Kann Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen?

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das bedeutet
insbesondere auch, wenn Sie Ihren Kundenlogin, mit den Ihnen
zugesandten Zugangsdaten vor Ablauf der Widerrufsfrist nutzen

ist dieser Zusatz okay?

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html

Zusatzbemerkung
Hallo,

die interessante Frage ist, ob denn die Voraussetzungen vorliegen.
Die Vorschrift greift ein, wenn der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss das (angeblich) vereinbarte Entgelt bezahlt hat und auch die Gegenleistung (Zugang zum Portal) vollständig erbracht worden ist.

VG
EK

danke, aber diesen auszug kenne ich schon… :smile:
wie verhält sich das aber, wenn es sich um eine IT-Dienstleistung, also das Vorstellen von Daten auf einer Plattform handelt?

also in diesem fall gehen wir davon aus, dass der angebliche Betrag noch nicht bezahlt wurde, aber der Zugang zum Portalmöglich war

…dann hat der Betreiber nicht verstanden, was er geschrieben hat?

[…] Das bedeutet
insbesondere auch, wenn Sie Ihren Kundenlogin, mit den Ihnen
zugesandten Zugangsdaten vor Ablauf der Widerrufsfrist nutzen

ist dieser Zusatz okay?

Wenn der wesentliche Teil der Dienstleistung die Bereitstellung/Programmierung eines Logins ist - ja. Wenn man aber wie üblich sich einloggen muss, um überhaupt erst die gekaufte Leistung zu begutachten, kann meines Erachtens nach das Einloggen nicht zum Kriterium der Erfüllung gemacht werden. Zumal einfach festzustellen sein dürfte, ob eine der vertraglichen Leistungen genutzt wurden.

Gruß,
DW.

Hallo,

nur mal zur Erläuterung: Der Gesetzgeber hat 2009 wegen der Abofallen den Ausschluss des Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers korrigiert. Früher reichte der Beginn der Vertragsdurchführung auf Anbieterseite aus, auf die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden kam es nicht an.

Hier kann man das in einer Synopse schön nachlesen:

http://www.buzer.de/gesetz/6597/al19716-0.htm

Der Anbieter des Portals zitiert zwar nun die aktuelle Norm, hat aber nicht verstanden oder will nicht verstehen, dass sich die Rechtslage zu seinen Lasten erheblich verschlechtert hat.

VG
EK

Hallo,

verrätst du uns auch, unter welchen der Widerrufs-Ausschlussgründe des aktuell gültigen § 312d BGB das fallen soll?

VG
EK

Hallo

verrätst du uns auch, unter welchen der
Widerrufs-Ausschlussgründe des aktuell gültigen § 312d BGB das
fallen soll?

(Ehrlich gesagt verstehe ich die Frage nicht, ich hab doch genau das Gegenteil behauptet?)

Ganz von vorne:
§312d(1) räumt dem Käufer bei einem Fernabsatzgeschäft ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein.
(3), (4) und (5) nennen Gründe wann das Widerrufsrecht erlischt, bzw erst garnicht besteht. (4) und (5) geben spezifische Situationen an, die hier (wahrscheinlich) nicht gegeben sind, bleibt also nur noch (3).

Da im OP nichts genaues über die (Dienst-)Leistung des Verkäufers gesagt wird, sondern nur die Benutzung von Zugangsdaten in ein wie auch immer geartetes „Dienstleistungsportal“ gesprochen wurde, habe ich den üblichen Fall angenommen, das dort irgendwelche Software, Daten, Dienste, oä bereitgestellt werden.
Dann erfüllt meiner Meinung nach das blosse Einloggen nicht die Vorgaben von (3), denn zur vorzeitigen Erfüllung müssten diese Daten auch benutzt/heruntergeladen werden.
Sollte die Dienstleistung einer Art sein, die man direkt durchs einloggen bekommt (hmmmm, mal überlegen, zB eine Übersicht/Tabelle/Bild (?)), dann könnte (3) auch schon durch die Nutzung der Zugangsdaten erfüllt und das Widerrufsrecht erloschen sein. Ein anderes Gegenbeispiel wäre zum Beispiel die DSL/Internet-Zugangsdaten, nutzt man diese, ist man direkt mit dem Internet verbunden, und beginnt mit der Nutzung der angebotenen Leistung.

Nichts anderes habe ich in Kurzform vorher auch geschrieben. Es hängt wesentlich von der Art des Dienstes ab, und meiner Ansicht nach geht es in den meisten Fällen um eine Leistung, die erst nach dem Einloggen erbracht werden kann, nicht um das Einloggen an sich.

Gruß, DW.

Hallo,

ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Deiner Argumentation liegt die alte, nicht mehr gültige Version des § 312d BGB zugrunde:

http://www.buzer.de/gesetz/6597/al19716-0.htm

Seit 2009 reicht der „Beginn mit der Dienstleistung auf Kundenwunsch“ oder das Nutzen durch den Kunden allein nicht mehr aus, um das Widerspruchsrecht zum Erlöschen zu bringen. Keine der von dir aufgeführten Alternativen führen zum Erlöschen des Widerrufsrechts.

Du beziehst dich auf das hier, was nicht mehr gilt :

  1. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

VG
EK

Da im OP nichts genaues über die (Dienst-)Leistung des
Verkäufers gesagt wird, sondern nur die Benutzung von
Zugangsdaten in ein wie auch immer geartetes
„Dienstleistungsportal“ gesprochen wurde, habe ich den
üblichen Fall angenommen, das dort irgendwelche Software,
Daten, Dienste, oä bereitgestellt werden.
Dann erfüllt meiner Meinung nach das blosse Einloggen nicht
die Vorgaben von (3), denn zur vorzeitigen Erfüllung müssten
diese Daten auch benutzt/heruntergeladen werden.
Sollte die Dienstleistung einer Art sein, die man direkt
durchs einloggen bekommt (hmmmm, mal überlegen, zB eine
Übersicht/Tabelle/Bild (?)), dann könnte (3) auch schon durch
die Nutzung der Zugangsdaten erfüllt und das Widerrufsrecht
erloschen sein. Ein anderes Gegenbeispiel wäre zum Beispiel
die DSL/Internet-Zugangsdaten, nutzt man diese, ist man direkt
mit dem Internet verbunden, und beginnt mit der Nutzung der
angebotenen Leistung.

Gruß, DW.

gehen wir mal davon aus, dass es sich um eine Dienstleistung handeln könnte, die eine Plattform zur Verfügung stellt, auf der Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung (Ferienunterkunft z.B.) angeboten wird