Aus fremdem Einkaufswagen entwendet

Hallo!

Ich bin heute auf eine - wie ich finde - recht interessante Frage gestoßen.

Ich war heute an der Fleischtheke (also so eine mit Personal) im Supermarkt und hatte es auf das letzte Stück Wurst einer bestimmten Sorte abgesehen. Leider hatte die Kundin vor mir den gleichen Geschmack und hat mir diese Wurst vor der Nase weggeschnappt.

Die Bedienung hat die Wurst also verpackt, etikettiert und sie der Kundin gegeben. Bezahlt wurde die Wurst aber nicht - das geschieht erst an der Kasse.

Ich war ziemlich sauer und hatte plötzlich die Idee, dieser Kundin die Wurst einfach aus dem Einkaufswagen zu klauen, wenn sie gerade nicht hinguckt. Dann natürlich an der Kasse dafür bezahlen und verduften.

Ich habe es natürlich nicht gemacht, aber ich frage mich, ob das (straf-)rechtlich irgendwie bedenklich wäre?

Ladendiebstahl wäre es doch nicht, weil die Wurst ja zu dem Zeitpunkt immer noch Eigentum des Supermarktes war und bezahlt hätte ich ja dafür.

Gibt es irgendwie ein Recht auf das, was man im Einkaufswagen hat?

Du meinst, es sei kein Diebstahl. Prüfen wir das doch mal!

  1. Objektiver Tatbestand

Fremde bewegliche Sache (+)
Wegnahme (+)
Vorsatz insoweit (+)
Zueignungsabsicht (+)
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung: kann man drüber streiten
Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung: offensichtlich nicht

Ergebnis (-)

Du hast also Recht :wink:

Es dürfte sich indes um einen Fall der verbotenen Eigenmacht handeln. Der andere dürfte sich also mit Gewalt (!) gegen die Wegnahme wehren und dir die Sache auch mit Gewalt (!) wieder abnehmen.

Levay

Wie so oft im Leben geht’s hier um die Wurst. *gg*

Und nicht jede Wurst ist einem wurst.

TM, lacht sich platt

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Hallo,

Ich habe es natürlich nicht gemacht, aber ich frage mich, ob
das (straf-)rechtlich irgendwie bedenklich wäre?

Soviel ich weiß, ist es das schon. Da gab es doch vor einigen Jahren so einen Fall, wo die Leute sich um die Aldi-PCs „geschlagen“ haben, und da hat auch jemand einfach den PC an sich genommen, der nicht für ihn bestimmt war. Er hat Ärger bekommen. Das mag aber auch daran liegen, dass damals eine Pistole mit im Spiel war.

Schöne Grüße

Petra

Hallo,

Die Bedienung hat die Wurst also verpackt, etikettiert und sie
der Kundin gegeben. Bezahlt wurde die Wurst aber nicht - das
geschieht erst an der Kasse.

Womit der Kaufvertrag geschlossen sein dürfte und die Ware bereits an den Käufer übereignet wurde. Zum vollständigen Erfüllung fehlt noch die Bezahlung.

Ladendiebstahl wäre es doch nicht, weil die Wurst ja zu dem
Zeitpunkt immer noch Eigentum des Supermarktes war und bezahlt
hätte ich ja dafür.

Gibt es irgendwie ein Recht auf das, was man im Einkaufswagen
hat?

Wie oben bereits geschildert ist die Ware zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft und übereignet. Sie befindet sich somit im Eigentum des Käufers.

Ein Kaufvertrag besteht in Deutschland aus zwei Teilen: Dem Vertragabschluss und der Übereignung/Bezahlung. Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip

Insofern ist m.E. der Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Ob der Dieb die Ware dann an der Kasse bezahlt ist irrelevant.

Gruß

S.J.

Hallo,

man kann ja alles abtrakt betrachten. Gut gelacht.

Wie verhält es sich nun in Sache der Gewalt zur Wiedererlangung des Wurtspaketes zur Angemessenheit ?
Faustschläge
Schwitzkasten
Kniestoß in die Genitalien

Christian

Gewaltanwendung darf nicht über das zur Abwehr gebotene Maß hinausgehen. (Palandt, § 859 Rn. 2)

Ich müsste mich einlesen, aber vermutlich wird das so ähnlich sein wie bei der Notwehr, immerhin liegt auch hier ein rechtswidriger Angriff vor. Dann würde keine allgemeine Abwägung zwischen dem Wert der Sache und der Gewalt stattfinden, sondern es würde nur gefragt, ob die konkrete Gewalt wirklich erforderlich war, sich gegen die verbotene Eigenmacht zu wenden.

Levay

*lol*

Das mag aber auch daran liegen, dass damals eine
Pistole mit im Spiel war.

Nee, daran lag’s bestimmt nicht!

Levay

Die Bedienung hat die Wurst also verpackt, etikettiert und sie
der Kundin gegeben. Bezahlt wurde die Wurst aber nicht - das
geschieht erst an der Kasse.

Womit der Kaufvertrag geschlossen sein dürfte und die Ware
bereits an den Käufer übereignet wurde.

Wohl kaum. Der Verkehrssitte wird allein die Annahme entsprechen, dass nach der Bezahlung übereignet wird. Bis dahin möchte sich der Supermarkt nämlich auf § 320 BGB berufen können. Nach deiner Logik müsste der Supermarkt den Kunden mit der Wurst gehen lassen, egal ob dieser noch bezahlt oder nicht.

Zum vollständigen
Erfüllung fehlt noch die Bezahlung.

Eben.

Ein Kaufvertrag besteht in Deutschland aus zwei Teilen: Dem
Vertragabschluss und der Übereignung/Bezahlung. Siehe auch

Das ist nicht richtig. Ein Kaufvertrag ist nur ein Rechtsgeschäft. Die dinglichen Erfüllungsgeschäfte sind hiervon zu trennen; es gibt allerdings zwei davon, nämlich Übereignung der Kaufsache und Übereignung des Kaufpreises.

http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip

Auch nicht richtig. Das Abstraktionsprinzip ist nur die Folge des Trennungsprinzips, und um das geht es dir hier.

Insofern ist m.E. der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.

Und was ist mit der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung? Hast du eigentlich gelesen, was ich geschrieben habe? Nebenbei bemerkt: Ob gerade der Gewahrsamsinhaber Eigentümer hatte, spielt keine Rolle. Ich möchte es dir gern an einem Beispiel erläutern:

In einer Bahnhofshalle verliert ein Reisender sein Portemonnaie. Als der schon 200 km weiter gereist ist, wird das Portemonnaie gefunden und eingesteckt. Unterschlagung? Mitnichten! Das ist Diebstahl. Denn die Bahn AG hat Gewahrsam an der Fundsache, auch wenn sie nichts davon wusste. Es wurde also der Gewahrsam der Bahn AG (!) gebrochen. Dass ihr die Sache nicht gehörte, ist egal, weil § 242 StGB nur verlangt, dass die Sache nicht im (Allein-)Eigentum des Täters steht. Und das ist hier gegeben, das Portemonnaie gehört nämlich dem Reisenden.

Was ich damit sagen will: Die Prüfung, ob der Kunde schon Eigentum hatte, ist irrelevant. Ob man Diebstahl bejaht oder verneint, dürfte davon unabhängig sein, weil die Sache so oder so "fremd i.S.v. § 242 StGB war.

Ob
der Dieb die Ware dann an der Kasse bezahlt ist irrelevant.

Ich gebe zu, dass Diebstahl ein schwieriger Tatbestand ist. Ich frage mich aber umso mehr, warum das so überzeugt vertrittst. Wenn der „Dieb“ davon ausgeht, sich rechtmäßig zu verhalten, fehlt ihm Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung. Du magst das für einen Verbotsirrtum halten, beim Diebstahl ist die objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigen Zueignung aber Tatbestandsmkermal und muss daher vom Vorsatz umfasst sein.

Levay

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Hallo,

warum ergibt es ein Minus (also kein Diebstahl), wenn so viele Fragen ein Plus ergaben?

Kapier ich nicht :frowning:

TM

Weil ein Tatbestand nur erfüllt ist, wenn *alle* Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Beispiel: Totschlag ist es, einen anderen vorsätzlich zu töten. Stellen wir uns nun vor, jemand sei tot (+), es sei auch ein anderer als der Täter (+), es fehlt aber am Vorsatz (-). Dann kann man doch nicht sagen: Ach komm, es sind so viele (+), da kann das eine (-) doch nicht schaden.

Levay

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Na gut…
Der Wikipedia-Link geht ja auf das Trennungsprinzip ein. Insofern war das „richtig“.

Levay

Danke Lavey,

für deine sehr guten Ausführungen.

Zum Fall Notwehr. Ich meine mich zu erinnern, dass das sog. „Schießen auf Obstdiebe“ in der BRD nicht mehr von der Notwehr gedeckt ist. Also keine Notwehr zur Abwehr von Bagatellangriffen.

D.h. Gewaltanwendung wegen der Wurst im Einkaufswagen dürfte heikel werden. Aber ich bin ja nur Laie.

Zum Fall Notwehr. Ich meine mich zu erinnern, dass das sog.
„Schießen auf Obstdiebe“ in der BRD nicht mehr von der Notwehr
gedeckt ist. Also keine Notwehr zur Abwehr von
Bagatellangriffen.

Richtig, das ist eine Frage der Gebotenheit, somit aber gerade Ausnahme von dem Grundsatz, dass keine Abwägung der Rechtsgüter stattfindet. In dem Schulbeispiel kommt alles zusammen: Kinder sind die Diebe, es geht nur um Obst, und eine Schusswaffe wird eingesetzt.

Levay

Kalbsleberwurst und Gänseleberpastete
Hallo,

na da werden nun die Juristen zwischen einer Hinwegnahme von einem Paket mit Kalbsleberwurst und einem Paket mit Gänseleberpastete differenzieren müssen.

Über Mengen wurde noch gar nicht diskutiert (100 g oder 2 kg).

Wie ist denn das nun bei einer etwaigen Beweisaufnahme. Muss die Wurst dann durch die Polizei aufbewahrt und gekühlt werden oder reicht ein Protokoll vor Ort aus.

Obst und Gemüse wurde noch gar nicht besprochen.

Schön Sonntag noch und heute wird keine Wurst im regulären Supermarkt geklaut (Ladenschlussgesetz).

Christian

Mensch,was werden hier Blöde Fragen gestellt,natürlisch ist das nicht Stafbar…