lage bin.

              Wenn die Polizei da wäre dann ist mir auch klar das ich die nehmen muß.

              Übrigens gibt es sogar Rechtsanwälte welche den §229 BGB sogar als sog. Jedermannsrecht betiteln. Wobei uns sehr wohl klar ist das dies nicht der Fall ist.

              Hoffe ich hab alles richtig erklärt und freue mich auf deine Antwort.

              Gruß Katie
              Levay
            • (abgemeldet) nach 22 Stunden 0 hilfreich
              Re^2: PS
              Nun meine Frage kann ich mich eines anderen bedienen wenn ich
              körperlich nicht in der Lage bin.
              Ja, Du kannst durchaus jemanden beauftragen, Deine Rechte wahrzunehmen.

              Gruss

              Iru
            • nach 23 Stunden 0 hilfreich
              Re^2: PS
              Ich will Dir ja nicht widersprechen
              Wieso denn nicht? Entgegen weit verbreiteter Gerüchte kann ich mit Widerspruch durchaus leben ;-) wenn Du dir aber gewisse
              Fachliteratur (priv. sicherheitsgewerbe) anschaust, dann ist
              dort der § 229 BGB ausdrücklich als einschreitgrund zur
              vorlaüfigen festnahme wegen Durchsetzung eines einklagbaren
              Anspruches angeführt. Hier wird von alle dem anderen nichts
              gefordert.
              Das mag ja sein - ich traue da aber persönlich eher einem BGB-Kommentar. Aber um das noch mal zu sagen: Ich habe mich nicht vertieft eingearbeitet, und lt. Irubis gibt es da auch durchaus andere Rechtsprechung, sogar vom Bayerischen Obersten Landesgericht (das es freilich nicht mehr gibt *g*) Wie gesagt die obrigkeitliche Hilfe darf nicht erreichbar
              sein. Wenn ich in einer Kneipe bin und dort der Täter fliehen
              will, dann wissen wir sehr wohl, dass ich zwar die Polizei
              rufen kann aber bis diese kommt ist er weg.
              Wenn ich mich recht entsinne, war nicht ersichtlich, dass der Täter gehen würde, und wenn, so hätte man ihn verfolgen können. Ich kann meinen Anspruch nicht durchsetzen,
              wenn ich nicht sofort eingreife.
              Ich habe nur in einen einzigen Kommentar gesehen, und wenn das stimmt, was da steht, dann würde § 229 BGB aus den von mir genannten Gründen nicht greifen. Nun meine Frage kann ich mich eines anderen bedienen wenn ich
              körperlich nicht in der Lage bin.
              Darauf habe ich dir ja auch Antwort gegeben. Das habe ich allerdings wiederum aus dem Kommentar. Wenn die Polizei da wäre dann ist mir auch klar das ich die
              nehmen muß.
              Nein, du musst sie auch rufen. Übrigens gibt es sogar Rechtsanwälte welche den §229 BGB sogar
              als sog. Jedermannsrecht betiteln. Wobei uns sehr wohl klar
              ist das dies nicht der Fall ist.
              Wieso denn nicht? Mit Jedermanns-Recht ist gemeint, dass die Maßnahmen hier grundsätzlich von jedem getroffen werden können - und nicht nur von staatlichen Stellen. Das ist ja auch so.

              Grüße,
              Levay
            • (abgemeldet) nach 23 Stunden 0 hilfreich
              Re^3: PS
              Ich will Dir ja nicht widersprechen
              Wieso denn nicht? Entgegen weit verbreiteter Gerüchte kann ich
              mit Widerspruch durchaus leben ;-)
              Soso seit wann denn ;-)
              Das mag ja sein - ich traue da aber persönlich eher einem
              BGB-Kommentar. Aber um das noch mal zu sagen: Ich habe mich
              nicht vertieft eingearbeitet, und lt. Irubis gibt es da auch
              durchaus andere Rechtsprechung, sogar vom Bayerischen Obersten
              Landesgericht (das es freilich nicht mehr gibt *g*)
              Ja aber in bayern zählen andere Gesetze. ;-)
              Wenn ich mich recht entsinne, war nicht ersichtlich, dass der
              Täter gehen würde, und wenn, so hätte man ihn verfolgen
              können.
              Hab ich ja glaub ich geschrieben der Täter will fliehen und ich traue es mir körperlich nicht zu und bediene mich eines anderen. Übrigens gibt es sogar Rechtsanwälte welche den §229 BGB sogar
              als sog. Jedermannsrecht betiteln. Wobei uns sehr wohl klar
              ist das dies nicht der Fall ist.
              Wieso denn nicht? Mit Jedermanns-Recht ist gemeint, dass die
              Maßnahmen hier grundsätzlich von jedem getroffen werden können
              - und nicht nur von staatlichen Stellen. Das ist ja auch so
              Ja aber ein Jedermannrecht sagt auch ausdas es vereinfacht Jedermann für Jedermann gegen Jedermann einsetzen kann und das scheitert ja hier eigentlich, da ich entweder Besitzer / Eigentümer (Anspruchsberechtigter) sein muß oder in ausnahmefällen auch Besitzdiener.


              Grüße Katie
              Grüße,
              Levay
            • nach 23 Stunden 0 hilfreich
              Re^4: PS
              Ja aber ein Jedermannrecht sagt auch ausdas es vereinfacht
              Jedermann für Jedermann gegen Jedermann einsetzen kann und das
              scheitert ja hier eigentlich, da ich entweder Besitzer /
              Eigentümer (Anspruchsberechtigter) sein muß oder in
              ausnahmefällen auch Besitzdiener.
              Nein, das meinen Juristen damit nicht.

              Levay
  1. nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: §229 BGB Selbsthilfe
    Hallo!

    Abgesehen von den Details zu § 229 BGB, die ich nicht kenne: mir fehlt hier nämlich eines: warum sollte die Festnahme zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches erforderlich sein?=

    Gruß
    Tom
    • (abgemeldet) nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: §229 BGB Selbsthilfe
      Hallo!

      Abgesehen von den Details zu § 229 BGB, die ich nicht kenne:
      mir fehlt hier nämlich eines: warum sollte die Festnahme zur
      Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches erforderlich
      sein?=
      Schmezensgeld / Schadenersatz

      Gruß Katie
      Gruß
      Tom
      • nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: §229 BGB Selbsthilfe
        Hallo! Schmezensgeld / Schadenersatz
        Ja das ist mir schon klar, aber was hindert die betroffene Person daran ihren Anspruch in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Weg, nämlich mit Klage vor dem Zivilgericht, durchzusetzen? Also mit dem steht und fällt doch jedes Selbsthilferecht oder nicht?

        Gruß
        Tom
        • nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: §229 BGB Selbsthilfe
          Der Täter ist namentlich nicht bekannt; darum geht es.

          Levay


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