Hallo zusammen,
jemand wird am 12.10.08 geblitzt.
Er erhält am 19.01.2009 ein Anhörungsschreiben datiert mit 16.01.2009 des Ordnungsamtes.
Die Person teilt dem Ordnungsamt am 31.01.2009 mit, dass die Angelegenheit verjährt ist.
Daraufhin erhält die Person ein Schreiben vom Ordnungsamt mit folgendem Inhalt:
„… bezugnehmend auf Ihre Einlassung vom 31.01.2009 teile ich Ihnen mit, dass die Verfolgungsverjährung tatsächlich nach drei Monatewin eintritt, wenn keine Maßnahmen getroffen wurden, die die Verjährung unterbrechen. In Ihrem Fall wurde mit Datum 07.01.2009 eine Anhörung verschickt. Diese unterbricht die Verjährung gem. § 33 OwiG um weitere drei Monate. Die Anhörung konnte aber aufgrund falscher Adressangaben nicht zugestellt werden, sodass eine weitere Anhörung am 16.01.2009 an die neue Anschrift geschickt wurde. Der Vorgang würde somit erst am 07.04.2009 verjähren …“
Dazu habe ich zwei Fragen:
1.) Wenn die angeblich am 07.01.2009 den 1. Anhörungsbogen versandt haben, aber vielleicht erst versucht wurde, das Schreiben am 13.01.2009 zuzustellen, gilt bezgl. der Verjährungsfrist das Datum, an dem der Bescheid erstellt wurde oder das Zustell- bzw. Erhaltdatum des Schreibens? Wenn nämlich das 1. Schreiben erst am 13.01.2009 der Postbote zum Zustellen dabei hat, würde bereits das 1. Schreiben außerhalb der Verjährungsfrist liegen?!
2.) Die Person denkt, dass das Ordnungsamt ja sonst was schreiben kann, um die Person einzuschüchtern und überlegt weiter, dass doch die Behörde beweisen muss, vielleicht anhand eines datierten Rückläufers, dass versucht wurde, den 1. Anhörungsbogen zuzustellen. Liegt die Beweispflicht über die Zustellung oder zumindest über den Zustellversuch nicht bei der Behörde? Worauf kann sich die Person beziehen? Gibts dazu i. R. d. Verwalungsverfahren eine Gesetzesangabe oder evtl. (ein) Gerichtsurteil(e)?
Bitte um eure Antworten.
Vielen lieben Dank im Voraus.
Schöne Grüße

nicht zu verfolgen. (Beide waren aber zumindest nach Aktenlage der Meinung, dass sich der Geblitzte im Recht befände.)
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