Arbeitsrecht - Die Einstellung

Von: , Frage gestellt am Fr, 19. Jan 2001

Hallo,

ich wäre dankbar für die Informationen, welche Unterpunkte das Thema "Einstellung" (Arbeitsrecht) umfaßt.

Vielen Dank!

Katrin

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
    Re: Arbeitsrecht - Die Einstellung

    Hi meinst Du nachfolgendes????

    § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

    (1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

    1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
    2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
    3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
    4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
    5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
    6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze stören werde.

    (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

    (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.


    § 99 BetrVG findet immer dann Anwendung, wenn eine Person - gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis sie zum Arbeitgeber steht - in den Betrieb »eingegliedert« werden soll, um zusammen mit den anderen Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. So kann beispielsweise die Eingliederung eines externen Datenschutzbeauftragten eine Einstellung sein.


    o Eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG ist auch
    · die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern (vgl. § 14 Abs. 3 AÜG);
    · die Vergabe von Heimarbeit (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 BetrVG);
    · die befristete oder unbefristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses;
    · die befristete oder unbefristete Übernahme eines Ausgebildeten nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (anders die Übernahme nach § 78a BetrVG: keine Neu-Einstellung, sondern es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt);

    · die Beschäftigung von Aushilfskräften (z.B. Studenten in den Semesterferien).

    o Keine Einstellung ist die Wiederaufnahme eines »ruhenden« Arbeitsverhältnisses (z.B. Rückkehr eines Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden usw.).

    Gruß Rosamunde [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
    Was meinst Du?

    Hi Katrin,

    ich verstehe Deine Frage nicht bzw. weiß nicht, was Du erfahren möchtest.

    • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
      Re: Was meinst Du?

      Hallo!
      Ich schreibe nächste Woche eine Klausur in Arbeitsrecht. Meine Professorin hat freundlicherweise großzügig eingegrenzt und möchte einen Fall zum Thema "Einstellung" bringen. Sie hat uns §§ 99, 101 BetrVG und §611 BGB (glaub ich) genannt. Meine Frage war nun, inwiefern andere Komponenten des Arbeitsrechts (z.B. Tarifvertrag o.ä.) hineinreichen in die Einstellung.
      Gruß
      Katrin Hi Katrin,

      ich verstehe Deine Frage nicht bzw. weiß nicht, was Du
      erfahren möchtest.

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