Aufsichtspflichverletzung, wenn falsches Alter

Liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn ein Kind falsche Altersangaben im Internet macht?

Angenommen, ein Minderjähriger (14 Jahre) meldet sich im Internet, z.B. bei eBay, mit falschem Alter an (man muss ja bei vielen Webseiten volljährig sein), könnenn dann die Erziehungsberechtigen deshalb angezeigt werden? Es geht NUR um die falsche Altersangabe, dadurch wurde keiner geschädigt.

  1. Ist eine Falschangabe des Alters im Internet strafbar?
  2. Kann den Erziehungsberechtigten eine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden? Wenn ja, wie kann diese bestraft werden? Es ist ja kein Schaden durch die Falschangabe entstanden.

Vielen Dank für eure Antworten!

Gruß,
Philipp

Da gibt es nur eine Antwort: Das liegt ALLES im Verantwortungsbereich des Erziehungsberechtigten, der offenbar die Erziehung „vergessen“ hat!

Es gibt offenbar doch mehr als eine Antwort.

Erstens gibt es keinen Straftatbestand, der Verletzung der Aufsichtspflicht als solche unter Strafe stellt. Zweitens gibt es eine zivilrechtliche Norm, die in solchen Fällen zur Haftung führt:

http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html

Drittens kann man gerade nicht sagen, dass, immer wenn ein Minderjähriger etwas ausgefressen hat, eine Aufsichtspflicht verletzt wurde; dann könnte man ja einfach ins Gesetz schreiben: „Macht ein Minderjähriger Dummheiten, müssen die Eltern den Schaden ersetzen.“ Das Merkmal der Aufsichtspflichtverletzung behandelt doch gerade das eigene schuldhafte Verhalten des Aufsichtspflichtigen. Und viertens setzt jeder Schadensersatz, also jeder Ersatz eines Schadens immer dies voraus: einen Schaden.

Da gibt es nur eine Antwort: Das liegt ALLES im
Verantwortungsbereich des Erziehungsberechtigten, der offenbar
die Erziehung „vergessen“ hat!

Kannst Du jetzt endlich aufhören, Deine Stammtischparolen zu verbreiten? Das nennt sich hier Expertenforum und nicht Kneipentreff!

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Erstens gibt es keinen Straftatbestand, der Verletzung der
Aufsichtspflicht als solche unter Strafe stellt.

Naja,
http://dejure.org/gesetze/StGB/171.html
Im „Innenverhältnis“ Eltern - Kind schon.

Hallo!

Kurze off topic Frage: hast du dich heute extra angemeldet, um hier Unsinn zu verbreiten?

Gruß
Tom

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Kurze off topic Frage: hast du dich heute extra angemeldet, um
hier Unsinn zu verbreiten?

Besser kann man es nicht ausdrücken :smiley:

Hallo,

Erstens gibt es keinen Straftatbestand, der Verletzung der
Aufsichtspflicht als solche unter Strafe stellt.

Naja,
http://dejure.org/gesetze/StGB/171.html
Im „Innenverhältnis“ Eltern - Kind schon.

Erstens gibt es bei Strafbarkeit kein ‚Innenverhältnis‘, das kommt aus dem Zivilrecht. (Vermutlich wolltest Du das mit den Anführungszeichen ausdrücken?)
Und zweitens muss es da schon noch etwas mehr werden als nur einfache Verletzung der Aufsichtspflicht. Oder wie bewertest Du „…und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt,…“ und das danach folgende?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Erstens gibt es keinen Straftatbestand, der Verletzung der
Aufsichtspflicht als solche unter Strafe stellt.

Naja,
http://dejure.org/gesetze/StGB/171.html
Im „Innenverhältnis“ Eltern - Kind schon.

Erstens gibt es bei Strafbarkeit kein ‚Innenverhältnis‘, das
kommt aus dem Zivilrecht. (Vermutlich wolltest Du das mit den
Anführungszeichen ausdrücken?)

Ja, denn Strafbarkeit kann für die Eltern kaum sonst aus der Aufsichtspflicht hervorwachsen. Aber eben z.B. Kind „gegen“ Eltern.

Und zweitens muss es da schon noch etwas mehr werden als nur
einfache Verletzung der Aufsichtspflicht. Oder wie bewertest
Du „…und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr
bringt,…“ und das danach folgende?

Es ging um de pauschale Aussage, daß die Verletzung der Aufsichtspflicht als solche nicht strafbar sein kann. Kann sehr wohl, auch wenn es da halt Kind „gegen“ Eltern geht. Der Text ist wohl auch eindeutig genug, um was es da geht.