Erbteilskauf, Vorkaufsrecht, gutgläubiger Erwerb

Von: , Frage gestellt am Sa, 19. Jun 2010

Von einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück in Niedersachsen haben zwei Personen ihre Anteile an eine externe Gesellschaft (Eigentümer und Manager mit Wohnsitz in Spanien) verkauft. Die Erbschaftskäuferin und die Verkäufer haben darauf bestanden, daß keine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen wird.
Um langjährigen Mietern, die zum Teil in dem Haus geboren wurden, einen unbelasteten Lebensabend zu sichern, haben die verbleibenden Erben das Vorkaufsrecht ausgeübt. Wie kann man verhindern, daß die verbleibenden Erben mittels eines weiteren Verkaufs an einen "gutgläubigen" Erwerber das Grundstück infolge der dann unausweichlichen Teilungsversteigerung dennoch verlieren?
Durch geschicktes Vorgehen mit entsprechender Information darüber könnte erreicht werden, daß die verbleibenden Erben u. U. die Frist von zwei Monaten für das Vorkaufsrecht, die ja nur einmal läuft, im Verhältnis zu den weiteren Erwerbern nicht mehr einhalten können.
Mit einem Schadenersatz in Geld ist den verbleibenden Erben nicht gedient, da sie eigene Pläne auf diesem Grundstück haben (Entwicklung und Erprobung neuer bauphysikalisch wirkender Komponenten), die sich aufgrund der besonderen Verhältnisse an diesem Ort nur dort ohne großen Verlust, der sich durch Zeitverzug enorm erhöhen kann und schwierig nachzuweisen ist, ausführen lassen.

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