habe ein grosses probelm: ich hoffe ihr könnt mir helfen! ich soll bis zum montag eine ausarbeitung zum thema
„Mitwirkung/Mitbestimmung des Betriebsrats nach Betriebsverfassungsgesetz“
erstellen.
soweit alles kein problem: habe ich auch schon fast fertig, nun schlage ich mein schulbuch auf und lese:
"Die Arbeitnehmer haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmungsrechte durch Beteiligung im Aufsichtsrat (Unternehmensmitbestimmung). Die auch als wirtschaftliche Mitbestimmung bezeichnete Unternehmensmitbestimmung erfährt
ihre Rechtfertigungsgründe in dem […]
* Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952
Nach dem BetrVG wird der Einfluss der Arbeitnehmer neben der allgemeinen Mitbestimmung durch den Betriebsrat auch durch die Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften geregelt. Wegen des Aufteilungsverhältnisses zwischen den Sitzen der Anteilseigner und der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat spricht man von einer Drittelparität."
das steht dazu in meinem lehrbuch. nun habe ich meine hausarbeit direkt am BetrVG angelehnt und nachgesehen, welcher § wichtig für mich wäre und nach nochmaligem lesen fand ich NICHTS zur Drittelparität und Aufsichtsratsbeteiligung im BetrVG, meines wissens nach steht das doch alles im „Mitbestimmungsgesetz“…
wer liegt nun falsch? Ich? oder ist dem autor des buches ein riesen fehler unterlaufen??? bitte helft mir schnell, denn ich bin völlig verwirrt…
danke
shob
p.s. wem kann ich mal meine ausarbeitung zusenden, zwecks drüberlesen und meinungsabgabe?
Wie antwortet man denn auf diese Anrede? Hallo Du da drin?
„Das“ Betriebsverfassungsgesetz ist das BetrVG von 1972, neu bekanntgemacht im Jahre 1988 und zuletzt geändert am 21.12.2000. In diesem BetrVG findet sich tatsächlich nichts über „Drittelparität“ in Aufsichtsräten. Des Rätsels Lösung steckt in § 129 Abs. 1 S. 1 BetrVG (1972): Die §§ 76-77a und 81, 85, 87 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 gelten weiter, und in diesen steht die „Drittelparität“ (§ 76 I BetrVG 1952).
Das Konkurrenzverhältnis zwischen der Mitbestimmung nach BetrVG 1952 und dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 ist in § 1 Abs. 3 MitbestG geregelt: Das BetrVG 1952 geht dem MitbestG vor.
Wie antwortet man denn auf diese Anrede? Hallo Du da drin?
war an da „draussen“ = internet gerichtet, weil nicht in meinem zimmer …
„Das“ Betriebsverfassungsgesetz ist das BetrVG von 1972, neu
bekanntgemacht im Jahre 1988 und zuletzt geändert am
21.12.2000. In diesem BetrVG findet sich tatsächlich nichts
über „Drittelparität“ in Aufsichtsräten. Des Rätsels Lösung
steckt in § 129 Abs. 1 S. 1 BetrVG (1972): Die §§ 76-77a und
81, 85, 87 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 gelten
weiter, und in diesen steht die „Drittelparität“ (§ 76 I
BetrVG 1952).
aha, das soll einer ahnen!
vielleicht habe ich auch nicht richtig gelesne!
Das Konkurrenzverhältnis zwischen der Mitbestimmung nach
BetrVG 1952 und dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 ist in § 1
Abs. 3 MitbestG geregelt: Das BetrVG 1952 geht dem MitbestG
vor.
Schick mir Deine Ausarbeitung. Ich lese sie mal.
Django -
gesagt äh geschrieben, getan!
warte auf die antwort eines experten …
muss sicherlich dann doch noch was aendern…
Bitte keine e-mails mit Anlagen senden,
denn Anlagen öffne ich prinzipiell nicht wg. Virengefahr, selbst dann nicht, wenn mein Bruder mir so etwas schickt.