Guten Tag,
wenn mann über eine Forderung einen Vollstreckungsbescheid erhält, gilt die Zeit der Verjährung ja ab erhalt des Vollstreckungsbescheid. Kann die Verjährung durch normalen Schriftverkehr unterbrochen werden bzw. neu Anfangen? (keine ev)
Guten Tag,
wenn mann über eine Forderung einen Vollstreckungsbescheid erhält, gilt die Zeit der Verjährung ja ab erhalt des Vollstreckungsbescheid. Kann die Verjährung durch normalen Schriftverkehr unterbrochen werden bzw. neu Anfangen? (keine ev)
Das stimmt nicht ganz! Die Verjährung beginnt immer am 01.01. des Folgejahres in dem die Schulden entstanden sind.
Wenn du heute etwas kaufst und nicht bezahlst und der Gläubiger schickt dir KEINEN gerichtlichen Mahnbescheid, so beginnt die Verjährung am 01.01.2010.
Sie beträgt drei Jahre.
Kommt in dieser ein gerichtlicher Mahnbescheid, beginnt die Verjährung am 01.01. des Folgejahres von neuem. Das nennt man Hemmung der Verjährung.