Wann ist Vertrag zustandegekommen?

Hallo Wissende,

eine Frage zum Vertragsrecht:

Wenn eine Firma auf eine Anfrage hin ein verbindliches Angebot mit Bindungsfrist abgegeben hat, wann kommt dann der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande? Durch den Auftrag oder erst durch die Auftragsbestätigung?

Gruß
Stefan

Hi,
der Vertrag kommt zustande, wenn innerhalb der Bindungsfrist
eine Aufragsbestätigung bei der Firma eintrifft.

Gruß,
Micha

Du meinst jetzt den eigentlichen Auftrag, also die Willenserklärung des Kunden? Die Auftragsbestätigung ist (zumindest bei uns) ja die Bestätigung des Auftragnehmers „Jawoll, deinen Auftrag hab’ ich bekommen - machen wir dann und dann“.

Worauf gründet sich deine Aussage (sprich - wo kann ich’s nachlesen)?

Gruß und Danke
Stefan

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Michael Jakubowski hat recht. Der Vertrag kommt in diesem konkreten Fall mit fristgerechtem Zugang der Willenserklärung des Kunden zustande. Nachzulesen in §§ 145ff BGB in Deutschland un §§ 861ff ABGB in Österreich.

Du meinst jetzt den eigentlichen Auftrag, also die
Willenserklärung des Kunden? Die Auftragsbestätigung ist
(zumindest bei uns) ja die Bestätigung des Auftragnehmers
„Jawoll, deinen Auftrag hab’ ich bekommen - machen wir dann
und dann“.

Worauf gründet sich deine Aussage (sprich - wo kann ich’s
nachlesen)?

Hi,

Michael Jakubowski hat recht.Micha hätte es auch getan, trotzdem dank für die Blumen und die §en!

Micha

Danke euch beiden! (oT)
.

Wenn eine Firma auf eine Anfrage hin ein verbindliches Angebot
mit Bindungsfrist abgegeben hat, wann kommt dann der Vertrag
zwischen Käufer und Verkäufer zustande? Durch den Auftrag oder
erst durch die Auftragsbestätigung?

Das ist abstrakt nicht eindeutig zu beantworten; maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Falles, insbesondere die Inhalte der einzelnen Erklärungen. Bestimmt etwa erstmals das von Ihnen so genannte „verbindliche Angebot“ die wesentlichen Merkmale des Vertrags (insb. Art und Umfang der versprochenen Leistung, Höhe des Entgelts), so wird der Vertrag in der Regel erst mit Zugang der „Auftragsbestätigung“ geschlossen. Finden sich diese Angaben dagegen bereits in der „Anfrage“, so kann der Vertrag durchaus auch bereits mit Übersendung des „verbindlichen Angebots“ zustandegekommen sein. Keinesfalls allein entscheidend ist jedenfalls die Bezeichnung der Erklärung als „Anfrage“, „verbindliches Angebot“ oder „Auftragsbestätigung“.

Dann müsste aber der „Anfrage“ ein rechtlicher Bindungswille zu entnehmen sein, was in der Regel nicht der Fall ist. Ich bin daher vom Normalfall ausgegangen.