Also auch, wenn der Versandhandel angibt, die Bestellung
telefonisch von der Privatperson erhalten zu haben?
Wieso „auch“? Gerade dann.
Ich habe
zwar schon mehrfach gelesen, dass Dritte Bestellungen in
anderem Namen machen, um diese Personen zu „ärgern“. Aber ich
sehe hierin eigentlich überhaupt keinen Sinn, da der Besteller
doch überhaupt nix von seiner Heldentat hat.
Mir ist das auch schon mal passiert. Dummerweise war der bestellte Artikel für mich total uninteressant. So eine blöde CD mit blöder Musik.
Ich vermute es
handelt sich hier um eine Masche des Versandhandels, um die
Zusendung des Päckchen irgendwie rechtmäßiger wirken zu
lassen. Also ist hier § 241a BGB maßgeblich, solange der
Versandhandel nicht glaubhaft nachweisen kann, so einen
Bestellanruf erhalten zu haben?
Gute Frage. Im Internet habe ich dazu Folgendes gefunden:
„Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte gemäß § 241a BGB darauf berufen, die Dienstleistung nicht bestellt zu haben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages trifft sodann in vollem Umfang den Unternehmer. Der Kunde bzw. Verbraucher kann sich mit der schlichten Behauptung begnügen, es liege eine unbestellte Leistung vor. Der Unternehmer, hier also die Klägerin muss dann das Vorliegen einer Bestellung darlegen und beweisen (Bamberger/Roth, § 241a BGB, Rdnr. 15).“
Ich bin mir da aber nicht so sicher. M.E. müsste der Unternehmer dann nur beweisen, dass überhaupt eine Bestellung vorlag und der Empfänger das hätte erkennen können; dann wäre § 241 a BGB ja schon nicht mehr anwendbar, und der Anspruch auf Herausgabe bestünde.
Wie verhielte es sich, wenn der Versandhandel tatsächlich so
einen Anruf erhielt, jedoch nicht von der Person, die das
Päckchen schlie0lich erhält? Wie kann man sich vor solchen
Warensendungen schützen?
Gar nicht.
Denn generell bin ich der Ansicht,
wenn Versandhandel unaufgefordert Päckchen verschicken, dann
sollen sie sich nicht wundern, wenn die Adressaten die
Päckchen behalten. Ich finde das eine unmögliche
Geschäftspraktik.
Das ist ja auch richtig, dafür gibt es schließlich § 241 a BGB. Die Frage ist nur, ob hier wirklich keine Bestellung vorlag.
Levay