Hallo
verrätst du uns auch, unter welchen der
Widerrufs-Ausschlussgründe des aktuell gültigen § 312d BGB das
fallen soll?
(Ehrlich gesagt verstehe ich die Frage nicht, ich hab doch genau das Gegenteil behauptet?)
Ganz von vorne:
§312d(1) räumt dem Käufer bei einem Fernabsatzgeschäft ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein.
(3), (4) und (5) nennen Gründe wann das Widerrufsrecht erlischt, bzw erst garnicht besteht. (4) und (5) geben spezifische Situationen an, die hier (wahrscheinlich) nicht gegeben sind, bleibt also nur noch (3).
Da im OP nichts genaues über die (Dienst-)Leistung des Verkäufers gesagt wird, sondern nur die Benutzung von Zugangsdaten in ein wie auch immer geartetes „Dienstleistungsportal“ gesprochen wurde, habe ich den üblichen Fall angenommen, das dort irgendwelche Software, Daten, Dienste, oä bereitgestellt werden.
Dann erfüllt meiner Meinung nach das blosse Einloggen nicht die Vorgaben von (3), denn zur vorzeitigen Erfüllung müssten diese Daten auch benutzt/heruntergeladen werden.
Sollte die Dienstleistung einer Art sein, die man direkt durchs einloggen bekommt (hmmmm, mal überlegen, zB eine Übersicht/Tabelle/Bild (?)), dann könnte (3) auch schon durch die Nutzung der Zugangsdaten erfüllt und das Widerrufsrecht erloschen sein. Ein anderes Gegenbeispiel wäre zum Beispiel die DSL/Internet-Zugangsdaten, nutzt man diese, ist man direkt mit dem Internet verbunden, und beginnt mit der Nutzung der angebotenen Leistung.
Nichts anderes habe ich in Kurzform vorher auch geschrieben. Es hängt wesentlich von der Art des Dienstes ab, und meiner Ansicht nach geht es in den meisten Fällen um eine Leistung, die erst nach dem Einloggen erbracht werden kann, nicht um das Einloggen an sich.
Gruß, DW.