Bank: Kosten mangels Deckung bei Aufträgen

Hallo,
vor kurzem ist mein Konto (ohne Dispo) leicht (ca. 40 DM) in die Miesen gerutscht. Daher hat die Bank einen fälligen Dauerauftrag nicht ausgeführt und mir 0,85 DM Gebühren berechnet. Ich habe unmittelbar danach bei der Bank angerufen und um Einräumung eines Dispo gebeten - geht klar, sagte man mir. 10 Tage später - das Konto war im Plus - wurde mein Konto per Lastschrift wieder leicht in die Miesen gezogen (Auftrag ausgeführt). Zwei Tage später hatte meine Bank das Geld aus dem Lastschriftauftrag mangels Deckung zurückgebucht und mir wieder 0,85 DM Gebühren berechnet. Inzwischen hat sich auch die Fa. mit der Lastschrift gemeldet und möchte von mir die 7,50 DM Rücklastschriftgebühren zurück (seh’ ich auch ein).

Ich bin der Meinung, das die 0,85 DM-Gebühren lt. Entscheidung vom BGH unzulässig sind. Wie sieht es aber mit den 7,50 aus? Mein Problem ist, dass die Bank den Auftrag zunächst ausführt, dann rückgängig macht und dadurch selber die 7,50 an Gebühren erzeugt. Übrigens - einen Tag nach der Rückbuchung teilte mir die Bank mit, dass man mir den Dispo eingeräumt hat und ich diesen jetzt nutzen könne.

Kann jemand was zu der Rechtmäßigkeit der Gebühren sagen?

Danke, Andreas

Hi Andreas,
das BGH-Urteil vom 21.10.97 (Az. XI ZR 5/97) besagt ausdrücklich, dass Gebühren für Nichtausführung von Daueraufträgen und Überweisungen sowie die Nichteinlösung von Lastschriften unzulässig sind.
Damit kannst du deine Bank auffordern, den Betrag von 0,85 DM zu stornieren.
Ein Durchgreifen auf die andere Bank erfolgt damit nicht. Dein Gläubiger hat eine Belastung, die er mit Recht von dir verlangen kann. Fraglich ist, ob seine Bank die Gebühren für die Rücklastschriften unzulässiger Weise erhoben hat. Das könnte durchaus zutreffend sein, wenn man das Urteil entsprechend auslegt. Du hast aber keinen Anspruch gegen die Bank des Gläubigers.
Ich würde den Gläubiger direkt ansprechen und ihm die Lage erklären. Vielleicht ist er hilfsbereit und verhandelt mit seiner Bank. Außerdem kann er die Lastschrift ja jetzt doch einreichen, da dir der Kontokorrentkredit bewilligt worden ist.
Gruß,
Francesco

Hi,

ich sehe es ein bißchen anders als mein Vorredner.

Mal abgesehen, daß die Sache durch aus umstritten ist: Der Betrag von 85Pf ist äußerst moderat. Wiederum davon abgesehen, daß jede Diskussion über DM 1,70 teurer wäre, als der strittige Betrag: Der Bank entstehen der Bank durch die Buchung Kosten, die sie eigentlich von Dir von Dir verlangen kann. Das zitierte BGH-Urteil bezieht sich darauf, daß die Rückbuchung einer Lastschrift mangels Deckung im Interesse der Bank liegt und somit pauschale Gebühren (früher bis zu DM 25) unzulässig sind. Dabei geht es aber um Strafgebühren. Die sind unzulässig. Eindeutige Aufwandsentschädigungen sind nach Ansicht des Bankenverbandes nicht von diesem Urteil betroffen. Im Zweifel handelt es sich dabei um reine Buchungsgebühren. Ganz unschuldig bist Du bei der Sache eben nicht: Deine Kontoführung war nicht geordnet (im Beamtendeutsch), warum sollte die Bank auf ihren Auslagen sitzenbleiben?

Gruß
Christian

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Hi,
normale Buchungsgebühren werden üblicherweise mit der monatlichen oder quartalsmäßigen Abrechnung der Kontoführungsgebühren berücksichtigt. Hierbei wird es um besondere Gebühren, sicherlich als Aufwandsgebühren zu sehen, gehen. Und diese sind nach dem BGH-Urteil nicht mehr zulässig.
Ich bezweifele allerdings keineswegs, dass der Bankenverband dies anders auslegt. Aber das Urteil ist eindeutig, so dass jede Bank im Zweifelsfalle einen entsprechenden Prozeß scheuen würde.
Aber du hast Recht, für 0,85 DM lohnt sich ein Gerichtsstreit nicht.
Gruß,
Francesco

Hi,

mittlererweile bedaure ich schon, den Begriff „Buchungsgebühr“ erwähnt zu haben. Was ich meinte, ist ganz einfach eine Abwicklungsprovision. Es gibt diverse Gebühren und Provisionen, die - natürlich je nach Bank - nicht über den Rechnungsabschluß belastet werden. Entsprechend kann der Buchungszeitpunkt kein Kriterium für die Zulässigkeit sein, aber ich denke, so war die Aussage von Dir auch nicht gemeint.

Wie immer empfiehlt es sich bei Urteilen, die Urteilsbegründung und die Fallumstände zu prüfen. Ich kenne den Fall nicht genau genug, meine mich aber zu erinnern, daß die Begründung in etwa folgendermaßen lautete: Wenn eine Bank eine Lastschrift zurückgibt, um eine höhere Überziehung (und damit höheres Risiko) zu verhindern, handelt sie in ihrem eigenen Interesse. Strafgebühren sind daher nicht zulässig.

Da der Kunde allerdings eine Teilschuld an dem Vorgang hat (Konto nicht gedeckt), kann eine Bearbeitungsgebühr nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden.

Allerdings, und darauf sind wir beide schon eingegangen, lohnt sich wegen des Betrages noch nicht einmal ein Telephonat mit der bank. Im Zweifel sind hier sogar schon mehr Online-Kosten durchgebracht worden. :wink:

Gruß
Christian

normale Buchungsgebühren werden üblicherweise mit der
monatlichen oder quartalsmäßigen Abrechnung der
Kontoführungsgebühren berücksichtigt. Hierbei wird es um
besondere Gebühren, sicherlich als Aufwandsgebühren zu sehen,
gehen. Und diese sind nach dem BGH-Urteil nicht mehr zulässig.
Ich bezweifele allerdings keineswegs, dass der Bankenverband
dies anders auslegt. Aber das Urteil ist eindeutig, so dass
jede Bank im Zweifelsfalle einen entsprechenden Prozeß scheuen
würde.
Aber du hast Recht, für 0,85 DM lohnt sich ein Gerichtsstreit
nicht.
Gruß,
Francesco