Hans hat sich ein BlueRay Player mit BlueRays gekauft im Paket. Nun sind ein paar Filme dabei die Hans nicht gefallen und würde dies gern verkaufen. Nun wird aber der Wiederverkauf ausgeschlossen/verboten, ist das möglich? Beim Kauf wurde dies verschleiert, kann er das Paket auch einfach im Einzelhandel zurückgeben, wenn der Wiederverkauf doch ausgeschlossen ist.
ich sag mal als Nichtjurist (also ohne Garantie).
Das Wiederverkaufsverbot gilt für andere Kaufleute.
Du darfst mit dem Artikel keinen Handel betreiben.
Aber du darfst dein Eigentum privat verkaufen, verbrennen (meistens), verschenken oder einstauben lassen.
der Kauf einer Sache verschafft niemals alle Rechte.
Denke allein an das Urheberrecht. Das kann man nicht verkaufen.
Sonst dürfte ich legal erworbene CDs beliebig duplizieren und weiterverkaufen.
Moin,
sicher erwirbst du alle Rechte an der Kaufsache, aber nur auf die Sache bezogen, was in diesem Fall die CD ist. Du kannst sie weiter verkaufen, vernichten oder Leute damit bewerfen. Du musst hier halt sauber unterscheiden zwischen den Rechten die du im Kaufvertrag erwerben willst und Rechten, die man zur Herstellung einer Sache braucht. Das mit allen Rechten bezog sich darauf, das du die Sache frei von fremden Rechten übereignet bekommen sollst und dein Eigentum an der Sache somit frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Vorallem da im vorliegenden Fall diese Klausel beim Kauf ja noch nicht mal bekannt war, somit auch nicht Vertragsbestandteil sein kann.
gruß
PS: und bevor du das AGB Fass aufmachst, da sag ich nur 307
Auf den Bluray-Disc steht als Bsp: " Diese Blu-Ray ist
Besandteil eines Blu-Ray Player Pakets. Kein Einzelverkauf"
Sehe ich als Schutzmassnahme des Herstellers. Er möchte, das sein Abnehmer die Paketbindung beachtet, und es gibt wahrscheinlich einen Vertrag, in dem genau das geregelt ist. Mit dem Ausdruck kann er höchstens hoffen, das niemand einem _Händler_ diese BD abkauft, oder ihn sogar irgendwo meldet
Ja nun wäre aber der Player kaputt. Dann würde Hans auf den
Disc sitzen bleiben.
Die Einschränkung der Verbreitung dürfte sich mit dem in-Verkehr-bringen an den Endverbraucher erschöpft haben. Das heisst, Hans kann mit den Scheiben machen was er möchte, ausser er würde explizit gegen ein Gesetz verstossen (jemandem das Ding in der Rachen stopfen->Körperverletzung, kopieren->Urheberrechtsbruch, usw.)
Ein Problem bei einem Weiterverkauf sehe ich nicht.