Hallo erstmal,
habe eine frage zum Thema Erbengemeinschaft und Nachlassverkauf!
Angenommen es würde eine Erbengemeinschaft aus 3 Parteien geben. rein hypothetisch geht es beim nachlas um ein Grundstück mit Haus (teils vermietet [Mündlicher Mietvertrag mit verstorbenen] an Kind von Partei 1 und dessen Lebensgefärte). Partei 1 würde gern Partei 2 & 3 mit a 75.000€ ausbezahlen. Das Hypothetische Grundstück wird von einem Gutachter auf ca. 255.000€ geschätzt (ohne Schädlinge, die vorhanden sind). Partei 2 würde akzeptieren. Partei 3 Akzeptiert das Angebot nicht und vordert 85.000€.
Kann man Partei 3 zum akzeptieren des Auszahlungsbetrags zwingen?
Alles rein Hypothetisch
Um Gottes Willen, wieso sollte man sie dazu zwingen können? Nach welchem Rechtsempfinden wäre es richtig und gerecht, wenn einer der Miterben ein Vorrecht hätte und den anderen seine Bedingungen diktieren könnte? Und wieso sollte dieses Vorrecht dann gerade diese Partei haben?
Nein, man kann den Miterben nicht zwingen.
Allerdings kann jeder Miterbe die Versteigerung des Grundstücks verlangen. Der Erlös wird dann durch die Anzahl der Miterben geteilt.
Ok danke für die schnelle antwort,
wenn ich das richtig verstanden habe kann Partei 3 jedes kaufangebot ablehnen. Von einem Vorrecht würde ich nicht „reden“ da Partei 2 & 3 überlassen wurde die Imobilie zu erwärben, aber beide Ablenten.
Problematisch bei einer Versteigerung währe das ja auch unbekannte Dritte mitbieten könnten.
Bedeutet aber auch im Umkerschluss das Partei 1 den verkauf verweigern kann. Dies währe dahergehend evizient da bei einer versteigerung sehr warscheinlich nicht die 85.000€ erreicht werden, daher auch uninteresant für Partei 3.
andere Frage:
Besteht bei einen mündlichen Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft auch eine 3 Monatige Kündigungsfrist? bzw. kann das Kind und dessen Lebenspartner gekündigt werden wenn Partei 1 der Künidgung nicht zustimmt?
Problematisch bei einer Versteigerung währe das ja auch
unbekannte Dritte mitbieten könnten.
Das ist nicht problematisch, sondern wünschenswert, denn umso mehr Bieter, desto höher das Gebot. Bei Zwangsvollstreckungen besteht sowieso schon immer die Gefahr, dass das Grundstück unter Wert verkauft wird.
Bedeutet aber auch im Umkerschluss das Partei 1 den verkauf
verweigern kann. Dies währe dahergehend evizient da bei einer
versteigerung sehr warscheinlich nicht die 85.000€ erreicht
werden, daher auch uninteresant für Partei 3.
Ich weiß nicht, welchen Umkehrschluss du meinst, aber jeder kann alles verweigern außer der Versteigerung.
Das ist nicht problematisch, sondern wünschenswert, denn umso
mehr Bieter, desto höher das Gebot. Bei Zwangsvollstreckungen
besteht sowieso schon immer die Gefahr, dass das Grundstück
unter Wert verkauft wird.
Damit wollte ich ausdrücken das Partei 1 das Gründstück nur sehr ungern aus dem Familienbesitz gibt (Emotionale Bindung), und Partei 3 auf die entsprechende summe besteht.
Ich weiß nicht, welchen Umkehrschluss du meinst, aber jeder
kann alles verweigern außer der Versteigerung.
Mit umkehrschluss meinte ich das Partei 3 keine versteigerung anstreben wird da der Anteil am Verkaufspreis warscheinlich unter 85.000 ausfallen wird, da man ja berücksichtigen muss das zusätzliche gebühren anfallen werden, da kaum jemand eine geschätzte Imobilie (255.000) für mehr als die schätzsumme kaufen wird. Zusätzlich ist ja ein Teil vermitet und die imobilie ist von schädlingen befallen Ameisen,Marder,Hornissen wobei 2 davon unter artenschutz stehen.
aber ich denke meine fragen wurden soweit erstmal beantwortet ich danke dir für deine antworten.
viele grüße technoprog
Hallo,
zwingen zum Verkauf kann man die Partei nicht, aber jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann die Teilungsversteigerung bei Gericht veranlassen.
Dann kann zwar eine fremde Person mitsteigern, aber eigentlich jeder der ersteigern tut, will ein Schnäppchen machen und bestimmt nicht den vollen Preis bezahlen.
Durchschnittlich sind zur Versteigerung ausgeschriebene Projekte (wenn es nicht gerade das Haus des Papstes oder eines anderen Promis wäre - das wird manchmal über dem Schätzwert verkauft) zwanzig bis dreißig Prozent unter dem Schätzwert zu bekommen.
Dann bekommt Partei drei wesentlich weniger als die angebotenen 75.000 Euro.
Partei 1 und 2 können ja ab sofort Partei 3 an den 1/3-Kosten des Hauses beteiligen. Schließlich wird ja 1/3 des Rasens für die Partei gemäht usw.
Irgendwas habe ich in Erinnerung, dass bei Teilungsversteigerungen die innerhalb einer Familie stattfindet, noch ein paar extra Regeln - auch bezüglich fremder Personen bei der Ersteigerung - gibt. Da es aber schon einige Jahre her ist, wo ich mich genauer damit befassen musste, wollen mir die Details nicht einfallen.
Gruß
Ingrid
Hi, was spricht eigentlich dagegen die 85.000 an Partei drei und zwei auszuzahlen?
Hornissen, Ameisen und Marder sind doch keine Schädlinge, die das Haus + Grundstück im Wert mindern!
Und warum sollen sich zwei Parteien mit je 75.000.- zufrieden geben und Partei drei behält Haus und Grundstück im Gegenwert von verbleibenden 105.00.- €
Hier wird eher der Eindruck erweckt, dass Partei drei versuchen will die beiden anderen Parteien (viel)schlechter zu stellen als sich selbst.
MfG ramses90
In einer Erbengemeinschaft kann jeder über sein Erbteil frei verfügen und daher auch an einen Fremden verkaufen. Die anderen haben dann ein Vorkaufsrecht. Ein anderer Weg ist die gerichtliche Teilungsversteigerung. Wer das Grundstück haben möchte, muß das höchste Gebot abgeben. Dabei kann jeder Interessent mitbieten. Ein Vorkaufsrecht gibt es dann nicht. Einen Verkauf zu einem zu niedrigen Preis kann jeder der Miterben durch ein entsprechendes Gebot verhindern.