Unterhaltspflicht gegenüber Kind

Hallo,
habe leider im Internet nicht alles zu meinen Fragen finden können…

Es geht um folgende Punkte:
Ich habe wo auch immer gehört, das man für seine Kinder, wenn es drauf ankommt bis zum 25. Lebenjahr aufzukommen hätte…

Im Internet habe ich gelesen, das wenn die Eltern aufkommen müssen, man von dem Kind bzw. erwachsenen Kind verlangen kann, das es aus Kostengründen dann auch im Elternhaus/ Wohnung weiter mitlebt

Angenommen man hat ein minderjähriges Kind, z. B. 14 Jahre alt, das meint, es käme mit seinen Eltern nicht klar und möchte lieber in ein betreutes wohnen oder ein Heim, die Eltern sehen das jedoch anders.
Angenommen, das Leben in einem Heim wäre auch kostspieliger als im Elternhaus, was den Unterhalt für das Kind angeht. Mit welcher Entscheidung kann das Kind trotzdem seine Rechte durchsetzen, in ein Heim zu kommen. ?

Angenommen, man hat ein volljähriges Kind, meintewegen hat dieses Kind auch eine Ausbildung oder auch nicht, die Eltern kommen mit diesem Kind allerdings nicht mehr klar und möchten, das es sich eine eigene Wohnung nimmt, da sie dem Spuk ein Ende setzen möchten, auf der anderen Seite heißt es, man müsse für das Kind bis zum x Lebensjahr aufkommen… weshalb die Behörden nicht zahlen, die Eltern auch nicht zahlen können, zumindest was z. B. Wohnung des Kindes angeht usw. Das Kind bzw. die Behörden könnten sich also weiter darauf berufen, das Kind habe ein Wohnrecht bei den Eltern. Was könnten die Eltern tun, wenn sie trotzdem dieses Kind nicht mehr in der Wohnung dulden können und wollen. Gibt es da Ausnahmeregeln, so ds die Behörden trotzdem zahlen müssen. ?

Letzte Frage:
Angenommen man lernt einen Alleinerziehenden kennen, zwei Kinder.
Beide Elternteile haben zumindest das Sorgerecht. Die Kindesmutter zahlt kein Unterhalt. Er heiratet seine kinderlose neue Frau, welche bereit ist, seine Kinder zu adoptieren, unter der Vorassetzung die KIndesmutter ist einverstanden und gibt auch das Sorgerecht ab.
Muss die neue Mutter dann per Adoption für diese Kinder aufkommen. ?
Wie wäre es, wenn die KInder nicht adoptiert werden, er heiratet trotzdem seine kinderlose Frau, die Kindesmutter zahlt kein Unterhalt, Vater und Kinder müssen Gelder von den Behörden beziehen,
darf die Behörde das Einkommen der neuen Ehefrau voll zur Last legen bzw. z.b. was den Bedarf der Kinder angeht, sprich die Kinder kriegen kein Geld von den Behörden, da neue Eherfrau - obwohl es nicht ihre Kinder sind und sie nicht die gleichen Rechte hat, wie die leibliche Mutter. ?

Danke falls jemand etwas zu den Fragen weiß.
Dagmar

Hallo,
habe leider im Internet nicht alles zu meinen Fragen finden
können…

Es geht um folgende Punkte:
Ich habe wo auch immer gehört, das man für seine Kinder, wenn
es drauf ankommt bis zum 25. Lebenjahr aufzukommen hätte…

Nein, man muß dem Kind eine Ausbildung ermöglichen, bei einem Studium kann das auch schon mal länger dauern…
§ 1602 Abs. 1 BGB : „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“

Im Internet habe ich gelesen, das wenn die Eltern aufkommen
müssen, man von dem Kind bzw. erwachsenen Kind verlangen kann,
das es aus Kostengründen dann auch im Elternhaus/ Wohnung
weiter mitlebt

§ 1612 abs 2 BGB: "Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist. "

Angenommen man hat ein minderjähriges Kind, z. B. 14 Jahre
alt, das meint, es käme mit seinen Eltern nicht klar und
möchte lieber in ein betreutes wohnen oder ein Heim, die
Eltern sehen das jedoch anders.
Angenommen, das Leben in einem Heim wäre auch kostspieliger
als im Elternhaus, was den Unterhalt für das Kind angeht. Mit
welcher Entscheidung kann das Kind trotzdem seine Rechte
durchsetzen, in ein Heim zu kommen. ?

Siehe oben § 1612 Abs 2 BGB

Angenommen, man hat ein volljähriges Kind, meintewegen hat
dieses Kind auch eine Ausbildung oder auch nicht, die Eltern
kommen mit diesem Kind allerdings nicht mehr klar und möchten,
das es sich eine eigene Wohnung nimmt, da sie dem Spuk ein
Ende setzen möchten, auf der anderen Seite heißt es, man müsse
für das Kind bis zum x Lebensjahr aufkommen… weshalb die
Behörden nicht zahlen, die Eltern auch nicht zahlen können,
zumindest was z. B. Wohnung des Kindes angeht usw. Das Kind
bzw. die Behörden könnten sich also weiter darauf berufen, das
Kind habe ein Wohnrecht bei den Eltern. Was könnten die Eltern
tun, wenn sie trotzdem dieses Kind nicht mehr in der Wohnung
dulden können und wollen. Gibt es da Ausnahmeregeln, so ds die
Behörden trotzdem zahlen müssen. ?

Wenn Eltern ein Kind, daß sich nicht allein unterhalten kann, nicht mehr in der Wohnung WOLLEN, wird kein Amt für die Kosten aufkommen,
Ein Fall, daß die Eltern das Kind nicht mehr dulden KÖNNEN wäre m. E. nur in so außergewöhnlichen Fällen gegeben, in denen eine zwangsweise Unterbringung in einem Bezirkskrankenhaus gegeben wäre, weil das Kind sich oder andere gefährdet wegen einer psych. oder Suchterkrankung gefährdet. Dann kommt sowieso die Polizei mit ein paar netten Leuten in weiss…

Letzte Frage:
Angenommen man lernt einen Alleinerziehenden kennen, zwei
Kinder.
Beide Elternteile haben zumindest das Sorgerecht. Die
Kindesmutter zahlt kein Unterhalt. Er heiratet seine
kinderlose neue Frau, welche bereit ist, seine Kinder zu
adoptieren, unter der Vorassetzung die KIndesmutter ist
einverstanden und gibt auch das Sorgerecht ab.
Muss die neue Mutter dann per Adoption für diese Kinder
aufkommen. ?

BGB
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
(1) Mit der Annahme (=Adoption) erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

Wie wäre es, wenn die KInder nicht adoptiert werden, er
heiratet trotzdem seine kinderlose Frau, die Kindesmutter
zahlt kein Unterhalt, Vater und Kinder müssen Gelder von den
Behörden beziehen,
darf die Behörde das Einkommen der neuen Ehefrau voll zur Last
legen bzw. z.b. was den Bedarf der Kinder angeht, sprich die
Kinder kriegen kein Geld von den Behörden, da neue Eherfrau -
obwohl es nicht ihre Kinder sind und sie nicht die gleichen
Rechte hat, wie die leibliche Mutter. ?

Unterhaltsvorschussgesetz § 1 Abs. 1 Nr. 2
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer…

2.im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der LEDIG; VERWITWET oder GESCHIEDEN ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und…

d. h. egal ob Adoption oder einfach „nur“ Heirat, die Unterhaltsvorschussleistungen fallen weg, wenn der Vater nicht mehr ledig ist.

Grüße
miamei

Danke falls jemand etwas zu den Fragen weiß.
Dagmar