Die Bedienung hat die Wurst also verpackt, etikettiert und sie
der Kundin gegeben. Bezahlt wurde die Wurst aber nicht - das
geschieht erst an der Kasse.
Womit der Kaufvertrag geschlossen sein dürfte und die Ware
bereits an den Käufer übereignet wurde.
Wohl kaum. Der Verkehrssitte wird allein die Annahme entsprechen, dass nach der Bezahlung übereignet wird. Bis dahin möchte sich der Supermarkt nämlich auf § 320 BGB berufen können. Nach deiner Logik müsste der Supermarkt den Kunden mit der Wurst gehen lassen, egal ob dieser noch bezahlt oder nicht.
Zum vollständigen
Erfüllung fehlt noch die Bezahlung.
Eben.
Ein Kaufvertrag besteht in Deutschland aus zwei Teilen: Dem
Vertragabschluss und der Übereignung/Bezahlung. Siehe auch
Das ist nicht richtig. Ein Kaufvertrag ist nur ein Rechtsgeschäft. Die dinglichen Erfüllungsgeschäfte sind hiervon zu trennen; es gibt allerdings zwei davon, nämlich Übereignung der Kaufsache und Übereignung des Kaufpreises.
http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip
Auch nicht richtig. Das Abstraktionsprinzip ist nur die Folge des Trennungsprinzips, und um das geht es dir hier.
Insofern ist m.E. der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.
Und was ist mit der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung? Hast du eigentlich gelesen, was ich geschrieben habe? Nebenbei bemerkt: Ob gerade der Gewahrsamsinhaber Eigentümer hatte, spielt keine Rolle. Ich möchte es dir gern an einem Beispiel erläutern:
In einer Bahnhofshalle verliert ein Reisender sein Portemonnaie. Als der schon 200 km weiter gereist ist, wird das Portemonnaie gefunden und eingesteckt. Unterschlagung? Mitnichten! Das ist Diebstahl. Denn die Bahn AG hat Gewahrsam an der Fundsache, auch wenn sie nichts davon wusste. Es wurde also der Gewahrsam der Bahn AG (!) gebrochen. Dass ihr die Sache nicht gehörte, ist egal, weil § 242 StGB nur verlangt, dass die Sache nicht im (Allein-)Eigentum des Täters steht. Und das ist hier gegeben, das Portemonnaie gehört nämlich dem Reisenden.
Was ich damit sagen will: Die Prüfung, ob der Kunde schon Eigentum hatte, ist irrelevant. Ob man Diebstahl bejaht oder verneint, dürfte davon unabhängig sein, weil die Sache so oder so "fremd i.S.v. § 242 StGB war.
Ob
der Dieb die Ware dann an der Kasse bezahlt ist irrelevant.
Ich gebe zu, dass Diebstahl ein schwieriger Tatbestand ist. Ich frage mich aber umso mehr, warum das so überzeugt vertrittst. Wenn der „Dieb“ davon ausgeht, sich rechtmäßig zu verhalten, fehlt ihm Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung. Du magst das für einen Verbotsirrtum halten, beim Diebstahl ist die objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigen Zueignung aber Tatbestandsmkermal und muss daher vom Vorsatz umfasst sein.
Levay