Hallo an alle!
Es geht hier um eine Frage im Bereich der Kündigung. Erst einmal die Umstände.
Es handelt sich um einen Handwerksbetrieb. In diesen Betrieb soll am 30.04.01 nicht gearbeitet werden. Um diese Zeit vorzuarbeiten, wurde beschlossen, am 21.04.01 (Samstag) tätig zu sein. Soweit, so gut. Jetzt geht’s los. Der Betriebsinhaber hat dies mit zwei der insgesamt 4 Gesellen besprochen, die haben auch zugesagt. Daraufhin wurde ein Zettel mit diesem Vorhaben an die Bürotür gehängt, damit die zwei anderen Gesellen hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Diese beiden Gesellen haben aber an dem Samstag leider schon private Termine, die nicht mit Schwarzarbeit in Zusammenhang zu bringen sind. Dies wurde dem Inhaber auch mitgeteilt. Daraufhin wurde mit Kündigung gedroht; angeblich bei der Innung nachgefragt!? Wäre die Kündigung rechtens oder handelt es sich hier um einen Fall von Erpressung. Die am Samstag ausgeführten Arbeiten werden begonnen, somit kann von keiner zwingenden Notwendigkeit ausgegangen werden.
Ich würde mich über viele Infos freuen.
Gruß Peter
Hallo Peter,
ich gehe davon aus, dass die beiden Arbeitnehmer einen gültigen Arbeitsvertrag haben, der die Arbeitszeit vogibt. Einen Vertrag kann niemand, auch Arbeitgeber nicht, einseitig ändern. Der Arbeitgeber muß sich in diesem Fall also schon bemühen, sich mit allen Arbeitnehmern zu einigen.
Die Innung hat mit der Arbeitszeit überhaupt nichts zu tun.
Mit Grüßen
Michael
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Hallo Peter,
eine verhaltensbedingte Kündigung wäre natürlich unwirksam.
Michael
Hai Michael,
das war mir schon klar, das die Innung nichts mit den Arbeitszeiten zu tun hat. Aber als Arbeitgeberverband haben die natürlich schon erheblich mehr Erfahrung mit solchen Sachen, da Sie die Handwerksmeister vertreten. Leider besitzt einer der Betroffenen keinen schriftlichen Arbeitsvertrag; ist aber schon seit 15 Jahren in der Firma fest angestellt.
Gruß Peter
Hallo Peter,
gibt es keinen Arbeitsvertrag, so gilt die betriebsübliche Übung als Arbeitszeit (§ 151 BGB). Also ständige Arbeitszeit von Montags bis Freitags, dann gilt diese als vereinbart und kann nicht einseitig geändert werden.
War es bislang allerdings betriebliche Übung, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten „angepasst“ hat, so hat er Weisungsrecht und der Arbeitnehmer muss sich fügen.
Natürlich hat die Innung Erfahrung in arbeitsrechtlichen Aiseinandersetzungen, allerdings wird sie sich immer pro Mitglied, also Arbeitgeber äußern.
Mit kollegialen Grüßen
Michael
Hallo Peter,
gibt es keinen Arbeitsvertrag, so gilt die betriebsübliche
Übung als Arbeitszeit (§ 151 BGB). Also ständige Arbeitszeit
von Montags bis Freitags, dann gilt diese als vereinbart und
kann nicht einseitig geändert werden.
War es bislang allerdings betriebliche Übung, dass der
Arbeitgeber die Arbeitszeiten „angepasst“ hat, so hat er
Weisungsrecht und der Arbeitnehmer muss sich fügen.Natürlich hat die Innung Erfahrung in arbeitsrechtlichen
Aiseinandersetzungen, allerdings wird sie sich immer pro
Mitglied, also Arbeitgeber äußern.Mit kollegialen Grüßen
Michael
Moin Michael,
es ist natürlich schon vorgekommen, das am Samstag gearbeitet wurde. Nur bin ich der Meinung, daß man aus diesen Umstand keine generelle Arbeitszeit ableiten kann. Die allgemeine Arbeitszeit beträgt, wie in den meisten Handwerksbetrieben, Montag - Freitag. Wie ich nun heute erfahren habe, will der Arbeitgeber nicht mal die Zuschläge bezahlen, die dann noch fällig werden. Ich sehe hier eine echte Benachteiligung und Ausnutzung der Gesellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Moin Michael,
es ist natürlich schon vorgekommen, das am Samstag gearbeitet wurde. Nur bin ich der Meinung, daß man aus diesen Umstand keine generelle Arbeitszeit ableiten kann. Die allgemeine Arbeitszeit beträgt, wie in den meisten Handwerksbetrieben, Montag - Freitag. Wie ich nun heute erfahren habe, will der Arbeitgeber nicht mal die Zuschläge bezahlen, die dann noch fällig werden. Ich sehe hier eine echte Benachteiligung und Ausnutzung der Gesellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Hallo Peter,
wenn die Überstunden immer nur mit Eurer außdrückliche Zusage gemacht wurden, kann der Arbeitgeber es auch diesmal nicht anders machen. Meiner Meinung nach könntet Ihr dem Arbeitgeber mitteilen, dass Ihr nicht arbeitet.
Nur zeige ich auch immer gerne die daraus resultierenden Probleme auf. Er wird seinen Kopf durchsetzten wollen und möglicherweise kündigen. Danach beginnt erst Euer Kampf, denn dann müsst Ihr eine Kündigungsschutzklage einreichen. Diese werdet Ihr wahrscheinlich gewinnen und dann müsst Ihr mit dem Mann weiter zusammenarbeiten. Ihr müsst aus Eurer Situation heraus Entscheiden ob Ihr dies durchstehen könnt. Diese Entscheidung kann ich Euch nicht abnehmen.
Nun zu den Zuschlägen. Überstunden sind die Stunden die über die wöchendliche normale regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Zuschläge sind zu zahlen wenn sie durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag (auch Betriebsübung) vereinbart sind. Egal ob die geleisteten Stunden später abgefeiert werden sollen. Wenn er sich weigert diese zu zahlen kann man auch das nur durch eine Klage bereinigen (siehe oben).
Mit kollegialen Grüßen
Michael