Wasd kann ich gegen einen Autohändler machen ?

Hallo, ich habe mir ende 2000 ein gebrauchtes Auto gekauft bei einen Autohändler hier im Ort, bei der Probefahrt roch es nach ÖL, da sagte er das es von Vordemann sei, danach sagte ich das an der Hinterachse was klappert, er sagte das da was im Kofferaum sei, ich habe das Auto dan gekauft, ein tag später bin ich wieder hingefahren und habe ihn das gezeigt, das das Auto nach Öl richt und klappert, darauhin hat er mich zur Werkstatt seines Bruders geschickt, das war das Auto dann zwei Tage, ich mußte ihn selbst abholen, dann mußte ich noch teilweise die reperatur zahlen, was ich schon ungemein Dreist fand, wieder zwei Tage später habe ich gemerkt das es immernoch klappert, und der Öl geruch ist auch noch nicht weg, ich glaube in Werkstatt Deutsch heißt das eine unsachgemäße Reparatur, ich war dann nochmal da, das sagte es das er sich melde, hat er nicht getan, so nach den 4 mal da hinfahren hat er mich wieder in die Werkstatt seines Bruders geschickt, bloß das ist irgendwie nicht richtig, der Mann hat bei erstenmal schon gefuscht, was soll denn dabei rauskommen ??
Kann mir jemand sagen was ich jetzt tun kann, wie verhalte ich mich am besten ?? Muß ich jetzt alles Selbstzahlen ??

Danke für alle die sich mit diesen Fall befassen.

Hallo,

prinzipiell hast Du beim Kauf eines Gebrauchtwagens alle Gewährleistungsrechte (BGB §459ff). Ob Du aber wirklich davon gebrauch machen kannst, ist vom abgeschlossenen Kaufvertrag abhängig.

Falls der Vertrag eine sog. Freizeichnungsklausel (z. B. „das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“) enthält, schaust Du mit dem Ofenrohr ins Gebirge.

Falls der Vertrag eine sog. Besichtklausel (z. B. „verkauft wie besichtigt und probegefahren“) enthält, hast Du auch Pech gehabt. Immerhin hast Du den Mangel bemerkt und trotzdem gekauft. Der Verkäufer haftet nur noch für Mängel, die während Besichtigung/Probefahrt nicht entdeckt werden konnten.

Anders wieder, wenn Dir der Verkäufer zugesichert hat, dass das Fahrzeug technisch einwandfrei ist (am Besten natürlich, dass das auch im Vertrag so steht, sonst hast Du ein Beweisproblem). Hier trifft den Verkäufer die volle Haftung.

Was die Reparatur in der Werkstatt des Bruders anbelangt:

Dass Du das Auto selbst hinbringst bzw. abholst, ist normal.
Auch eine Nachbesserung ist in der Regel zulässig. In den AGB des Händlers ist mit ziemlicher Sicherheit ein Passus enthalten, der Nachbesserungen vorsieht, bevor GW-Rechte greifen. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags hast Du die AGB anerkannt. Ob Du die Rechnungen ganz oder teilweise bezahlen musst, hängt halt davon ab, ob und wie weit der Verkäufer haftbar zu machen ist.

Ganz prinzipiell würde ich a) nicht mehr in diese obskure Werkstatt gehen, b) das Fahrzeug unbedingt von einem Sachverständigen z. B. des ADAC anschauen lassen, ob nicht ein gravierender technischer Mangel vorliegt (Ölgeruch und klappernde Hinterachse lassen auf nicht viel Gutes schliessen), bei dem der Verkäufer mitteilungspflichtig gewesen wäre. Ist dem so, kannst Du dem Verkäufer mit dem freundlichen Hinweis auf arglistiges Verschweigen von Mängeln die Karre vor die Tür stellen und Dein Geld zurückverlangen.

Gruss
Feanor

Hi!

Meines Wissens hat ein Autohändler (ich unterstelle ein Gewerbe) nicht die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen á la „gekauft wie besehen“ u.s.w. Das gilt nur für private Verkäufer.
Vielmehr muß hier wohl 6 Monate lang gewährleistet werden.
Zumeist kann nicht sofort gewandelt (Rückgängigmachung des Kaufs) werden, jedoch sollte das hier nach 4 maligen Reparaturversuchs wohl drin sein.
Biete ihm an, den Wagen zurückzugeben gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Gebühr für die Nutzung (für die von Dir seit Verkauf gefahrenen Kilometer).
Zieht er nicht mit, drohe mit einem Anwalt. Das sollte reichen.

Handelt es sich um einen Kfz-Meisterbetrieb, gibt es außerdem noch eine Schlichtungsstelle von der Innung. Näheres gibt es vermutlich bei der zuständigen IHK.

Um was für einen Wagen geht es eigentlich? Wie teuer war er, wie alt, Modell u.s.w.?

Gruß,

Mathias

Hi Mathias,

Meines Wissens hat ein Autohändler (ich unterstelle ein
Gewerbe) nicht die Möglichkeit, die Gewährleistung
auszuschließen á la „gekauft wie besehen“ u.s.w. Das gilt nur
für private Verkäufer.

Doch, leider schon. Eine verpflichtende Gewährleistung besteht zwar bei neuen Fahrzeugen, nicht aber bei Gebrauchten. Sämtliche Freizeichnungsklauseln sind, schon allein aufgrund der Vertragsfreiheit, möglich und zulässig. Festgestellt wurde dies u. A. beim OLG Hamm, DAR 2000/119, AZ 22u37/99). Dieses Urteil gilt seitdem als Referenz für alle Rechtschutzversicherer. Besonders kritisch wird die Angelegenheit bei solch eher fragwürdigen Händlern wie München: Wasserburger Landstr. oder Landsberger Str…

Vielmehr muß hier wohl 6 Monate lang gewährleistet werden.

Tip für den Verbraucher: Das gilt unangenehmerweise auch bei einem Verkauf Privat/Privat, also unbedingt Freizeichnungsklauseln beim Autoverkauf verwenden!

Zumeist kann nicht sofort gewandelt (Rückgängigmachung des
Kaufs) werden, jedoch sollte das hier nach 4 maligen
Reparaturversuchs wohl drin sein.

Ich sehe hier eigentlich nur die Möglichkeit, wegen unsachgemässer Reparatur keine Werkstattrechnungen zu bezahlen.

Biete ihm an, den Wagen zurückzugeben gegen Rückzahlung des
Kaufpreises abzüglich einer Gebühr für die Nutzung (für die
von Dir seit Verkauf gefahrenen Kilometer).

Der Schilderung nach scheint der Händler nicht viel von einvernehmlichen Regelungen zu halten, sonst hätte er sicher früher eingelenkt.

Zieht er nicht mit, drohe mit einem Anwalt. Das sollte
reichen.

Da könnte er, je nach Vertagslage furchtbar schlechte Karten und ausserdem noch eine Menge Kosten haben. Hier hilft nur der knallharte Beweis arglistigen Verhaltens seitens des Händlers (was ich allerdings den meisten Gebrauchtwagenhändlern durchaus zutraue).

Handelt es sich um einen Kfz-Meisterbetrieb, gibt es außerdem
noch eine Schlichtungsstelle von der Innung. Näheres gibt es
vermutlich bei der zuständigen IHK.

Das ist sicher eine gute Idee.

Fazit: Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf gibt es leider weder von Privat noch von Gebrauchtwagenhändlern. Die einzige relativ sichere Methode ist der Kauf bei Markenhändlern, die i.d.R., wenn auch meist gegen Aufpreis, eine Gebrauchtwagengarantie anbieten.

Gruss
Peter

Hi!

Meines Wissens hat ein Autohändler (ich unterstelle ein
Gewerbe) nicht die Möglichkeit, die Gewährleistung
auszuschließen á la „gekauft wie besehen“ u.s.w. Das gilt nur
für private Verkäufer.

Doch, leider schon. Eine verpflichtende Gewährleistung besteht
zwar bei neuen Fahrzeugen, nicht aber bei Gebrauchten.
Sämtliche Freizeichnungsklauseln sind, schon allein aufgrund
der Vertragsfreiheit, möglich und zulässig. Festgestellt wurde
dies u. A. beim OLG Hamm, DAR 2000/119, AZ 22u37/99). Dieses
Urteil gilt seitdem als Referenz für alle
Rechtschutzversicherer. Besonders kritisch wird die
Angelegenheit bei solch eher fragwürdigen Händlern wie
München: Wasserburger Landstr. oder Landsberger Str…

auch Münchner?
Habe bis vor kurzem in Waldtrudering gewohnt.
Daß man bei den Typüen kein Auto kauft, sieht man doch schon von außen.

Ich wusste nicht, daß das bei Gebrauchtwagen anders ist. Sehr interessant.
Da kauft man besser einen neuen Fiat 600, denn da muß man erst nächstes Jahr anfangen, die Raten zu bezahlen!
Im Ernst: bei den Konditionen für Neukäufer braucht kein Mensch mehr einen Gebrauchtwagen.

Vielmehr muß hier wohl 6 Monate lang gewährleistet werden.

Tip für den Verbraucher: Das gilt unangenehmerweise auch bei
einem Verkauf Privat/Privat, also unbedingt
Freizeichnungsklauseln beim Autoverkauf verwenden!

Richtig.
Irgendwer hier hatte hierzu mal einen tollen Vertragsvordruck auf seiner Homepage.

Zumeist kann nicht sofort gewandelt (Rückgängigmachung des
Kaufs) werden, jedoch sollte das hier nach 4 maligen
Reparaturversuchs wohl drin sein.

Ich sehe hier eigentlich nur die Möglichkeit, wegen
unsachgemässer Reparatur keine Werkstattrechnungen zu
bezahlen.

Echt?
Aber die Kiste war doch schadhaft.

Biete ihm an, den Wagen zurückzugeben gegen Rückzahlung des
Kaufpreises abzüglich einer Gebühr für die Nutzung (für die
von Dir seit Verkauf gefahrenen Kilometer).

Der Schilderung nach scheint der Händler nicht viel von
einvernehmlichen Regelungen zu halten, sonst hätte er sicher
früher eingelenkt.

Glaube ich nicht.
Ich hatte früher ab und an mit den Typen zu tun. Die sind so unverschämt und frech, da muß man sofort mit dem Hammer kommen.
Dann geht´s aber meistens.

Zieht er nicht mit, drohe mit einem Anwalt. Das sollte
reichen.

Da könnte er, je nach Vertagslage furchtbar schlechte Karten
und ausserdem noch eine Menge Kosten haben. Hier hilft nur der
knallharte Beweis arglistigen Verhaltens seitens des Händlers
(was ich allerdings den meisten Gebrauchtwagenhändlern
durchaus zutraue).

Eben. Und wenn ein solches Verfahren mal rollt, dient das dem Händler nicht unbedingt.
Daher könnte das klappen.

Handelt es sich um einen Kfz-Meisterbetrieb, gibt es außerdem
noch eine Schlichtungsstelle von der Innung. Näheres gibt es
vermutlich bei der zuständigen IHK.

Das ist sicher eine gute Idee.

Fazit: Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf gibt es leider weder
von Privat noch von Gebrauchtwagenhändlern. Die einzige
relativ sichere Methode ist der Kauf bei Markenhändlern, die
i.d.R., wenn auch meist gegen Aufpreis, eine
Gebrauchtwagengarantie anbieten.

Richtig.
Merke: im Mittelalter waren bereits die Pferdehändler (als legitime Vorfahren der Autohändler) verschrien. Kennt Ihr den Begriff „Roßtäuscher“?

Gruß,

Mathias