Reduziertes Handy kaputt - MediaMarkt

Hallo zusammen,

mal angenommen es hätte folgenden Fall gegeben. Susi M. hätte sich im „Lagerverkauf“ des lokalen MediaMarktes ein Handy gekauft. Das gute Stück war reduziert von angeblichen 599,- auf 100 Euro. Spätere Recherchen von Susi haben ergeben, dass das Gerät auf einschlägigen Seiten mit zwischen 300 und 400 Euro gehandet werde.

Die Verpackung des reduzierten Handys war geöffnet, das Gerät selber sah jedoch unbenutzt aus. Susi hat dann sehr schnell feststellen müssen, dass der Akku ihrer Neuerwerbung nicht so richtig funktioniert und schon nach kürzester und Displayschonendester Betriebszeit ratzfatz leer ist (das war im Verkauf nicht zu prüfen). Nun hat sie das Handy zu dem MediaMarkt ihres Vertrauens zurück gebracht, der das - wie wohl in solchen Fällen üblich - Gerät zum Hersteller zurückgeschickt hat.

Nun fragt sich Susi:

  • wie lange muss sie auf ihr Handy warten? Gibt es da irgendwelche Vorgaben „Information an den Kunden hat innerhalb von x Tagen / Wochen / Monaten / Jahren“ zu erfolgen?
  • muss sie eine Reparatur akzeptieren? Oder könnte sie ein Neugerät verlangen? Oder kann sie sagen „vielen Dank, rückt die 100 Euro raus, ich geb das ganze Gerät mit allem Zubehör zurück“?

Achja, der Fall von Susi hätte sich in Deutschland abgespielt.

*wink*

Petzi

Hallo,

Nun fragt sich Susi:

  • wie lange muss sie auf ihr Handy warten? Gibt es da
    irgendwelche Vorgaben „Information an den Kunden hat innerhalb
    von x Tagen / Wochen / Monaten / Jahren“ zu erfolgen?

So lange, bis es repariert ist. Der Gesetzgeber hat dafür keine Fristen festgelegt und für den Kunden ist auch schwierig festzustellen, was angemessen ist. Wenn das Gerät z.B. nach Südostasien geht (was durchaus vorkommen soll), kann alleine der Transport hin und zurück mehrere Wochen dauern.

  • muss sie eine Reparatur akzeptieren?

Das regeln gewöhnlich die AGB des Verkäufers. In der Regel ja und zwar meist bis zu dreimal.
Bei Restposten ist der Umtausch aus Kulanz in der Regel immer ausgeschlossen.

Cu Rene

Hallo,

So lange, bis es repariert ist. Der Gesetzgeber hat dafür
keine Fristen festgelegt und für den Kunden ist auch schwierig
festzustellen, was angemessen ist. Wenn das Gerät z.B. nach
Südostasien geht (was durchaus vorkommen soll), kann alleine
der Transport hin und zurück mehrere Wochen dauern.

Unsinn. Im Gewährleistungsfall muss der Käufer überhaupt nicht akzeptieren, dass eine Reparatur stattfindet. Der Käufer hat vielmehr das Recht, selbst zu entscheiden ob er ein den Austausch gegen ein mangelfreies Gerät oder eine Reparatur wünscht. Und selbst bei einer Reparatur darf sich der Verkäufer nicht endlos Zeit nehmen. Ich habe zur Zeit keinen Palandt zur Hand, meine aber, dass die Kommentierung von max. 6 Wochen spricht.

  • muss sie eine Reparatur akzeptieren?

Das regeln gewöhnlich die AGB des Verkäufers. In der Regel ja
und zwar meist bis zu dreimal.

Nein, das regeln keineswegs die AGB sondern das Gesetz.

Bei Restposten ist der Umtausch aus Kulanz in der Regel immer
ausgeschlossen.

Nach Kulanz wird hier nicht gefragt, sondern nach der Rechtslage.

Gruß

S.J.

Hallo,

Nun fragt sich Susi:

Susi sollte erstmal die FAQ dazu lesen und wenn sie noch weitere Fragen hat, kann sie diese hier gerne stellen:

http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/entry/1152?cont…

Gruß

S.J.

Hallo Steve Jobs,

in der Praxis des Media-Marktes scheitert die Alternative Umtausch gegen mangelfreies Gerät (auch wenn auf Lager) und Reparatur. Man verweist auf den Hersteller, dass dieser hierüber entscheidet und sendet das Gerät an den Hersteller. Dann kommt das gerät repariert zurück und das Wahlrecht ist passé.

Gruß Woko

Hallo,

in der Praxis des Media-Marktes scheitert die Alternative
Umtausch gegen mangelfreies Gerät (auch wenn auf Lager) und
Reparatur. Man verweist auf den Hersteller, dass dieser
hierüber entscheidet und sendet das Gerät an den Hersteller.

das kann nur dann scheitern, wenn man sich darauf einlässt und seine gesetzlichen Rechte nicht durchzusetzen weiß. Besteht ein Verkäufer auf diese Handlungsweise, würde ich mich auf § 323 Abs.2 berufen und mein Geld zurückverlangen.

Gruß

S.J.

Hallo,

in der Praxis des Media-Marktes scheitert die Alternative
Umtausch gegen mangelfreies Gerät (auch wenn auf Lager) und
Reparatur. Man verweist auf den Hersteller, dass dieser
hierüber entscheidet und sendet das Gerät an den Hersteller.

das kann nur dann scheitern, wenn man sich darauf einlässt und
seine gesetzlichen Rechte nicht durchzusetzen weiß. Besteht
ein Verkäufer auf diese Handlungsweise, würde ich mich auf §
323 Abs.2 berufen und mein Geld zurückverlangen.

Heiteres Gesetzeraten, ich kenne leider nicht alle Gesetze, die enen §232 haben.

$439 BGB sieht ausdrücklich vor, daß die geforderte Art der Nacherfüllung verweigert werden kann, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hier geht es um einen Restposten und ein neues Gerät würde im Handel ja zu einem mehrfachen des Kaufpreises gehandelt, das kann doch nicht verhältnismäßig sein.

Cu Rene

$439 BGB sieht ausdrücklich vor, daß die geforderte Art der
Nacherfüllung verweigert werden kann, wenn sie mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hier geht es um
einen Restposten und ein neues Gerät würde im Handel ja zu
einem mehrfachen des Kaufpreises gehandelt, das kann doch
nicht verhältnismäßig sein.

das kannst du so pauschal nicht sagen.
an die unverhältnismäßigkeit sind hohe anforderungen zu stellen, sonst würde das wahlrecht leer laufen.

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