Beweispflicht des Amtes über Zustellung eines Schr

Hallo zusammen,

jemand wird am 12.10.08 geblitzt.

Er erhält am 19.01.2009 ein Anhörungsschreiben datiert mit 16.01.2009 des Ordnungsamtes.

Die Person teilt dem Ordnungsamt am 31.01.2009 mit, dass die Angelegenheit verjährt ist.

Daraufhin erhält die Person ein Schreiben vom Ordnungsamt mit folgendem Inhalt:

„… bezugnehmend auf Ihre Einlassung vom 31.01.2009 teile ich Ihnen mit, dass die Verfolgungsverjährung tatsächlich nach drei Monatewin eintritt, wenn keine Maßnahmen getroffen wurden, die die Verjährung unterbrechen. In Ihrem Fall wurde mit Datum 07.01.2009 eine Anhörung verschickt. Diese unterbricht die Verjährung gem. § 33 OwiG um weitere drei Monate. Die Anhörung konnte aber aufgrund falscher Adressangaben nicht zugestellt werden, sodass eine weitere Anhörung am 16.01.2009 an die neue Anschrift geschickt wurde. Der Vorgang würde somit erst am 07.04.2009 verjähren …“

Dazu habe ich zwei Fragen:

1.) Wenn die angeblich am 07.01.2009 den 1. Anhörungsbogen versandt haben, aber vielleicht erst versucht wurde, das Schreiben am 13.01.2009 zuzustellen, gilt bezgl. der Verjährungsfrist das Datum, an dem der Bescheid erstellt wurde oder das Zustell- bzw. Erhaltdatum des Schreibens? Wenn nämlich das 1. Schreiben erst am 13.01.2009 der Postbote zum Zustellen dabei hat, würde bereits das 1. Schreiben außerhalb der Verjährungsfrist liegen?!

2.) Die Person denkt, dass das Ordnungsamt ja sonst was schreiben kann, um die Person einzuschüchtern und überlegt weiter, dass doch die Behörde beweisen muss, vielleicht anhand eines datierten Rückläufers, dass versucht wurde, den 1. Anhörungsbogen zuzustellen. Liegt die Beweispflicht über die Zustellung oder zumindest über den Zustellversuch nicht bei der Behörde? Worauf kann sich die Person beziehen? Gibts dazu i. R. d. Verwalungsverfahren eine Gesetzesangabe oder evtl. (ein) Gerichtsurteil(e)?

Bitte um eure Antworten.

Vielen lieben Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo…

aus eigener Erfahrung weiß ich das die Behörde zumeist den Nachweis über die Zusendung eines Anhörungsbogens nicht nachweisen kann.

Mit dem Rückläufer verhält es sich so:

Wenn der Postbote einen Brief nicht zustellen kann, kommt auf dem Briefumschlag ein Stempel aus dem hervorgeht, das die Adresse nicht zu ermitteln ist und das Datum des Zustellversuchs. Wenn die Behörde im Besitz des Umschlages ist, ist das durchaus ein Nachweis.

Hallo,

… Die Anhörung konnte aber aufgrund falscher
Adressangaben nicht zugestellt werden, sodass eine weitere
Anhörung am 16.01.2009 an die neue Anschrift geschickt wurde.
Der Vorgang würde somit erst am 07.04.2009 verjähren …"

was kann die Behörde dafür, wenn jemand umzieht ohne seine neuen Adressdaten bekannt zu geben? Hierdurch eintretenden Verzögerungen lassen den Vorgang ganz sicher nicht verjähren.

Gruß

S.J.

Hallo,
das ist zwar nicht so ganz mein Fachgebiet, aber ich traue mich trotzdem mal. Die Behörde beruft sich auf § 33 OWiG:
_§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

  1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,…_
    Bekanntgabe definiere ich so, dass es dem Betroffenen bekannt geworden sein muss. Wenn das erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geschieht, ist die Verjährung eingetreten. Ein per einfacher Post versandtes Schreiben innerhalb Deutschlands gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das ist i. d. R. mit dem Erstelltdatum des Schreibens identisch. Also gilt das Anhörungsschreiben am 10.01.2009 als zugestellt, also noch innerhalb der Verjährungsfrist, wenn es denn zugegangen wäre. Dass es an eine falsche Anschrift adressiert wurde, kann man dem Betroffenen kaum anlasten. Wenn die das Schreiben am 16.01.2009 schon wieder an die neue Anschrift senden konnten (und die zweite Anhörung ist der Beweis, dass die erste nicht zugegangen ist), hat sich der Betroffene vermutlich auch ordnungsgemäß bei der Meldebehörde angemeldet. Der Ordnungsbehörde, die ihm einen Bußgeldbescheid verpassen will, muss er seinen Umzug jedenfalls nicht melden. Dass die sich erst so kurz vor Ende der Verjährungsfrist bewegt, muss die sich schon selbst zuschreiben.
    Wenn der Betroffene genug Nerven hat, sollte er den Bußgeldbescheid abwarten und dagegen unter Einrede der Verjährung Einspruch einlegen. Ich würde meinen, der Richter sieht das genauso, oder der Staatsanwalt stellt schon ein.
    Viel Glück
    HeinzEric

Kein Einzelfall??
Hi!

Ich ergänze kurz einen anderen fiktiven Fall:

jemand wird am 12.10.08 geblitzt.

Jemand wird am 24.10.07 geblitzt.
Er wird 50 m weiter angehalten, wobei lediglich die Personalien aufgenommen werden. Die Polizistin sagt, der obligatorische Anhörungsbogen würde folgen. (Der Geblitzte wartet und wartet und jubiliert schon innerlich. :smile:

Er erhält am 19.01.2009 ein Anhörungsschreiben datiert mit 16.01.2009 des Ordnungsamtes.

Eingang Anhörungsschreiben beim Geblitzten am 01.02.08 (Fr) mit Datum vom 30.01.08 (Mi)
⇒ In der Zwischenzeit keinerlei Kontakt (weder schriftlich noch (fern)mündlich) mit dem Ordnungsamt (resp. dem RP) oder anderen Behörden (evtl. EMA zur Adressermittlung?) bzgl. dieses Vorfalls!
⇒Polizistin hat die (bis heute gültige!) Anschrift eigenhändig (in Gegenwart des Geblitzten) aus dem Perso abgeschrieben!

Die Person teilt dem Ordnungsamt am 31.01.2009 mit, dass die Angelegenheit verjährt ist.

Dies erfolgte hier am 08.02.08 (unter Nennung der einschlägigen Paragraphen) (nur nicht dem OA, sondern dem RP Kassel, das das Verfahren durchführte).

Daraufhin erhält die Person ein Schreiben vom Ordnungsamt mit folgendem Inhalt:

(Vom fiktiven Schreiben des RP Kassel abweichende Daten geändert (unterstrichen); der Satz in eckigen Klammern fehlte ganz:smile:

„… bezugnehmend auf Ihre Einlassung vom 08.02.08 teile ich Ihnen mit, dass die Verfolgungsverjährung tatsächlich nach drei Monaten eintritt, wenn keine Maßnahmen getroffen wurden, die die Verjährung unterbrechen. [In Ihrem Fall wurde mit Datum 07.01.2009 eine Anhörung verschickt. Diese unterbricht die Verjährung gem. § 33 OwiG um weitere drei Monate.]
Eine Anhörung konnte aber aufgrund falscher Personalien bzw. Adressangaben erst mit Datum vom 30.01.08 erfolgen. Für die Zeit, in der die korrekten Adressdaten ermittelt wurden (hier: drei Wochen), ruht die Verjährungsfrist. Der Vorgang würde somit erst am 24.02.08 verjähren.“

Gegen den darauf folgenden Bußgeldbescheid vom 13.02.08 wurde mit Verweis auf die Begründung in der Stellungnahme zur Anhörung vom 08.02.08 Einspruch erhoben, welcher aber am 18.02.08 zurückgewiesen wurde.

Nehmen wir weiter an, dass wiederum darauf ein Anschreiben der zuständigen SB folgte mit rechtlichen Hinweisen darauf, was der weitere Gang bei Aufrechterhaltung des Einspruch wäre (→ Abgabe ans Gericht). Der Geblitzte solle sich innerhalb von sieben Tagen entweder telefonisch zur Niederschrift oder schriftlich dazu äußern.

Daher konsultiert der Geblitzte umgehend zwei Anwälte (einen kostenlos telefonisch und einen zweiten zwecks Erstberatung persönlich), welche ihm aber beide übereinstimmend rieten, das Ganze aufgrund fehlender Rechtsschutzversicherung (bei einem Gesamtbetrag von 48,50 € … :sunglasses: nicht zu verfolgen. (Beide waren aber zumindest nach Aktenlage der Meinung, dass sich der Geblitzte im Recht befände.)
Da es diesem jedoch vor allem ums Prinzip ging, versuchte der Geblitzte lediglich, sich mit der zuständigen SB „gütlich“ zu einigen (was aufgrund der Gesetzeslage natürlich von Vornherein vergebliche Liebesmüh’ war, da ein Bußgeldbescheid nicht telefonisch zurückgenommen werden kann (was der Geblitzte auch wusste – aber man kann’s ja mal versuchen …) – und zahlte schließlich die knapp 50 €.

Aber er wurmt ihn heute noch (aus Prinzip, versteht sich! :wink:.
Daher fand er die geschilderte Story sehr interessant und fragt sich, ob da vielleicht Parallelen zu erkennen sind?!

Gruß
Liza

Es gibt vorliegend keine „Beweispflicht“ (also Beweislast), weil im Verwaltungsverfahren und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Grundsätzlich muss freilich, soweit es auf einen Zugang von Schreiben ankommt, dieser „bewiesen“ werden. Wenn man also so eine Art faktische Beweislast annehmen will: Die liegt insofern bei der Behörde.

Levay

Hallo,

ich würde hier mal gerne weniger auf die Verjährungsfrist eingehen wollen, als viel mehr um den Tatbestand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Kurz: Ich war zu schnell, wurde erwischt und muss bezahlen!

Jetzt bitte nicht nervös auf dem Stuhl hüpfen! Es handelt sich hierbei lediglich um meine Meinung!

Ich habe mist gebaut und muss zahlen. Ob ich das Schreiben „zu spät“ erhalten habe oder nicht, finde ich persönlich nicht relevant. Vielmehr finde ich es vom Staat höchst freundlich, diese knappe Verjährungsfrist geschaffen zu haben.

Mich stört einfach nur, dass die Leute (ich meine die Allgemeinheit)auf biegen und brechen versuchen der Strafe zu entkommen.

Man sollte seine Energie doch viel besser dafür nutzen, vor der nächsten Fahrt die „Blitzermeldungen“ zu studieren…

Auch wenn „meine Meinung“ nicht in ein Wissensportal gehört, aber das musste mal gesagt werden! :smile:
Ich freue mich schon jetzt auf Eure „vernichtende“ Manöverkritik! :smile:

Rasenden Gruß
Patrick

… wer nicht rast, hat diese probleme (und vielleicht auch andere) nicht…
aber mal sachlich: (das ist keine rechtsberatung!)

Hallo zusammen,

jemand wird am 12.10.08 geblitzt.

Er erhält am 19.01.2009 ein Anhörungsschreiben datiert mit
16.01.2009 des Ordnungsamtes.

Die Person teilt dem Ordnungsamt am 31.01.2009 mit, dass die
Angelegenheit verjährt ist.

Daraufhin erhält die Person ein Schreiben vom Ordnungsamt mit
folgendem Inhalt:

„… bezugnehmend auf Ihre Einlassung vom 31.01.2009 teile ich
Ihnen mit, dass die Verfolgungsverjährung tatsächlich nach
drei Monatewin eintritt, wenn keine Maßnahmen getroffen
wurden, die die Verjährung unterbrechen. In Ihrem Fall wurde
mit Datum 07.01.2009 eine Anhörung verschickt. Diese
unterbricht die Verjährung gem. § 33 OwiG um weitere drei
Monate. Die Anhörung konnte aber aufgrund falscher
Adressangaben nicht zugestellt werden, sodass eine weitere
Anhörung am 16.01.2009 an die neue Anschrift geschickt wurde.
Der Vorgang würde somit erst am 07.04.2009 verjähren …“

Dazu habe ich zwei Fragen:

1.) Wenn die angeblich am 07.01.2009 den 1. Anhörungsbogen
versandt haben, aber vielleicht erst versucht wurde, das
Schreiben am 13.01.2009 zuzustellen, gilt bezgl. der
Verjährungsfrist das Datum, an dem der Bescheid erstellt wurde
oder das Zustell- bzw. Erhaltdatum des Schreibens? Wenn
nämlich das 1. Schreiben erst am 13.01.2009 der Postbote zum
Zustellen dabei hat, würde bereits das 1. Schreiben außerhalb
der Verjährungsfrist liegen?!

wann der anhörungsbogen ankommt, ist völlig egal! maßgeblich ist allein, wann der bedienstete der behörde die anhörung des betroffenen angeordnet hat:

lesen: § 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

  1. Die Verjährung wird unterbrochen durch
    die erste Vernehmung … oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe…

heisst konkret: wenn in der behörde der anhörungsbogen am letzten tag gegen den betroffenen angeordnet wird, wird die vj. unterbrochen. wann das schreiben ankommt - und wenn es wochen später ist - ist hierbei egal. da diese anordnung logisch vor dem datum der erstellung der anhörung liegt, ist jedenfalls dann, wenn die anhörung innerhalb der nicht verjährten zeit erstellt worden ist, die vj. unterbrochen worden.

2.) Die Person denkt, dass das Ordnungsamt ja sonst was
schreiben kann, um die Person einzuschüchtern und überlegt
weiter, dass doch die Behörde beweisen muss, vielleicht anhand
eines datierten Rückläufers, dass versucht wurde, den 1.
Anhörungsbogen zuzustellen. Liegt die Beweispflicht über die
Zustellung oder zumindest über den Zustellversuch nicht bei
der Behörde? Worauf kann sich die Person beziehen? Gibts dazu
i. R. d. Verwalungsverfahren eine Gesetzesangabe oder evtl.
(ein) Gerichtsurteil(e)?

wegen „siehe oben“ kommt es hierauf nicht an. grundsätzlich gilt allerdings im verwaltungsverfahren für einfache post die zugangsfiktion „am dritten tag nach aufgabe bei der post“ (§ 41 II VwVfG). der zugang wird damit also von gesetzes wegen unterstellt, was dazu führt, das der, der den zugang bestreitet, diese vermutung erschüttern muss. (nicht mit einem beweis zu verwechseln! klar natürlich, das man etwas, was nicht geschehen ist, schlecht beweisen kann - daher ist nur die fiktion zu erschüttern)

Bitte um eure Antworten.

bitteschön…

Vielen lieben Dank im Voraus.

Schöne Grüße

schöne grüße auch

yannick