Nicht bestellte Ware erhalten

Hallo,

also ich habe hier schon vielfach gelesen, dass eine private Person A, die eine Ware zugesendet bekommt, diese aber nicht bestellt hat, auch nicht selbst zurückschicken muss. Wie verhält sich die Lage, wenn der Versandhandel B aber angibt, dass die Ware von der Person A telefonisch bestellt wurde. Wer hat hier die Beweislast, bzw. lässt sich das von B überhaupt beweisen (also z.B. durch Telfonaufzeichnungen?). Wie kann eine Privatperson beweisen, dass sie NICHT angerufen hat. Wer muss hier zuerst reagieren und wer hat Rücksendungs- oder Zahlungsverpflichtungen?

Die Beweislast liegt vollständig bei dem, der einen Anspruch geltend macht.

Der Käufer muss die Ware nicht zurücksenden, sondern nur herausgeben.

Levay

Also auch, wenn der Versandhandel angibt, die Bestellung telefonisch von der Privatperson erhalten zu haben? Ich habe zwar schon mehrfach gelesen, dass Dritte Bestellungen in anderem Namen machen, um diese Personen zu „ärgern“. Aber ich sehe hierin eigentlich überhaupt keinen Sinn, da der Besteller doch überhaupt nix von seiner Heldentat hat. Ich vermute es handelt sich hier um eine Masche des Versandhandels, um die Zusendung des Päckchen irgendwie rechtmäßiger wirken zu lassen. Also ist hier § 241a BGB maßgeblich, solange der Versandhandel nicht glaubhaft nachweisen kann, so einen Bestellanruf erhalten zu haben?

Wie verhielte es sich, wenn der Versandhandel tatsächlich so einen Anruf erhielt, jedoch nicht von der Person, die das Päckchen schlie0lich erhält? Wie kann man sich vor solchen Warensendungen schützen? Denn generell bin ich der Ansicht, wenn Versandhandel unaufgefordert Päckchen verschicken, dann sollen sie sich nicht wundern, wenn die Adressaten die Päckchen behalten. Ich finde das eine unmögliche Geschäftspraktik.

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Also auch, wenn der Versandhandel angibt, die Bestellung
telefonisch von der Privatperson erhalten zu haben?

Wieso „auch“? Gerade dann.

Ich habe
zwar schon mehrfach gelesen, dass Dritte Bestellungen in
anderem Namen machen, um diese Personen zu „ärgern“. Aber ich
sehe hierin eigentlich überhaupt keinen Sinn, da der Besteller
doch überhaupt nix von seiner Heldentat hat.

Mir ist das auch schon mal passiert. Dummerweise war der bestellte Artikel für mich total uninteressant. So eine blöde CD mit blöder Musik.

Ich vermute es
handelt sich hier um eine Masche des Versandhandels, um die
Zusendung des Päckchen irgendwie rechtmäßiger wirken zu
lassen. Also ist hier § 241a BGB maßgeblich, solange der
Versandhandel nicht glaubhaft nachweisen kann, so einen
Bestellanruf erhalten zu haben?

Gute Frage. Im Internet habe ich dazu Folgendes gefunden:

„Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte gemäß § 241a BGB darauf berufen, die Dienstleistung nicht bestellt zu haben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages trifft sodann in vollem Umfang den Unternehmer. Der Kunde bzw. Verbraucher kann sich mit der schlichten Behauptung begnügen, es liege eine unbestellte Leistung vor. Der Unternehmer, hier also die Klägerin muss dann das Vorliegen einer Bestellung darlegen und beweisen (Bamberger/Roth, § 241a BGB, Rdnr. 15).“

Ich bin mir da aber nicht so sicher. M.E. müsste der Unternehmer dann nur beweisen, dass überhaupt eine Bestellung vorlag und der Empfänger das hätte erkennen können; dann wäre § 241 a BGB ja schon nicht mehr anwendbar, und der Anspruch auf Herausgabe bestünde.

Wie verhielte es sich, wenn der Versandhandel tatsächlich so
einen Anruf erhielt, jedoch nicht von der Person, die das
Päckchen schlie0lich erhält? Wie kann man sich vor solchen
Warensendungen schützen?

Gar nicht.

Denn generell bin ich der Ansicht,
wenn Versandhandel unaufgefordert Päckchen verschicken, dann
sollen sie sich nicht wundern, wenn die Adressaten die
Päckchen behalten. Ich finde das eine unmögliche
Geschäftspraktik.

Das ist ja auch richtig, dafür gibt es schließlich § 241 a BGB. Die Frage ist nur, ob hier wirklich keine Bestellung vorlag.

Levay

Hallo,

Du musst erstmal gar nichts beweisen. In den ersten 6 Monaten nach einem Erklärungsirrtum muss der Verkäufer den Beweis aufbringen. Nur das wissen sie meist nicht, obwohl sie in der Branche tätig sind.

Oh mein Gott!

Du musst erstmal gar nichts beweisen. In den ersten 6 Monaten
nach einem Erklärungsirrtum muss der Verkäufer den Beweis
aufbringen.

Wo hast du den Unsinn denn her?

Und wie kommst du überhaupt auf einen Erklärungsirrtum? Darum geht’s doch gar nicht.

Levay

Wo hast du den Unsinn denn her?

Und wie kommst du überhaupt auf einen Erklärungsirrtum? Darum
geht’s doch gar nicht.

Kann sein, dass mein Wissenstadt etwas eingerostet ist, wenn ja entschuldige ich mich. Aber ich dachte, wenn eine Person die am Kaufvertrag beteiligt ist sagt, dass ein „Irrtum“ vorliegt, so ist es ein Erklärungsirrtum.

Den Unsinn habe ich von einem Anwalt für Handelsrecht.

Kann sein, dass mein Wissenstadt etwas eingerostet ist

Ich würde eher sagen, du bringst das mit dem Gewährleistungsrecht durcheinander.

Den Unsinn habe ich von einem Anwalt für Handelsrecht.

Der hat gesagt, dass hier ein Erklärungsirrtum vorliegt? Wenn jemand nichts bestellt und dann trotzdem Ware erhält? Glaube ich nicht!

Levay

Hallo!

Der hat gesagt, dass hier ein Erklärungsirrtum vorliegt? Wenn
jemand nichts bestellt und dann trotzdem Ware erhält? Glaube
ich nicht!

Ich glaubs auch nichts:wink: Ein Erklärungsirrtum ist ja ein Irrtum, wenn die subjektive Vorstellung über die Erklärung von der tatsächlichen Erklärung abweicht.

Gruß
Tom