Tätowierung mit verbotenen Motiven - erlaubt?

Hallo,

völlig hypothetisch, hervorgerufen durch eine tätowierte Hand, die ich kürzlich sah, stellt sich mir folgende Frage:

Wie geht der Gesetzgeber mit Menschen um, die ihren Körper durch Tätowierungen mit verbotenen oder Jugend gefährdenden Inhalten „schmücken“?
Bsp.: Hakenkreuz auf dem Handrücken, pornografisches oder Gewalt verherrlichendes im Gesicht etc.
Das kann doch irgendwie nicht erlaubt sein, aber eine Abdeckpflicht in der Öffentlichkeit, irgend ein Gesetz o.ä. - gibt es das…? Oder würde so etwas ggf. per Verfahren entschieden werden müssen?
Existiert das Problem überhaupt (mir kam die behakenkreuzte Hand schon sehr(!) grenzwertig vor…)

Grüße
formica

Hallo Formica,

Das kann doch irgendwie nicht erlaubt sein, aber eine
Abdeckpflicht in der Öffentlichkeit, irgend ein Gesetz o.ä. -
gibt es das…?

Ein Hakenkreuz gehört eindeutig zu den verfassungsfeindlichen Symbolen, die in der Öffentlichkeit nicht gezeigt werden dürfen.

Soll heißen: Wenn der Nazi, den du da beobachtet hast, zu Hause eine Party mit seinen Nazi-Freunden macht, kann er seine Hand ganz stolz zeigen.

In der Öffentlichkeit muss er das Hakenkreuz allerdings immer abdecken. Er kann z.B. einen Handschuh tragen oder ein Pflaster draufkleben. Wenn nicht, kannst du ihn anzeigen.

Genauso mit einer Hakenkreuzfahne: Zu Hause kann er sich das an die Wand hängen, so lange es niemand von außen sieht und er nicht damit handelt. Aber eine Hakenkreuzfahne auf dem Balkon hissen? (Schließlich ist doch gerade Fussball-WM, und da will man doch Flagge zeigen …) Nee, das geht nicht. Verboten, da verfassungsfeindliches Symbol. Deshalb zeigen Nazis bei ihren Demonstrationen auch so oft die Reichskriegsflagge: http://www.zergelator.de/photogallery/Hoi%202/Die%20…
oder
http://www.flaggenshop.com/shop/images/artikel/537.jpg

Was sie eigentlich zeigen wollen, dürfen sie ja nicht zeigen.

Schöne Grüße

Petra

Hallo

Das kann doch irgendwie nicht erlaubt sein, aber eine
Abdeckpflicht in der Öffentlichkeit, irgend ein Gesetz o.ä. -
gibt es das…?

Ein Hakenkreuz gehört eindeutig zu den verfassungsfeindlichen
Symbolen, die in der Öffentlichkeit nicht gezeigt werden
dürfen.

Da möchte ich als Strafrichter eine Ohrfeige des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht provozieren. Wenn jemand ein Muttermal in Hakenkreuzform auf der Stirn und auf beiden Wangen hat, wird man ihn ebensowenig zwingen können, ständig mit Kapuze herumzulaufen, wie wenn er eine Tätowierung an den selben Stellen hat. Denn eine Tätowierung gehört nun mal genauso zum Körper wie ein Muttermal. Außerdem kann sie - je nach Alter der Person - schon angebracht worden sein, als es noch statthaft war, Hakenkreuze in der Öffentlichkeit zu zeigen. Oder im Ausland.

In der Öffentlichkeit muss er das Hakenkreuz allerdings immer
abdecken. Er kann z.B. einen Handschuh tragen oder ein
Pflaster draufkleben. Wenn nicht, kannst du ihn anzeigen.

Klar, anzeigen kann man jedermann jederzeit, die Frage ist nur, was dann passieren soll. In Belgien wurde zum Beispiel gerade ein BurkaVERBOT erlassen, weil VermummungsZWANG gegen die Menschenrechte verstößt. Und zum Gehäutet werden oder zur Enthauptung, um das Hakenkreuz loszuwerden, wird man auch niemanden verurteilen können. So what?

Genauso mit einer Hakenkreuzfahne: Zu Hause kann er sich das
an die Wand hängen, so lange es niemand von außen sieht und er
nicht damit handelt. Aber eine Hakenkreuzfahne auf dem Balkon
hissen? (Schließlich ist doch gerade Fussball-WM, und da will
man doch Flagge zeigen …) Nee, das geht nicht. Verboten, da
verfassungsfeindliches Symbol. Deshalb zeigen Nazis bei ihren
Demonstrationen auch so oft die Reichskriegsflagge.

Auch das Zeigen der Reichskriegsflagge ist seit ungefähr 20 Jahren in der Öffentlichkeit verboten. Hier kapitulierte der Staat vor Nazis, die nicht-nazistische Symbole für sich vereinnahmten. Man wird abzuwarten haben, wann die Zahl 88 verboten wird.

Es mag für den Staat und insbesondere seine Juristen unerträglich sein, dass es Löcher im Rechtssystem gibt, aber mir sind die lieber als die totale Law-and-order-Kontrolle. Und ein denkender Mensch wird doch nicht deshalb zum Nazi, weil ein Idiot sich ein Hakenkreuz in die Hand sticht.

Gruß
smalbop

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Hallo,

Wenn jemand ein Muttermal in Hakenkreuzform auf
der Stirn und auf beiden Wangen hat, wird man ihn ebensowenig
zwingen können, ständig mit Kapuze herumzulaufen, wie wenn er
eine Tätowierung an den selben Stellen hat. Denn eine
Tätowierung gehört nun mal genauso zum Körper wie ein
Muttermal.

Also sorry. Aber ich kann nun wirklich in keinster Weise ein Muttermal mit einm Tattoo vergleichen. Ich schaff es einfach nicht …

Ein Tattoo sucht man sich in der Regel aus. Man zahlt dafür und es wird durch mechanische Fremdeinwirkung in die Haut gestochen. Mit einem Muttermahl wird man geboren.

LG Jasmin

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Hallo Jasmin

Also sorry. Aber ich kann nun wirklich in keinster Weise ein
Muttermal mit einm Tattoo vergleichen. Ich schaff es einfach
nicht …

Ein Tattoo sucht man sich in der Regel aus. Man zahlt dafür
und es wird durch mechanische Fremdeinwirkung in die Haut
gestochen. Mit einem Muttermahl wird man geboren.

Dieser Unterschied im Zustandekommen ist mir durchaus bekannt. Es ändert aber nichts daran, dass eine Tätowierung, nachdem sie nun einmal gestochen wurde, genauso zum Körper gehört wie ein Muttermal, eine Narbe, eine Spenderniere, ein Herzschrittmacher oder eine Zahnplombe.

Gruß
smalbop

Man wird abzuwarten haben, wann die Zahl 88
verboten wird.

Erklärst Du mir das mal?

fragt:
Auf-dem-Schlauch-steh-Carsten

Hallo,

das ändert nichts daran, dass Petras Antwort richtig war. Verbotene Motive müssen abgedeckt werden. Mit T-Shirt, Mütze, Pflaster oder sonstwie.

Gruß
orangegestreift

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Hi,
8. Buchstabe des Alphabets: „h“

88 = „HH“ = Heil Hitler

Gruß
Nick H

Hi,
8. Buchstabe des Alphabets: „h“

88 = „HH“ = Heil Hitler

Oh Gott, wie krank…

Ich hatte verkrampft versucht, das mit einer Jahreszahl zu verbinden.
Google sagt, dass auch „18“ benutzt wird - AH.

Hallo,

jetzt stell dir mal vor, du hast als Initialen AH und bist noch dazu 81 geboren… mir winken immer ganz viele Glatzköpfe mit meinem Kennzeichen HA - 81 :wink:

Gruß

§ 86a StGB lesen
Hallo

das ändert nichts daran, dass Petras Antwort richtig war.
Verbotene Motive müssen abgedeckt werden. Mit T-Shirt, Mütze,
Pflaster oder sonstwie.

Nein, Petras Antwort war falsch. Verboten ist nach § 86a StGB allein die Verbreitung und öffentliche Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole. Von einer Verbreitung der Tätowierung kann natürlich keine Rede sein und von ihrer Verwendung ebensowenig. Die Tätowierung ist auf der Hand halt einfach so da - ganz und gar „unverwendet“.

Gruß
smalbop

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Hallo,

Die Tätowierung ist auf der Hand halt
einfach so da - ganz und gar „unverwendet“.

Die Tätowierung ist eine sehr öffentliche Verwendung, wenn ich sie demonstrativ durch die Fußgängerzone trage. Es kommt schon auf die näheren Umstände und vor allem die Absicht dahinter an:
http://www.recht-gegen-rechts.de/beispiele-zu-strafb…
http://www.derwesten.de/staedte/bochum/gericht/Haft-…
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo

Nein, Petras Antwort war falsch. Verboten ist nach § 86a StGB
allein die Verbreitung und öffentliche Verwendung
verfassungsfeindlicher Symbole. Von einer Verbreitung der
Tätowierung kann natürlich keine Rede sein und von ihrer

Klar das Tatoo hat ja nur er, und kann es somit garnicht verbreiten, solange er zum Beispiel keine Fotos davon ins Internet stellt.

Verwendung ebensowenig. Die Tätowierung ist auf der Hand halt
einfach so da - ganz und gar „unverwendet“.

Das wiederum ist einfach so dahin behauptet. Wieso ist das keine öffentliche Verwendung, wenn er das Tatoo sichtbar durch die Stadt trägt? Wo soll der Unterschied zu einer Stickerei auf dem Ärmel sein?

Und ich bin mir übrigens ziemlich sicher, das es dazu schon Verfahren und Urteile gab…

DW.

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Petra hat immer noch Recht
Hi,

öffentliche Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole. Von einer Verbreitung der Tätowierung kann natürlich keine Rede sein und von ihrer Verwendung ebensowenig.

Du zeigst die Tätowierung und das reicht. Es ist nicht erlaubt dieses Zeichen in der Öffentlichkeit zu führen und aus. Wenn man so dämlich ist es sich tätowieren zu lassen muss man es abdecken oder eben mit den Konsequenzen leben (Anzeige, etc. spätestens vor Gericht wird man es abdecken müssen wenn man nicht eine Riesenrunde Extraspaß mit dem Richter haben will).

Ein Anspruch das Tatoo entfernen zu lassen besteht natürlich nicht. Da greifen all die Geschichten mit eigener Körper , etc wie oben erwähnt.

Die Tätowierung ist auf der Hand halt einfach so da - ganz und gar „unverwendet“.

Das ist Haarspalterei. Natürlich „verwendet“ man ein Tatoo wenn man es öffentlich zeigt.

Gruß
Nick H

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Hi nochmal,

http://www.derwesten.de/staedte/bochum/gericht/Haft-…

http://www.bild.de/BILD/regional/frankfurt/dpa/2010/…

http://www.open-speech.com/threads/303722-Hakenkreuz… relativ weit unten:
„Auf dem so genannten „Bayerntag“ der NPD in Regensburg versammelten sich etwa 700 Rechtsextremisten auf einer Halbinsel am Stadtrand, mit Hüpfburg für Kinder und Musikgruppen wie „Burning Hate“ („Brennender Hass“). 36 Teilnehmer wurden wegen Hakenkreuz-Tätowierungen und anderer Propagandadelikte festgenommen.“

Gruß
Nick H

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Hallo

Die Tätowierung ist eine sehr öffentliche Verwendung, wenn ich
sie demonstrativ durch die Fußgängerzone trage. Es kommt schon
auf die näheren Umstände und vor allem die Absicht dahinter
an:

Da sind wir uns einig, wie auch der konkrete Fall zeigt. Man kann eben keinesfalls pauschal sagen, dass sich durch das bloße Vorhandensein einer sichtbaren Tätowierung ein Straftatbestand nach § 86a StGB verwirklicht.

Gruß
smalbop

Hallo

Das wiederum ist einfach so dahin behauptet. Wieso ist das
keine öffentliche Verwendung, wenn er das Tatoo sichtbar durch
die Stadt trägt? Wo soll der Unterschied zu einer Stickerei
auf dem Ärmel sein?

Die tatsache, dass ein Arm an mir hängt, heißt noch nicht, dass ich diesen Arm in dem Moment auch verwende. Eine Tätowierung ist Teil des Körpers, eine Stickerei nicht.

Und ich bin mir übrigens ziemlich sicher, das es dazu schon
Verfahren und Urteile gab…

Ich mir auch. Die deutsche und europäische Rechtsgeschichte kennt aber Einzelfälle, in denen Urteile von Amtsrichtern in der nächsten Instanz kassiert wurden, weil sie sich vergaloppiert hatten.

Gruß
smalbop

Hallo

„Auf dem so genannten „Bayerntag“ der NPD in Regensburg
versammelten sich etwa 700 Rechtsextremisten auf einer
Halbinsel am Stadtrand, mit Hüpfburg für Kinder und
Musikgruppen wie „Burning Hate“ („Brennender Hass“). 36
Teilnehmer wurden wegen Hakenkreuz-Tätowierungen und anderer
Propagandadelikte festgenommen.“

Eine Festnahme ist aber kein Urteil. Und ein Urteil ist kein rechtskräftiges Urteil. Und auch ein rechtskräftiges Urteil ist nicht notwendigerweise richtig.

Kurzum: Um den Tatbestand des Verwendens zu verwirklichen, bedarf es etwas mehr als des bloßen Vorhandenseins des corpus delicti. Da muss man die Tätowierung schon extra in die ZDF-Kameras halten oder sonstwie ausdrücklich und provokativ zur Schau stellen, um ein Verwenden plausibel zu machen. Davon, dass der Sachverhalt so als gegeben vorausgesetzt wäre, ist von Petra nichts gesagt worden.

Ich glaube, es unterläuft manchem - vielleicht auch manchem Polizisten, Richter und Staatsanwalt - in seinem durchaus verständlichen Ärger über das Neonaziphänomen ein Fehler: Da das Vorhandensein von Nazis von vornherein als Provokation empfunden wird, werden die dadurch ausgelösten negativen Gefühle schon für den Beweis der Verwirklichung einer Tathandlung gehalten.

Gruß
smalbop

Hi,
nachdem Du jetzt mein einzig unpassendes Beispiel „zerpflückt“ hast lies doch die anderen beiden auch bitte!

Verurteilt wegen in der Fussgängerzone rumlaufen und verurteilt wegen am Badesee rumsitzen.

Wenn Du Dir ein Hakenkreuz umhängst ist das solange Du es um hast Verwenden und wenn Du Dir ein Hakenkreuz so am Körper anbringen lässt, daß es eben nicht mehr runtergeht dann verwendest Du es permanent.

Das ist echt ganz tatsächlich wirklich so!
Oder kannst Du irgendeine Quelle nennen die deine Meinung belegt?

Gruß
Nick H

Hallo Nick

Oder kannst Du irgendeine Quelle nennen die deine Meinung
belegt?

http://www.zeitungszeugen.de/fileadmin/templates/ZZG…

Seite 6:

„Zudem ist es jedenfalls in der juristischen Literatur anerkannt, dass ein Verwenden im Sinne des § 86a StGB nur dann gegeben sein soll, wenn das Zeigen oder Benutzen von Kennzeichen unter solchen Umständen erfolgt, die als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden können […].“

Zurück zu den Wurzeln:

Petra schrieb: „Ein Hakenkreuz gehört eindeutig zu den verfassungsfeindlichen Symbolen, die in der Öffentlichkeit nicht gezeigt werden dürfen.

Soll heißen: Wenn der Nazi, den du da beobachtet hast, zu Hause eine Party mit seinen Nazi-Freunden macht, kann er seine Hand ganz stolz zeigen.

In der Öffentlichkeit muss er das Hakenkreuz allerdings immer abdecken. Er kann z.B. einen Handschuh tragen oder ein Pflaster draufkleben. Wenn nicht, kannst du ihn anzeigen.“

Und das ist nach obigem Gutachten nicht ausreichend, das Tatbestandsmerkmal des Verwendens zu verwirklichen, dazu müsste sich der junge Mann nämlich auch noch z. B. als Teilnehmer auf einer einschlägigen Veranstaltung befinden. Sich mit einem Hakenkreuz auf der Hand eine Tüte Eis zu kaufen ist jedenfalls den Umständen nach kein typisches Bekenntnis zum Nationalsozialismus und daher erfüllt die Tätowierung an sich noch nicht das Tatbestandsmerkmal.

Aber natürlich gibt es hierzu bei zwei Juristen mindestens drei Meinungen. Sonst würden sie sich ja nicht immer vor Gericht zanken müssen, um dann bei der Urteilsverkündung die wieder andere Meinung eines dritten Juristen zu vernehmen, bevor diese vom vierten Juristen widerlegt wird. Ein Berufsstand, der sich selbst zu nähren weiß…

Gruß
smalbop