Tipps zu Verjährung Straftaten

Von: , Frage gestellt am Mo, 9. Aug 2010
Hallo zusammen,

soweit ich weiß verjährt ein Mord nie.
Aber eine Vergewaltigung verjährt irgendwann. Weiß nicht genau nach wieviel Jahren 10 -15?
Was ist der Sinn der dahinter steckt? Warum wird ein sexualstraftäter nach Jahren nicht mehr dafür bestraft obwohl er es war und gesteht?

17 Antworten zu dieser Frage

      • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Verjährung Straftaten
        Hallo, Sind bei diesem Missbrauch im Heim die Täter nicht verurteilt
        worden weil es zu lange her war?
        Das kann doch nicht sein!
        Doch, das ist so.

        Neben den bereits genannten Argumenten (Befriedungsfunktion und Beweisprobleme) ist zusätzlich noch wichtig:

        Wenn sich der Täter 3, 5, 10, 20 Jahre lang nach der Tat rechtstreu verhalten hat, dann ist der präventive Zweck einer möglichen Bestrafung bereits erfüllt.

        Das ganze wird vielleicht verständlicher, wenn man sich bewusst macht, dass der Hauptzweck einer Bestrafung darin liegt, den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.

        Und wenn er jetzt jahrelang keine Straftaten mehr begangen hat, besteht eigentlich kein Grund, ihn noch zu bestrafen.

        Wenn er erneut straffällig geworden ist, kann die verjährte "alte" Straftat übrigens sogar bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

        Viele Grüße

        Trobi.
        • Antwort von (abgemeldet) nach 21 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Verjährung Straftaten
          Hallo, Wenn er erneut straffällig geworden ist, kann die verjährte
          "alte" Straftat übrigens sogar bei der Strafzumessung
          berücksichtigt werden.
          Echt? Ich hätte jetzt gedacht, jeder ist so lange als unschuldig zu betrachten, so lange er nicht entsprechend verurteilt wurde. Wie soll
          aber jemand verurteilt werden, wenn die Sache schon verjährt ist? Und es kann doch nicht sein, dass jemand eine höhere Strafe bekommt, weil er einer älteren Tat verdächtigt wurde, oder?
          Gruß
          loderunner (ianal)
          • Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Verjährung Straftaten
            Hallo, Echt?
            Ja, echt! Wie soll aber jemand verurteilt werden, wenn die Sache schon verjährt
            ist?
            Er wurde ja nicht verurteilt, aber die Begehung der Straftat wurde in dem Urteil verbindlich festgestellt. Strafe bekommt, weil er einer älteren Tat verdächtigt
            wurde, oder?
            Richtig, nur verdächtigt reicht nicht aus. Aber es gibt verschiedene Konstellationen, in denen die Straftat verbindlich gerichtlich festgestellt wurde und der Angeklagte wegen Verjährung freigesprochen wurde.

            Ein einfaches Beispiel: A wird wegen Mordes angeklagt. Nach umfangreicher Beweisaufnahme stellt sich heraus: Es war nur fahrlässige Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge - und die sind verjährt.
            Dann wird er zwar nicht verurteilt. Aber die gerichtliche Entscheidung enthält die verbindliche Feststellung, was A tatsächlich getan hat.
            Und so was kann - nach BGH - in einem späteren Strafverfahren bei der Strafzumessung (also der Höhe der Strafe) berücksichtigt werden.

            Viele Grüße

            Trobi.
            • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
              Re^6: Verjährung Straftaten
              Also es gibt ja in der Rechtswissenschaft nichts, was es nicht gibt, und ich bin weit davon entfernt, nichts mehr dazu zu lernen. Aber hier bin ich dann doch skeptisch.

              Könntes Du mal eine Quelle hierzu bringen?

              Gruß
              Dea
            • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
              Re^7: Verjährung Straftaten
              Hi Dea, Könntes Du mal eine Quelle hierzu bringen?
              Ja, gerne:

              BGHSt 41, 305 = NJW 1996, 1293 (unter 3.)

              BGH, NJW 1994, 2966 (2967) a.E.

              Ich gebe natürlich zu, dass das Sondersituationen sind. Im Regelfall werden verjährte Straftaten schon von der StA eingestellt, ohne bindende Tatbestands-Feststellung, weil sie "jedenfalls" verjährt sind.

              Wenn aber die Tatsachen gerichtlich festgestellt wurden und erst das Revisionsgericht stellt (teilweise) wegen Verjährung ein (z.B. auch denkbar, wenn Konkurrenz-Fragen unterinstanzlich falsch entschieden wurden), dann sagt der BGH, dass diese Straftaten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

              Viele Grüße

              Trobi.
            • Antwort von nach einem Tag 2 hilfreich
              Re^8: Verjährung Straftaten
              Ah ja, interessant.

              Wobei man aber sagen muss, dass Deine vorhergehenden Ausführungen dennoch etwas irreführend waren.

              Richtig ist nach den beiden Entscheidungen (die ja das selbe Verfahren betreffen), dass tatsächlich verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Allerdings handelt es sich um Teilakte eines einheitlich angeklagten Tatkomplexes im selben Verfahren (selbst, wenn dieses nach der Revision an eine andere Kammer verwiesen würde), so dass der Strafausspruch der verbleibenden Taten die mitangeklagten aber nicht zu verurteilenden Taten berücksichtigen kann.

              Deine Aussage klang aber so, dass in einem "späteren Verfahren", also einem ganz anderen Verfahren festgestellte Tatsachen eines bereits beendeten Verfahrens, das wegen einer Verjährung entweder eingestellt wurde oder mit Freispruch endete, berücksichtigt werden könnten. Und da hätte ich doch erheblich Zweifel.

              Aber auch so ist das etwas, was ich noch nicht kannte....

              Gruß
              Dea
  1. Antwort von nach 34 Minuten 1 hilfreich
    Re: Verjährung Straftaten
    Hallo,

    § 78
    Verjährungsfrist

    (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

    (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

    (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
    1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
    3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
    4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
    5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

    (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
    Gruß Sunny


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