Angenommen, bei Ebay wurde ein Kfz nhänger ersteigert, bezahlung bei Abholung.
Käufer und Verkäufer machen einige Termine, die mal der mal der aus Zeitgründen absagt. In der Auktion war kein Abholtermin vermerkt.
Nun will der Käufer den Hänger abholen. Der Verkäufer hat diesen jedoch nicht mehr!
Was tun? Der Käufer braucht den Hänger dringend!
Hallo,
also dass der Käufer den Anhänger schnell bekommt glaub ich nicht, woher soll er ihn nehmen.
Aber: eine über ebay ersteigerte Sache ist ein Vertrag. D.h. der VK muss ihn erfüllen. Die Frage ist nur: war in der Artikelbeschreibung etwas über eine Abholfrist gestanden? Wenn nicht, dann muss der VK den Artikel liefern.
Ich würde raten
- den VK zu kontaktieren und einen Anhänger verlangen.
- wenn 1. nicht klappt, dann über ebay einen Problemfall melden.
Meine Erfahrung ist nur: wenn ein VK sich „nur“ einen Fehler erlaubt passiert erstmal nicht viel. Er wird von ebay abgemahnt, aber nicht gesperrt (wie gesagt nur meine Erfahrung).
Möglichkeit 3: Anwalt und einklagen.
Grüße
Jessica
Hallo,
- wenn 1. nicht klappt, dann über ebay einen Problemfall
melden.
Wobei zu erwähnen ist, dass dies dem Käufer nix bringt … Sprich wenn dieser seine ev. bestehenden ansprüche durchsetzen will nicht auf ebay verlassen. Nebenbei kann mans natürlich trotzdem melden.
Grüße
also dass der Käufer den Anhänger schnell bekommt glaub ich
nicht, woher soll er ihn nehmen.
Aber: eine über ebay ersteigerte Sache ist ein Vertrag. D.h.
der VK muss ihn erfüllen.
Das stimmt so nicht. Der Verkäufer kann seinen Anhänger fünf Mal verkaufen, wenn er will. Der Kaufvertrag ist nur die Verpflichtung zur Übereignung. Er kann allerdings nur an einen wirklich übereignen. Daher macht er sich gegenüber den anderen, denen er auch verkauft hat, aber mangels Eigentum nicht mehr übereignen kann, schadensersatzpflichtig.
Klingt komisch, iss aber so.
Ein Abholtermin war nicht vermerkt und nicht ausgehandelt. Der Wagen ging scheinbar an einen unterlegenen Bieter raus.
Der Hänger sollte als Stall für Tiere genutzt werden. Die Tiere kommen in 5 Tagen und nun ist kein Stall da! Das ist das Problem
Hallo,
wie gesagt, man kann prüfen/prüfen lassen, ob Ansprüche, egal welcher Art gegen den VK bestehen, jedoch bringt dies dahin gehen nur bedingt etwas, da es sicherlich nichts wird, diese in 5 Tagen durchzusetzen.
Grüße
Wie Bitte?
Hallo,
Aber: eine über ebay ersteigerte Sache ist ein Vertrag. D.h.
der VK muss ihn erfüllen.Das stimmt so nicht. Der Verkäufer kann seinen Anhänger fünf
Mal verkaufen, wenn er will. Der Kaufvertrag ist nur die
Verpflichtung zur Übereignung.
kannst Du mal erklären, wo du genau einen Unterschied zwischen der Verpflichtung den „Kaufvertrag zu erfüllen“ und „Verpflichtung zur Übereignung“ siehst?
Natürlich muss er ihn erfüllen und zwar in Form der Übereignung. Deine Einwände kann ich nicht ansatzweise nachvollziehen.
Gruß
S.J.
kannst Du mal erklären, wo du genau einen Unterschied zwischen
der Verpflichtung den „Kaufvertrag zu erfüllen“ und
„Verpflichtung zur Übereignung“ siehst?
Wenn der Verkäufer die Sache schon einem anderen verkauft und übereignet hat, ist er nicht mehr Eigentümer, kann also einem zweiten, dritten usw. Käufer die Sache nicht mehr übereignen. Die Leistung ist für ihn unmöglich geworden.
Daher bleibt dem zweiten, dritten usw. Käufer nur ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer.
Natürlich muss er ihn erfüllen und zwar in Form der
Übereignung.
Wie gesagt, das kann der Nichteigentümer nicht.
Gruß zurück
Dieser Fall ähnelt denen die ich erst neulich in einer Prüfung im Fach Wirtschaftsprivatrecht hatte.
Hier kann ich 2 Paragraphen nennen:
BGB: §433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) 1. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
2. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
BGB: §929 Einigung und Übergabe
- Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, das der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
- Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Auf gut deutsch:
VK (Verkäufer) und K (Käufer) sind einen Kaufvertrag eingegangen.
Der K hat seine Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen erfüllt und wartet nun auf die Übergabe der Sache und des Eigentums an der Sache.
Der VK hat die Sache jedoch nicht übergeben und das Eigentum an der Sache auch nicht.
Der Kaufvertrag wurde nicht erfüllt und ist somit anfechtbar.
Rechtens ist dies nicht. Auf jeden Fall dagegen vor gehen.
Hallo,
Wenn der Verkäufer die Sache schon einem anderen verkauft und
übereignet hat, ist er nicht mehr Eigentümer, kann also einem
zweiten, dritten usw. Käufer die Sache nicht mehr übereignen.
Die Leistung ist für ihn unmöglich geworden.
das ist mir durchaus bewusst. Daraus aber zu schließen, dass keine Verpflichtung besteht einen Kaufvertrag zu erfüllen, ist doch absurd. Wenn er ihn nicht mehr erfüllen kann, entbindet ihn das nicht von der Verpflichtung. Er muss stattdessen ggf. Schadenersatz leisten. Und Schadenersatz kann sich ja nur daraus ergeben, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Gruß
S.J.
Wenn er ihn nicht mehr erfüllen kann, entbindet
ihn das nicht von der Verpflichtung. Er muss stattdessen ggf.
Schadenersatz leisten.
Genau das habe ich geschrieben.
Wenn er ihn nicht mehr erfüllen kann, entbindet
ihn das nicht von der Verpflichtung. Er muss stattdessen ggf.
Schadenersatz leisten.Genau das habe ich geschrieben.
Vielleicht bin ich ja blind.
Zitat:
eine über ebay ersteigerte Sache ist ein Vertrag. D.h. der VK muss ::ihn erfüllen.
Das stimmt so nicht.
Ein Vertrag verpflichtet zur Erfüllung, Erfüllung heißt in unserem Fall Übereignung.
Die Verpflichtung (zur Übereignung) kann, wie wir gesehen haben, nicht mehr sinnvoll gefordert werden, weil sie (dem Verkäufer, der nicht mehr Eigentümer ist) unmöglich ist.
Folge: Da der Vertrag nicht erfüllt werden kann, muss er auch nicht erfüllt, sondern nur Schadensersatz geleistet werden.
Wie kann man denn eine unmögliche Leistung fordern wollen?
Vielleicht sollte man klar machen, dass Schadensersatz etwas anderes als Erfüllung ist.
Hoi.
Wie schon beschrieben könnte bei so einem fiktiven Fall ein Schadensersatzanspruch bestehen, der muß aber nachgewiesen werden.
Der Verkäufer muß keinen Ersatz besorgen oder die Ware zurückfordern, dies wäre ihm nicht zuzumuten.
Man könnte aber jetzt einen vergleichbaren Anhänger o.ä. kaufen und wenn das dann teuerer war, vom Verkäufer die Differenz einfordern - das wäre dann eben der Ausgleich des Schadens.
Von der praktischen Seite gesehen(dem Aufwand und Ärger, sicherlich mit Anwalt etc.) sollte man sich das genau überlegen.
Die Bewertung dieses Verkäufer kann ja entsprechend ausfallen…
Ciao
Garrett