bitte um Antworten und vor allem Rechtsgrundlagen bei folgendem fiktivem Beispiel:
Ein Minderjähriger (16 J.) schließt einen Kaufvertrag von einem Fahrzeug von einem Wert von 800Euro ab. Setzt also seine Unterschrift unter den Vertrag überreicht Geld und erhält ware. Erziehungsberechtigten sind nicht einverstanden und verlangen Wandlung.
Inwiefern ist ein Minderjähriger geschäftsfähig und welche Verträge können selbst abgeschlossen werden? Oder kann auf Verlangen der Erziehungsberechtigten generell von allen Kauf- und sonstigen Verträgen zurückgetreten werden?
Ich formuliere das jetzt einmal als Geschäftsinhaber eines kleinen Einzelhandels in Alltags verständliche Worte .
Ein 16 jähriger darf als bedingt Geschäftsfähig , Produkte / Artikel in der höhe des üblichen Taschengeldes , oder sollte dieser 16 jährige in der Ausbildung sein über die höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung , verfügen.
Das dürfte aber bei 800,- Euro mit allerhöchster wahrscheinlichkeit überschritten sein.
In Klartext , ein 16 jähriger dürfte sehr wohl beim Media Markt eine kleine Hifi Anlage für 69,- Euro erwerben .
Hier gibt es für den Handel Richtlinien , nach denen gehandelt werden darf und soll .
kurz zusammengefasst heisst es , wenn man als Verkäufer unsicher ist ob dieser Käufer ausreichend Geschäftsfähig ist um diesen Artikel zu erwerben , sollte man darauf bestehen , das ein Erziehungsberechtigter Gegenzeichnet und / oder eine ( formlose ) Vollmacht des Erziehungsberechtigten vorgelegt wird.
In Ihrem Falle heisst es , da Sie als Erziehungsberechtigter nicht zugestimmt haben , der Betrag von 800,- Euro defenetiv über den Taschengeld Betrag hinaus geht , ist dieses Geschäft als nichtig zu erklären und die Ware geht defenetiv an den Händler zurück .
Vor Gericht ist dieses Geschäft nie zustandegekommen und der Fehler wird zu 100% dem Verkäufer angelastet.
Einzigst und alleine , das wenn der Verkäufer unwillig ist , das er ein Anrecht auf Nutzungsgebühr geltend machen könnte , was aber auch auf sehr wackelicken Beinen steht , verleihen hätte er dieses Kraftrad nämlich dürfen , sofern dieser 16 Jährige über eine gültige Fahrerlaubniss verfügte
Ein 16 jähriger darf als bedingt Geschäftsfähig , Produkte /
Artikel in der höhe des üblichen Taschengeldes , oder sollte
dieser 16 jährige in der Ausbildung sein über die höhe der
monatlichen Ausbildungsvergütung , verfügen.
Das dürfte aber bei 800,- Euro mit allerhöchster
wahrscheinlichkeit überschritten sein.
Und wenn er es vom Taschengeld zusammengespart hat …?
In Klartext , ein 16 jähriger dürfte sehr wohl beim Media
Markt eine kleine Hifi Anlage für 69,- Euro erwerben .
Nicht unbedingt. § 110 BGB ist auch nur ein Sonderfall der Einwilligung. Wenn das Geld nicht für so was gegeben wurde, darf der Jugendliche es eben nicht.
Hier gibt es für den Handel Richtlinien , nach denen gehandelt
werden darf und soll .
Keine Ahnung, ob sich der Handel Richtlinien gibt, aber rechtlich relevant ist nur das Gesetz, also hier: das BGB.
kurz zusammengefasst heisst es , wenn man als Verkäufer
unsicher ist ob dieser Käufer ausreichend Geschäftsfähig ist
um diesen Artikel zu erwerben , sollte man darauf bestehen ,
das ein Erziehungsberechtigter Gegenzeichnet und / oder eine (
formlose ) Vollmacht des Erziehungsberechtigten vorgelegt
wird.
Das ist zwar nicht dir Zusammenfassung des vorher Gesagten, aber für richtig halte ich es durchaus.
Einzigst und alleine , das wenn der Verkäufer unwillig ist ,
das er ein Anrecht auf Nutzungsgebühr geltend machen könnte ,
was aber auch auf sehr wackelicken Beinen steht