Wenn man von einer Person angesprochen wird, zu einem Gewinnspiel und man gewinnt ein 2 Monats Abo, kostenlos, welches nach den 2 Monaten auch endet.
Man soll dabei seine Daten, also Name, Adresse, Unterschrift (keine Kontonummer oder ähnliches) angeben.
Ist damit ein Vertrag zustande gekommen?
Auch wenn man über Rücktrittsrecht nich informiert wurde?
Bis auf diverse gesetzliche Ausnahmen oder, wenn zwischen den Vertragsparteien anders vereinbart, herrscht in Deutschland Formfreiheit, ob ein Vertrag mündlich, auf einer Serviette oder auf Papier geschlossen wird, ist für seine Wirksamkeit völlig unerheblich, erleichtert aber uU die Beweisbarkeit.
Auch wenn man über Rücktrittsrecht nich informiert wurde?
Erstmal ist die Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Dies wäre z.B. bei sog. Haustürgeschäften der Fall, hierfür ist es wiederum erheblich, wer wo unter welchen Umständen mit wem den Vertrag schließt.
Also das Geschäft wäre in dem Beispiel, auf der Straße, also
angesprochen.
Dann könnte das unter den weiteren Voraussetzungen des § 312 BGB unter § 312 I Nr. 3 BGB fallen, „im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen“, allerdings setzt § 312 BGB eine „entgeltliche Leistung“ als Vertragsgegenstand voraus und so wie ich den gestellten Sachverhalt verstanden habe, ist die Leistung unentgeltlich und endet automatisch, es knüpft auch keine weitere (entgeltliche) Leistung an.
Wenn das ganze ein Zeitschriftenabo wäre, welches nicht völlig unentgeltlich ist, dann wäre auch noch § 505 BGB zu beachten, der wiederum unter den darin genannten Voraussetzungen ein eigenes Widerrufsrecht einräumt und damit über § 312a BGB das Widerrufsrecht aus § 312 ausschließen würde. Außerdem bedarf der Vertrag unter den darin genannten Voraussetzungen der Schriftform.
Beim Link fehlt das .html, hier nochmals (das .html ist hinter den … versteckt, es funktioniert aber diesmal):