Gewerbliche Fotografin wird von Kundin sowie zukünftiger Schwiegermutter für begleitende Hochzeitsfotografie, das heisst für Kirche und anschliessender Feier engagiert. Fotografin wurde vom Kunden wegen Fotoalbummuster und Fotomuster exakt drei Wochen vor Termin nach Hause bestellt. Kunde incl. zukünftiger Schwiegermutter war begeistert und bestellten mündlich, was bei Fotografen so üblich ist! Kunden haben auch noch einen guten Pauschalpreis ausgehandelt. Nun sagt Kunde drei Tage vor Termin ab, es würde ein Bekannter fotografieren. Fotografin hat in der Zwischenzeit 3 Auftragsanfragen an diesem Termin abgesagt, bei einem davon hätte sie die doppelte Gage bekommen.
Was kann man bei solch einer Unart tun, bzw. wie kann man den Kunden für den Ausfall zur Rechenschaft ziehen?
Vielen Dank für die Antworten vorab.
Anmerkung: Es ist wie oben beschrieben üblich solche „Verträge“ mündlich zu machen
m.E. kann man eine Entschädigung nur verlangen, wenn man bei Vertragsschluss bereits darauf hingewiesen hat. Schriftlich oder mündlich ist egal aber ohne den Hinweis: „Absagen ab sieben Tage vor dem Fototermin werden mit € ??? berechnet“ hast Du keine Grundlage, jetzt von den Kunden etwas zu verlangen.
Du kannst es natürlich trotzdem tun und hoffen, dass der „Kunde“ bezahlt aber eine Rechtsgrundlage besteht nicht.
aber ohne den Hinweis: „Absagen ab
sieben Tage vor dem Fototermin werden mit € ??? berechnet“
hast Du keine Grundlage, jetzt von den Kunden etwas zu
verlangen.
Das ist natürlich völliger Quatsch. Man sollte ja erst einmal fragen, woher der Kunde überhaupt das Recht hat, den bereits abgeschlossenen Vertrag zu kündigen?
Selbstverständlich muss der Lump latzen, nur die Höhe ist sicherlich nicht einfach zu bestimmen, wahrscheinlich ist § 649 BGB einschlägig.
Die Hoffnung, bei Silber-Hochzeit den Auftrag zu bekommen, würde mich nicht davon abhalten, den Anspruch auch durchzusetzen.
Aha, und was machst Du, wenn der Kunde nach den zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen fragt?
Im Reisebusiness hast Du keine Chance, auch nur einen Cent Gebühren einzufordern wenn dem Kunden nicht bei Vertragsschluss die AGBs vorgelegt wurden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das bei einem Werkvertrag anders sein soll.
Gut, ich rudere zurück: Das Anrecht auf Entschädigung ist gegeben, die Durchsetzung aber äußerst schwierig.
niemand muss überhaupt AGB verwenden. Ohne diese gilt dann eben das BGB, … Und wenn hiernach Schadenersatz möglich ist, dann reicht es vollkommen aus, diesen auch so geltend zu machen. Dazu muss dann natürlich der Vertragsschluss und der entstandene Schaden ganz konkret belegt werden, und muss man sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Hallo!
Wiz hat VÖLLIG RECHT!
Weise den entstandenen Schaden nach, der Vertrag wurde mündlich geschlossen, über ein Rücktrittsrecht einer der Parteien wurde vermutlich nichts vereinbart.
Verträge sind zu halten.
Immer wenn was nicht vereinbart ist, gilt im Zweifel das Gesetz. Hier: BGB. Und das Schadenersatzrecht.
Wenn die Kunden „dumm tun“, drehe den Sachverhalt um und frage, was sie denn gemacht hätten, wenn die Kunden sich darauf verlassen hätten… und dann hätte die Fotografin kurz vorher abgesagt…?
Btw.: Hochzeits-Paare und deren Angehörige sind -meine persönliche Erfahrung- die schwierigsten Geschäftspartner, die ich kenne.
Mein Mitgefühl!