der Anwendungsbereich, das BGleG ist vollständig ausgeschrieben das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und das AGG ist einerseits weiter, will nicht nur die Geschlechterdiskriminierung verhindern, sondern auch Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität und andererseits auch das Beamtenverhältnis, das Arbeitsverhältnis und den allgemeinen Zivilrechtsverkehr.
Das AGG regelt sein Verhältnis zu anderen Vorschriften so, dass auch spezielle Benachteiligungsverbote oder Bevorzugungsgebote nicht abgelöst werden, also durchaus beide Gesetze nebeneinander existieren: Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
Nein, das AGG gilt, weil es einen allgemeineren Anwendungsbereich hat als das andere Gesetz - dieses bezieht sich auf die Verwaltung und die Gerichte des Bundes.