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Re^3: Umtausch / Gewährleistung / Wandlung
Unter Umtausch verstehe ich, eine Ware
(z.B. bei Nichtgefallen) auf Kulanz gegen
eine andere zu tauschen. Heißt das, ich
soll einen anderen Monitor verlangen
(andere Marke/Typ)?
Damit würde ich dem Händler doch den
"Schwarzen Peter" wieder zuschieben. Ich
befürchte, daß er mir den defekten
Monitor nicht abnehmen wird.
Umtausch ist hier "unjuristisch" zu verstehen. In der "Realität" gibt man das defekte Gerät und erhält ein neues, gleichen Typs im Gegenzug. Als Gewährleistungsanspruch wäre es juristisch die Wandelung (= "Rückgängigmachen") des urspünglichen Kaufvertrages bei (gleichzeitigem) Abschluss eines neuen Kaufvertrages. Ergebnis dieser "Spitzfindigkeit" ist daher, dass man natürlich auch sein Geld herausverlangen oder einen anderen Monitor verlangen (richtig: kaufen) kann.
Im übrigen kommt es doch nicht darauf an, wer den schwarzen Peter hat. Du willst einen funktionierenden Monitor haben und der Verkäufer muss einen solchen im Rahmen der Gewährleistung verschaffen.
Wie muß die schriftliche Fristsetzung
erfolgen (reicht eine Notiz auf der
Quittung)?
Reicht eine mündliche "Androhung" für den
Fall der Fristüberschreitung? (Ich werde
zusammen mit dem Eigentümer zum Händler
gehen, also quasi als Zeuge.)
Bei Abgabe des Geräts Zettel quittieren lassen: "Heute wurde der Monitor ... zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistungsansprüche dem Verkäufer übergeben, da er folgenden Defekt hat: ... - Für die Nachbesserung wird eine Frist bis zum ...(2 Wochen) ... gesetzt. Wird das Gerät nicht bis zu diesem Termin voll funktionsfähig an den Käufer zurückgegeben, verweigert dieser die Annahme endgültig. Für diesen Fall wird die Wandelung bereits ausdrücklich erklärt."
PS: Schriftliches ist immer sicherer als der beste Zeuge !