Angenommen ein ausländische Aktiengesellschaft (nicht EU) hat in D eine im Handelsregister eingetragene Niederlassung (Verzeichnis B), die von einem Prokuristen geleitet wird.
Eines Tages meldet die AG in ihrem Heimatland Konkurs an, infolgedessen geht auch der Niederlassung das Geld aus. Eine separate Insolvenz der Niederlassung wird nicht angemeldet.
Kann der ausländische Konkursverwalter, die Firma inklusive Niederlassung nach ausländischem Recht abwickeln ? Nach dem Motto: Die Niederlassung gehört zu einer ausländischen Firma und unterliegt deshalb dem entsprechenden „Konkursgesetzen“.
Oder muss für die Niederlassung eine Insolvenz nach deutschem Recht durchlaufen? Nach dem Motto: deutsches Handelsregister, deutsche Insolvenzordnung.
Eines Tages meldet die AG in ihrem Heimatland Konkurs an,
infolgedessen geht auch der Niederlassung das Geld aus. Eine
separate Insolvenz der Niederlassung wird nicht angemeldet.
Braucht m.E. auch nicht da es keine eigenständige Firma ist.
Kann der ausländische Konkursverwalter, die Firma inklusive
Niederlassung nach ausländischem Recht abwickeln ? Nach dem
Motto: Die Niederlassung gehört zu einer ausländischen Firma
und unterliegt deshalb dem entsprechenden „Konkursgesetzen“.
Oder muss für die Niederlassung eine Insolvenz nach deutschem
Recht durchlaufen? Nach dem Motto: deutsches Handelsregister,
deutsche Insolvenzordnung.
Eigentlich muss er sich an die Europäische Insolvenzordnung (EUInsVo) halten. Da es ja noch verwertbare Gegenstände in dem anderen Land, in diesem Falle in Deutschland, gibt.
In Deutschland tragen solche Verfahren nicht wie gewöhnlich den Registerbuchstaben IN sondern IE.
Bezüglich der Zweitniederlassung kann ich nur sagen, dass mittlerweile keine Zweitniederlassungen mehr ins HR eingetragen werden und die alten nach und nach gelöscht werden.